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VIII-5

Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

Vom 21. Juni 1989

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1495/892, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht die Möglichkeit vor, für Fischereierzeugnisse in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, um insbesondere Erzeugnisse minderer Qualität vom Markt fernzuhalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern.

Die Festsetzung derartiger Normen für Sardinenkonserven dürfte die Rentabilität der Sardinenerzeugung in der Gemeinschaft sowie die entsprechenden Marktverträge verbessern und den Absatz der Erzeugnisse erleichtern.

Aus Gründen einer ausreichenden Markttransparenz ist festzulegen, daß die betreffenden Erzeugnisse ausschließlich aus Fischen der Art „sardina pilchardus Walbaum“ zubereitet werden dürfen und eine Mindestfischmenge enthalten müssen.

Um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse in einer zufriedenstellenden Handelsform angeboten werden, sind die Zubereitung des Fisches vor seiner Abfüllung, die Aufmachungsformen, in denen er in den Verkehr gebracht werden kann, sowie die Aufgußflüssigkeiten und zusätzlichen Zutaten, die verwendet werden dürfen, genau zu regeln. Die entsprechenden Vorschriften dürfen jedoch nicht so restriktiv sein, daß sie neue Erzeugnisse, die auf dem Markt angeboten werden könnten, ausschließen.

Um die Vermarktung nicht zufriedenstellender Erzeugnisse zu verhindern, müssen bestimmte Kriterien festgelegt werden, denen die Sardinenkonserven genügen müssen, um innerhalb der Gemeinschaft als Nahrungsmittel abgesetzt werden zu können.

In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG4, und in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Er- zeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG6, wurden die für eine zuverlässige Unterrichtung des Verbrauchers über den Inhalt der Behältnisse und damit den Verbraucherschutz erforderlichen Angaben festgelegt. Für Sardinenkonserven ist die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse je nach Art der angebotenen Zubereitung festzulegen; ausschlaggebend ist hierbei insbesondere das Verhältnis zwischen den einzelnen Zutaten, aus denen sich das Enderzeugnis zusammensetzt. Bei Konserven mit Ölzusatz sollte die Bezeichnung des entsprechenden Öls vorgeschrieben werden.

Mit dem Erlaß gegebenenfalls erforderlicher technischer Durchführungsmaßnahmen ist die Kommission zu betrauen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

2

ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 1.

3

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

4

ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38.

5

ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1.

6

ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21.