Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission

Vom 20. Juni 2016

(BAnz AT 30.06.2016 B4), geand. durch Bek. vom 12.2.2021 (BAnz AT 09.03.2021 B1)

Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission folgende Geschäftsordnung:

Präambel

Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs haben im Sinne des § 15 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) das Ziel, alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere aber die Verbraucherinnen und Verbraucher, vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Dies ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung dem redlichen Herstelleroder Handelsbrauch und der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht. Als Beitrag dazu wird in den Leitsätzen eine allgemein gültige Verkehrsauffassung für die darin aufgeführten Lebensmittel beschrieben. Die Verkehrsauffassung umfasst Herstellung und Beschaffenheit sowie alle sonstigen, für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Merkmale des Lebensmittels wie Bezeichnungen, Angaben und Aufmachung einschließlich bildlicher Darstellungen.

Die Leitsätze sind ein untergesetzliches Regelwerk, das Hilfestellung bei der Auslegung des Rechts leistet. Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (Kommission) kann in besonderen Fällen feststellen, dass sich noch keine allgemein anerkannte Verkehrsauffassung gebildet oder dass sich die Verkehrsauffassung in eine unerwünschte Richtung entwickelt hat. In diesen besonderen Fällen kann die Kommission auch prägend tätig werden.

1. Abschnitt: Gremien und Sekretariat

§ 1 Kommission

(1) Die 32 Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Abweichend von Satz 1 endet die am 1. Juli 2016 begonnene Berufungsperiode der Kommission am 30. Juni 2022.

(2) Die zu berufenden Personen sollen zum Zeitpunkt der Berufung im aktiven Berufsleben stehen und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den für die Tätigkeit der Kommission wesentlichen Fachgebieten verfügen.

(3) Zum Ende einer Berufungsperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kommissionsmitgliedes fordert das Bundesministerium die Präsidiumsmitglieder (§ 2) des jeweils betroffenen, in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreises auf, binnen vier Wochen Besetzungsvorschläge für die folgende Berufungsperiode oder die Nachbesetzung für den jeweiligen Kreis zu unterbreiten. Die Liste dieser Vorschläge, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Vorschläge des Bundesministeriums, wird dem Präsidium zur Stellungnahme und Bildung einer Rangfolge vorgelegt.

Das Bundesministerium ernennt die Mitglieder der Kommission unter Berücksichtigung der vom Präsidium geäußerten Stellungnahme und aufgestellten Rangfolge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Nachfolgerinnen und Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes berufen. Erneute Berufungen sind zulässig1.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Ihr Amt ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Das Bundesministerium kann ein Mitglied der Kommission abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommt, oder es nicht mehr Vertreterin oder Vertreter des in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreises ist, für den es berufen wurde.

(5) Die Mitglieder der Kommission dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte einholen. Über die Beratungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse (§ 3) haben sie Verschwiegenheit nach Maßgabe der in Anhang 1 aufgeführten Verpflichtung zu bewahren, es sei denn, das Bundesministerium hebt die Verschwiegenheitspflicht auf. Ein Leitsatzentwurf, der zur Anhörung in die Fachkreise gegeben wurde, unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 2 Vorsitz der Kommission und Präsidium

(1) Die oder der Vorsitzende der Kommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 Satz 2 LFGB) werden durch das Bundesministerium aus der Mitte der Kommission bestellt. Sie bilden das achtköpfige Präsidium, in dem alle vier in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise in zahlenmäßig gleichem Verhältnis vertreten sind.

(2) Das Präsidium führt die Geschäfte der Kommission nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Den Vorsitz des Präsidiums führt die oder der Vorsitzende der Kommission.

(3) Das Präsidium beschließt insbesondere den Arbeitsplan der Kommission und bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Die Entscheidung über den Arbeitsplan erfolgt auf der Grundlage der Erfordernisse hinsichtlich einer Leitsatzerstellung oder -änderung gemäß § 7. Bei Bedarf zieht die oder der Vorsitzende des Präsidiums die Fachausschussvorsitzenden (§ 3) in beratender Funktion zu den Präsidiumssitzungen hinzu.

(4) In jeder Präsidiumssitzung wird im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes der Sachstand der Meldungen und Entwicklungen im Internetportal www.lebensmittelklarheit.de vorgestellt und beraten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Internetportals erhält die Möglichkeit, zu diesem Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und den das Deutsche Lebensmittelbuch betreffenden Sachstand vorzutragen.

§ 3 Fachausschüsse

(1) Nach Abstimmung zwischen dem Bundesministerium und dem Präsidium setzt die Kommission bis zu sieben Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein. Das zu bearbeitende Sachgebiet ist genau festzulegen. Einem Fachausschuss sollen höchstens 12 Mitglieder angehören. Die Fachausschüsse erarbeiten Empfehlungen für die Kommission.

