119. Aktualisierung – März 2025

Die vorliegende Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 dient der Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429, dem sogenannten „Animal Health Law“. Dieses enthält nur allgemeine Vorschriften für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von einer Kategorie-A-Seuche. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 werden die ergänzenden Vorschriften für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Status „seuchenfrei“ festgelegt.

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2023/594 legt die besonderen Bekämpfungsmaßnahmen beim Nachweis der Afrikanischen Schweinepest fest. In dem ersten Teil der Verordnung werden die zusätzlichen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und 2020/687 geltenden Maßnahmen sehr genau konkretisiert. Im zweiten Teil, dem Anhang, sind die Restriktionsgebiete in der EU aufgrund des Nachweises der Afrikanischen Schweinepest aufgeführt. Da diese ständig variieren, wird in der Printversion auf einen Abdruck des Anhangs I verzichtet.

Mit dieser Durchführungs­verordnung wird die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel zulässig ist (gültig ab 03.09.2026).