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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten

Vom 30. Juli 2024

(ABl. L 2024/2623 vom 4.10.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung, einschließlich Vorschriften über die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, die Überwachung, die Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“, festgelegt. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (im Folgenden „Seuchen der Kategorie A“) beantragen.

(2)

Der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehene Ansatz zur Festlegung von Kompartimenten steht im Einklang mit den internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, im Folgenden „WOAH“), insbesondere mit den Kapiteln 4.4 und 4.5 des Gesundheitskodex für Landtiere2 über die Zonenabgrenzung und Festlegung von Kompartimenten bzw. die Anwendung des Ansatzes zur Festlegung von Kompartimenten, die von den WOAH-Mitgliedern als Grundlage für ihre Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet werden sollen.

(3)

Während in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A festgelegt sind, sollen in der vorliegenden Verordnung ergänzende Vorschriften für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von solchen Kompartimenten durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

(4)

Zwecks Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A durch die zuständige Behörde sollen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften allgemeine Anforderungen für diese Kompartimente sowie Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten und Pflichten des Kompartimentmanagers, Anforderungen an ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Zulassung dieser Kompartimente durch die zuständige Behörde, einschließlich Kompartimenten, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden, umfassen.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/690 der Kommission3 sind die gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann, in Anhang II der genannten Durchführungs­verordnung aufgeführt. In der vorliegenden Verordnung sollen spezifische Anforderungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für diese Seuchen der Kategorie A durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

(6)

Um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A in ein Kompartiment, das Landtiere hält, zu verhindern und um diese Seuchen der Kategorie A in der Union zu bekämpfen, sollen in der vorliegenden Verordnung detaillierte Anforderungen in Bezug auf eine spezifische Überwachung und strenge Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegt werden. Anhand der Vorschriften dieser Verordnung soll ebenfalls festgelegt werden, dass bestimmte Betriebe, etwa solche, die freilaufende Tiere halten oder die Auftriebe durchführen, für die Zwecke der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Seuchen der Kategorie A nicht Teil eines Kompartiments sein können, da sie aufgrund häufiger Verbringungen und des Mischens von Tieren verschiedener Kategorien oder mit einem anderen Gesundheitsstatus grundsätzlich auch dann ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen aufweisen, wenn strikte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt wurden.

(7)

Die Festlegung und Aufrechterhaltung spezifischer seuchenfreier Kompartimente in Bezug auf Seuchen der Kategorie A ist anspruchsvoll, da die Unternehmer bei ihrer Festlegung sicherstellen müssen, dass die Tierpopulation geschützt wird und ihr bestimmter Gesundheitsstatus in allen Situationen erhalten bleibt, auch und insbesondere, wenn im Umkreis des Kompartiments eine Sperrzone in Bezug auf die Seuche der Kategorie A eingerichtet wurde. Daher sollten für alle Komponenten der Kompartimente die strengsten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten, was nur durch ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren erreicht werden kann. Ein solches System erfordert ein strenges Management, weshalb jeder Unternehmer eines Kompartiments zu diesem Zweck einen Kompartimentmanager mit festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten benennen sollte.

(8)

Unternehmer, die bei der zuständigen Behörde die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A beantragen, sollten wissen, welche Anforderungen und Verfahren für die Beantragung dieses Status gelten. Daher ist es erforderlich, derartige Anforderungen und Verfahren in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(9)

Ein Antrag auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A sollte nicht zulässig sein, solange sich das Kompartiment oder ein Teil dessen in einer Sperrzone für diese Seuche der Kategorie A befindet, da es schwierig ist, wirksame Pläne zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu überprüfen, wenn Ausbrüche dieser Seuche der Kategorie A in der Nähe des Kompartiments auftreten.

(10)

In den Artikeln 94 bis 100 der Verordnung (EU) 2016/429 werden allgemeine Bestimmungen und Verfahren für die Zulassung bestimmter Arten von Betrieben, insbesondere der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e genannten Betriebe, die Kompartimente umfassen, festgelegt. In vorliegender Verordnung sollen bestimmte detaillierte Verfahren für die zuständige Behörde zwecks Genehmigung, Aussetzung und Entzug des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A festgelegt werden. Dies ist der Komplexität und Spezifität der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in den Kompartimenten und den Unterschieden in Bezug auf das Tierseuchenrisiko zwischen Verstößen gegen die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und dem tatsächlichen Auftreten der Seuche(n) der Kategorie A, für die der Status „seuchenfrei“ erteilt wurde, in einem Kompartiment geschuldet.

(11)

Die gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann, sind in Anhang II der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/690 aufgeführt und umfassen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV). Kompartimente, die Geflügel halten (Geflügelkompartimente) und denen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die HPAI und das NDV erteilt wurde, sollten mehrere spezifische Anforderungen erfüllen, insbesondere eine detaillierte Beschreibung des Geflügelkompartiments, ein gezieltes einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie Schutz- und Überwachungssysteme, die auf das Risiko der Einschleppung dieser beiden Seuchen der Kategorie A in das Geflügelkompartiment zugeschnitten sind. Diese spezifischen technischen und detaillierten Anforderungen sollen in vorliegender Verordnung festgelegt werden.

(12)

Die Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A unterscheiden sich von den Vorschriften, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Bei Landtieren war die Verwendung von Geflügelkompartimenten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates4 in Bezug auf die Aviäre Influenza zulässig. Für Kompartimente, die gemäß der genannten Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission5 zugelassen wurden, die beide inzwischen aufgehoben wurden, gilt auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 280 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission6 weiterhin der genehmigte Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die HPAI. Die Kompartimente der Mitgliedstaaten, die als frei von HPAI anerkannt wurden, sind in Anhang XI der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/620 der Kommission7 aufgeführt. Dieser Status „seuchenfrei“ sollte für den Zeitraum aufrechterhalten werden, den die Unternehmer benötigen, um die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente gemäß der vorliegenden Verordnung zu beantragen. Daher sollten geeignete Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang für Geflügelkompartimente mit bestehendem anerkanntem Status „seuchenfrei“, die in Anhang XI der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, zu gewährleisten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/690 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 341, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/690/oj).

4

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/94/oj).

5

Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/616/oj).

6

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).

7

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).