(2) Das Präsidium wählt für jeden Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Jedes Kommissionsmitglied soll in mindestens zwei Fachausschüssen Mitglied sein. Einem Fachausschuss sollen Mitglieder der Kommission aus den in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreisen in zahlenmäßig gleichem Verhältnis angehören, wobei jeder der Kreise mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Fachausschuss vertreten sein muss. Nach Aufforderung des Sekretariates meldet jedes Kommissionsmitglied innerhalb von vier Wochen dem Sekretariat, in welchen Fachausschüssen es mitzuarbeiten beabsichtigt. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage eines Vorschlags des Sekretariates über die Besetzung der Fachausschüsse.

(4) Scheidet eine Fachausschussvorsitzende oder ein -vorsitzender aus der Kommission aus, kann sie oder er auf Beschluss des Präsidiums und im Einvernehmen mit der nachfolgenden Fachausschussvorsitzenden oder dem nachfolgenden Fachausschussvorsitzenden weiter beratend an den Fachausschuss- und Kommissionssitzungen teilnehmen, um begonnene Leitsatzänderungen oder die begonnene Erstellung von Leitsätzen zum Abschluss zu bringen. Sie oder er kann auch bei der Beschlussfassung zugegen sein, besitzt jedoch kein Stimmrecht und unterliegt weiterhin der Verschwiegenheitspflicht.

(5) Die Fachausschüsse überprüfen entsprechend dem Arbeitsplan des Präsidiums innerhalb einer Berufungsperiode jeden ihrer Leitsätze auf Aktualität und beschließen über eine Empfehlung zu einer Leitsatzerarbeitung oder -änderung. Das Sekretariat (§ 4) steuert die ihm vorliegenden Studien und repräsentativen Markt- und Verbrauchererhebungen bei. Bei Bedarf kann ein Fachausschuss beschließen, die Anfertigung entsprechender Erhebungen beim Bundesministerium anzuregen.

(6) Bei allgemeinen, grundsätzlichen oder fachausschussübergreifenden Themen kann sich das Präsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fachausschüssen zu einem Fachausschuss für horizontale Angelegenheiten zusammenschließen. Die Regelungen für Fachausschüsse finden Anwendung.

§ 4 Sekretariat

(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Kommission, des Präsidiums und der Fachausschüsse unterhält das Bundesministerium ein Sekretariat. Der Schriftverkehr wird über das Sekretariat geführt.

2. Abschnitt: Sitzungen

§ 5 Ladung und Sitzungsverlauf

(1) Das Sekretariat lädt in Abstimmung mit der oder dem jeweiligen Vorsitzenden zu einer Sitzung der Kommission, des Präsidiums, eines Fachausschusses oder der Schiedsstelle (§ 14) ein. Die Kommission und das Präsidium tagen in der Regel mindestens zweimal jährlich. Die Fachausschüsse beraten mindestens einmal jährlich. Die Kommission, das Präsidium oder ein Fachausschuss sind darüber hinaus zu einer Sitzung einzuladen, wenn die Mehrheit der jeweiligen Mitglieder dies beantragt. Das Bundesministerium kann jederzeit zu einer Sitzung einladen.

(2) Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Eine Ladungsfrist von drei Wochen soll nicht unterschritten werden.

(3) Die Sitzung wird von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(4) An einer Sitzung können Vertreterinnen und Vertreter sowie Beauftragte des Bundesministeriums, seiner nachgeordneten Einrichtungen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie teilnehmen. Sie sind auf ihr Verlangen jederzeit zu hören.

(5) Die Schriftführung obliegt dem Sekretariat oder im Falle seiner Verhinderung einer von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden benannten Person.

(6) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das die Beschlüsse der Sitzung und die Teilnehmerliste enthält. Persönliche Erklärungen oder Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll gewünscht wird, sind von der Sitzungsteilnehmerin oder dem Sitzungsteilnehmer schriftlich vorzulegen und werden in das Protokoll aufgenommen. Das Ergebnisprotokoll ist von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Kommission zugänglich zu machen.

(7) Der oder die jeweilige Vorsitzende erstellt regelmäßige Sachstandsberichte und stimmt diese mit dem Präsidium ab. Sie enthalten die wesentlichen Inhalte der Beratungen in den Sitzungen und den Bearbeitungsstand der beantragten Änderungen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. § 3 Nummer 3 Buchstabe b, Nummern 4, 5 und 7 und die §§ 4 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. Die allgemein verständlichen Sachstandsberichte werden über das Sekretariat veröffentlicht.

