DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 89/109/EWG vorgesehen.

Es wurde nachgewiesen, daß Flaschen- und Beruhigungssauger aus Elastomeren oder Gummi N-Nitrosamine und Stoffe freisetzen können, die sich in N-Nitrosamine (N-nitrosierbare Stoffe) umwandeln können.

Gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses können N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe aufgrund ihrer Toxizität eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Der Ausschuß empfiehlt daher, daß der Übergang dieser Stoffe aus den obigen Gegenständen so gering sein muß, daß er mit einem geeigneten empfindlichen Verfahren nicht mehr nachweisbar ist.

In Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG wird festgelegt, daß Materialien und Gegenstände unter den bestimmungsgemäßen Bedingungen an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden.

Ein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Zieles für Flaschensauger ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

Da bei der Verwendung von Beruhigungssaugern die gleichen Risiken auftreten, ist es zweckmäßig, die gleichen Vorschriften auch für diese Gegenstände zu erlassen.

Da ein unverzügliches Handeln geboten ist, beschränkt sich diese Richtlinie auf die Festlegung spezifischer Regelungen für die Abgabe von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi. Die Lösung anderer Probleme bei Flaschen- und Beruhigungssaugern bleibt einer allgemeinen Richtlinie über Elastomere und Gummi vorbehalten.

In dieser Richtlinie werden die Grundregeln für die Abgabe von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aufgestellt, während die Festlegung einer detaillierten Analysemethode zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Die in den Anhängen beschriebenen Analysemethoden sollen zeitlich begrenzt gelten, bis weitere Ergebnisse über die Genauigkeit dieser Methoden oder möglichen Alternativen vorliegen.

Die Kommission hat sich verpflichtet, weitere Forschungen über Analysemethoden zu fördern, die vorgeschlagenen Methoden zu prüfen und die Analysemethoden entsprechend den Forschungsergebnissen festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –

HAT FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN: