DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 11 der obengenannten Richtlinie bestimmt, daß die Zusammensetzung bestimmter Zuckerarten aufgrund gemeinschaftlicher Analysemethoden nachgeprüft wird. Eine erste Reihe von Methoden, deren Untersuchung abgeschlossen ist, sollte erlassen werden.
In der Anlage zur Richtlinie 73/437/EWG werden festgelegt: die Methode zur Untersuchung des Farbtyps von Zucker oder Weißzucker und von raffiniertem Zucker oder raffiniertem Weißzucker; die Methode zur Bestimmung der Leitfähigkeitsasche in raffiniertem Zucker oder raffiniertem Weißzucker, in Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup; die Methode zur Untersuchung der Farbe der Lösung von raffiniertem Zucker oder raffiniertem Weißzucker und von Flüssigzucker.
Bis zur Festlegung anderer gemeinschaftlicher Methoden zur Ermittlung der reduzierenden Zucker soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen bleiben, weiterhin die Lane-Eynon-Methode (Methoden 7 und 8, Anlage II, Nr. III.3 und III.4) anstelle der Luff-Schoorl-Methode (Methode 6 von Anlage II Nr. III.3 und III.4) anzuwenden.
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Analysemethoden entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN