99. Aktualisierung – Dezember 2025
Mit dieser Ergänzungslieferung erhalten Sie weitere Kommentierungen zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB. § 42 regelt die Durchführung der Überwachung. Unter anderem wird hier die Qualifikation des in der Amtlichen Kontrolle eingesetzten Personals sowie dessen spezielle Befugnisse im Zuge der Inspektionen in Betrieben festgelegt. Außerdem werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen und die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Personen und bei Gefahr im Verzug auch aller Beamte der Polizei geregelt. § 43 regelt die Entnahme von Proben zum Zweck der amtlichen Untersuchung und Beurteilung und wird ergänzt durch den § 43a, der die Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden, regelt.