(8) Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, an der Sitzung eines Fachausschusses, dem sie nicht als Mitglied angehören, ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.

§ 6 Beteiligung von Sachkundigen

(1) An der Sitzung eines Fachausschusses können Sachkundige teilnehmen, die den Fachausschuss themenspezifisch sachverständig beraten. Einen Antrag auf Hinzuziehung von Sachkundigen kann jedes Mitglied des Fachausschusses beim Sekretariat stellen. Sachkundige nehmen auf Einladung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit der oder dem Fachausschussvorsitzenden teil.

(2) Sachkundige sind nicht Mitglieder eines Fachausschusses. Sie nehmen in dem Umfang an der Sitzung des Fachausschusses teil, in dem dies der Beratungsgegenstand erfordert. In Gegenwart der Sachkundigen darf kein Beschluss über eine Empfehlung gefasst werden.

(3) Sachkundige dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte einholen. Über die Beratungen des Fachausschusses haben sie Verschwiegenheit nach Maßgabe der in Anhang 2 aufgeführten Verpflichtung zu bewahren. Ein Leitsatzentwurf, soweit er zur Beratung in Fachkreisen dient, unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht.

3. Abschnitt: Erarbeitung und Änderung von Leitsätzen

§ 7 Initiierung der Leitsatzerstellung und Leitsatzänderung

(1) Jede Person und Institution ist berechtigt, die Erarbeitung oder Änderung eines Leitsatzes schriftlich beim Sekretariat zu beantragen. Der Antrag soll eine Begründung und möglichst einen Formulierungsvorschlag enthalten (siehe Muster in Anhang 3). Das Sekretariat bestätigt den Antragseingang. Das Präsidium beschließt über die Befassung der Kommission mit der Erarbeitung oder Änderung von Leitsätzen. Anträge, die nicht die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs betreffen oder missbräuchlich gestellt wurden, werden vom Präsidium abgelehnt. Nimmt das Präsidium einen Antrag nicht zur Bearbeitung an, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller hierüber unter Angabe der Ablehnungsgründe informiert.

(2) Das Präsidium kann – auch auf Vorschlag eines Fachausschusses – die Erarbeitung oder Änderung eines Leitsatzes ohne Vorliegen von Anträgen beschließen.

(3) Jeder Leitsatz muss mindestens einmal in jeder Berufungsperiode auf seine Aktualität überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Über die Überprüfung entscheidet das Präsidium durch Beschluss.

§ 8 Überweisung von Anträgen und erste Beratung im Fachausschuss

(1) Das Sekretariat leitet einen Beschluss des Präsidiums nach § 7 der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zu.

(2) Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses entscheidet in Abstimmung mit dem Sekretariat darüber, ob ein Antrag oder Beschluss in einer Sitzung des Fachausschusses oder im schriftlichen Verfahren beschlossen wird.

(3) Wird ein Antrag oder Beschluss im schriftlichen Verfahren behandelt, versendet das Sekretariat den Entwurf einer von der oder dem Fachausschussvorsitzenden erarbeiteten Empfehlung an die Mitglieder des Fachausschusses mit der Bitte um Zustimmung. Die Frist zur Zustimmung beträgt drei Wochen.

(4) Kann eine Zustimmung zu einer Empfehlung nicht im schriftlichen Verfahren erreicht werden, wird die Empfehlung in der nächsten Sitzung des Fachausschusses behandelt.

§ 9 Anhörung der betroffenen Kreise

(1) Eine Empfehlung des Fachausschusses, welche die erforderliche Mehrheit nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 gefunden hat, wird den in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreisen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Sekretariat zur Kenntnis gegeben mit der Möglichkeit, dem Sekretariat etwaige Einwendungen innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

(2) Bei Anpassungen an rechtliche Vorschriften, zur Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften, zur Behebung offenbarer Unrichtigkeiten oder bei sonstigen unwesentlichen Leitsatzänderungen kann der Fachausschuss mit der erforderlichen Mehrheit nach § 12 Absatz 3 beschließen, auf die Anhörung zu verzichten und die Empfehlung an die Kommission zur Beschlussfassung zu überweisen.

§ 10 Zweite Beratung im Fachausschuss und Beratung in der Kommission

(1) Nach Ablauf der Anhörungsfrist übersendet das Sekretariat die eingegangenen Einwendungen den Mitgliedern des Fachausschusses. Der Fachausschuss beschließt in seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren, letzteres mit einer Rückmeldefrist von drei Wochen, über die Einwendungen. Eine nochmalige Anhörung findet nicht statt.

