95. Aktualisierung – April 2025
LFGB § 68 Zulassung von Ausnahmen | Kap. B
Birgit Bienzle
Ziel dieses Paragraphen ist es, trotz der vielen Regelungen im LFGB Ausnahmen hiervon zuzulassen, damit auch weiterhin innovative Produkte eine Marktreife erlangen können. Welche Möglichkeiten dieser Paragraph bietet und wo die rechtlichen Grenzen liegen, erfahren Sie in der nun vollständig überarbeiteten Kommentierung.
Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie den letzten Teil der Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.