176. Aktualisierung – September 2025

Der § 32 FPackV findet sich gemeinsam mit den Paragrafen 29, 30 und 31 im Abschnitt 7 der Verordnung, welcher andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge regelt. Er findet deshalb aber nicht zwingend ausschließlich auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Anwendung, die vom Regelungsgehalt des § 31 FPackV erfasst sind. Durch die Verweistechnik der novellierten Verordnung kommt § 32 FPackV auch in Verbindung mit anderen Paragrafen zum Tragen. Diese Verknüpfungen und der Regelungsgehalt werden in der aktuellen Kommentierung erläutert.

Sie erhalten mit dieser Aktualisierungs-Lieferung den Verordnungstext ab Kap IV.