(2) Das Sekretariat übersendet die Empfehlung des Fachausschusses der oder dem Vorsitzenden der Kommission.

(3) Der oder die Vorsitzende der Kommission entscheidet in Abstimmung mit dem Sekretariat darüber, ob die Empfehlung in einer Sitzung der Kommission oder im schriftlichen Verfahren mit einer dreiwöchigen Rückmeldefrist behandelt wird.

4. Abschnitt: Abstimmungen

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Beschlüsse der Kommission, des Präsidiums, eines Fachausschusses und der Schiedsstelle (§ 14) werden in namentlicher Abstimmung gefasst, Enthaltungen zählen nicht.

(2) Vor jeder Abstimmung hat die oder der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Kommission und das Präsidium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend oder durch ein anwesendes Mitglied seines Kreises vertreten ist, § 13 bleibt unberührt. Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Abstimmung anwesend ist und jeder der in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise vertreten ist. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend oder durch ein anwesendes Mitglied vertreten ist.

(3) Bei schriftlicher Abstimmung sind die Kommission, das Präsidium und die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte der berechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Bei schriftlicher Abstimmung ist ein Fachausschuss beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder und jeder der in § 16 Abs. 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise beteiligt. Im schriftlichen Verfahren ist eine Vertretung nicht zulässig. Verspätet abgegebene Stimmen zählen nicht.

(4) Vor der Abstimmung im Fachausschuss oder in der Kommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums mit Blick auf § 15 Absatz 3 Satz 2 LFGB eine Stellungnahme abgeben.

§ 12 Fachausschussabstimmungen

(1) Einer Empfehlung des Fachausschusses müssen mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder oder alle anwesenden Mitglieder aus drei der in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise zustimmen. Anderenfalls gilt die Empfehlung als abgelehnt.

(2) Einer im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung gestellten Empfehlung müssen mindestens drei Viertel der abstimmenden Mitglieder des Fachausschusses oder alle abstimmenden Mitglieder aus drei der in § 16 Abs. 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise zustimmen.

(3) Sonstige Beschlüsse fasst der Fachausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, im Falle der schriftlichen Abstimmung mit der einfachen Mehrheit aller abstimmenden Mitglieder.

§ 13 Kommissionsabstimmungen

(1) Die Kommission soll einen Leitsatz oder die Änderung eines Leitsatzes grundsätzlich einstimmig beschließen. Sprechen sich alle bei einer Abstimmung anwesenden und durch ein anwesendes Mitglied vertretenen Mitglieder der Kommission einstimmig für einen Leitsatz oder die Änderung eines Leitsatzes aus, wird die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 LFGB erforderliche Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission aber nicht erreicht, fordert das Sekretariat die Mitglieder, die weder anwesend noch vertreten waren, dazu auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie dem gefassten Beschluss zustimmen. Liegt dem Sekretariat nach Ablauf dieser Frist die für eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission erforderliche Zahl von Zustimmungen und keine Gegenstimme vor, wird der Beschluss wirksam.

(2) Ein abwesendes Kommissionsmitglied kann sich von einem anderen Mitglied seines Kreises vertreten lassen, wenn es eine entsprechende schriftliche Vollmacht gegenüber dem Sekretariat erteilt.

(3) Wird die Einstimmigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so ist die Kommission zu einer zweiten Beratung einzuberufen.

(4) Ein Mitglied der Kommission, das gegen die Empfehlung des Fachausschusses gestimmt hat, ist verpflichtet, dem Sekretariat innerhalb von zwei Wochen nach Stimmabgabe die Bedenken schriftlich vorzulegen und einen Vorschlag zu unterbreiten, wie eine Einigung erzielt werden kann. Das Sekretariat übersendet allen Mitgliedern der Kommission eine Kopie dieses Schreibens.

(5) Bei der zweiten Beratung der Kommission genügt die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission. Wenn diese Mehrheit mit den Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder nicht erreicht wird, fordert das Sekretariat die Mitglieder, die weder anwesend noch vertreten waren, dazu auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie dem Beschluss zustimmen. Liegt dem Sekretariat nach Ablauf dieser Frist die erforderliche Zahl von Zustimmungen vor, wird der Beschluss wirksam, ansonsten gilt er als abgelehnt.

(6) Ein Beschluss der Kommission über die Empfehlung eines Fachausschusses kann auf Vorschlag dieses Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Das Sekretariat fordert die Mitglieder der Kommission bei schriftlicher Abstimmung auf, innerhalb von vier Wochen der Empfehlung zuzustimmen. Handelt es sich um die erste Befassung der Kommission und liegt dem Sekretariat nach Ablauf dieser Frist die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission, aber keine Gegenstimme vor, wird der Beschluss wirksam. Geht eine Gegenstimme ein, wird die Empfehlung der Kommission zur mündlichen Beratung überwiesen. Handelt es sich um die zweite Befassung der Kommission, gilt der Beschluss als angenommen, wenn dem Sekretariat nach Ablauf der Frist die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission vorliegt.

(7) Zeigt die Beratung vor der zweiten Abstimmung in der Kommission, dass eine Empfehlung voraussichtlich nicht die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Kommissionsmitglieder erhalten wird, hat jedes Mitglied die Möglichkeit, vor der zweiten Abstimmung eine Probeabstimmung zu beantragen. Wird in der Probeabstimmung die erforderliche Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder nicht erreicht, so können die oder der Vorsitzende oder ein geschlossen abstimmender, in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannter Kreis ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(8) Sonstige Beschlüsse mit Ausnahme der Einleitung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 fasst die Kommission mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder.

§ 14 Schlichtungsverfahren

(1) Zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus einer externen Schlichterin oder einem externen Schlichter als Vorsitz, dem Präsidium und der oder dem zuständigen Fachausschussvorsitzenden.

(2) Die Schlichtungsstelle verfolgt das Ziel, binnen sechs Monaten einen Kompromiss- oder Verfahrensvorschlag zum streitigen Beschlussvorschlag für die Kommission zu erarbeiten.

(3) Das Bundesministerium beruft für die Dauer einer Berufungsperiode eine Schlichterin oder Schlichter. Für diese Berufung gelten die gleichen Anforderungen, die an die Berufung von Mitgliedern der Kommission angelegt werden. Die Schlichterin oder der Schlichter ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zu Neutralität verpflichtet und hat kein Stimmrecht. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums vertreten. Das Bundesministerium kann die Schlichterin oder den Schlichter aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Ein Kompromiss- oder Verfahrensvorschlag gilt im Schlichtungsverfahren als angenommen, wenn er einstimmig von allen anwesenden und vertretenen abstimmungsberechtigten Mitgliedern der Schlichtungsstelle gefasst wird. Ein angenommener Vorschlag wird der Kommission zur Fortsetzung der zweiten Beratung zugeleitet.

(5) Ein abwesendes Präsidiumsmitglied kann sich im Schlichtungsverfahren von einem anderen Mitglied seines in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreises vertreten lassen, wenn es eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt und diese dem Sekretariat vor der Abstimmung vorliegt.

§ 15 Präsidiumsabstimmungen

(1) Das Präsidium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(2) Im schriftlichen Verfahren, das auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Präsidiums in Abstimmung mit dem Sekretariat durchgeführt werden kann, gilt ein Vorschlag als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums binnen drei Wochen zustimmt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Veröffentlichung eines Leitsatzes

(1) Der von der Kommission beschlossene Leitsatz oder die Änderung eines Leitsatzes wird vom Bundesministerium nach Maßgabe des § 15 Absatz 3 LFGB veröffentlicht. Stehen der Veröffentlichung rechtliche oder fachliche Bedenken entgegen, so leitet das Bundesministerium den Leitsatz oder die Leitsatzänderung der oder dem Vorsitzenden der Kommission unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung zu.

(2) Die Kommission ist berechtigt, dem Bundesministerium Vorschläge zur Änderung von gesetzlichen Vorschriften zu machen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 2009 (BAnz. S. 1970) außer Kraft.

Berlin, den 20.06.2016

215-20303/0001

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. Heider



Anlage

Anhang 1

Verpflichtungserklärung für Mitglieder

„Ich verpflichte mich zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission sowie zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse und aller sonstiger Tatsachen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft in der Kommission bekannt werden. Ich bin darüber unterrichtet, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach einer Geheimhaltung nicht bedürfen.“

Anhang 2

Verpflichtungserklärung für Sachkundige

„Ich verpflichte mich zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung der Aufgaben als Sachkundige/Sachkundiger der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission sowie zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fachausschüsse der Kommission und aller sonstiger Tatsachen, die mir aufgrund meiner Berufung als Sachkundige/Sachkundiger der Kommission bekannt werden. Ich bin darüber unterrichtet, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach einer Geheimhaltung nicht bedürfen.“

Anhang 3

Muster für einen Antrag nach § 7 Absatz 1

Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

Antrag auf Erstellung/Änderung eines Leitsatzes

Antragsteller/in:

Antrag:

Formulierungsvorschlag/Änderungsvorschlag (optional):

Begründung/Erläuterung:


1

Das Berufungsverfahren, die Kriterien und die beteiligten Kreise sind auf www.dlmbk.de veröffentlicht.