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XXIII-3

Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen

Vom 19. Dezember 2000

(ABl. 2000 Nr. L 333/20), zul. ber. durch ABl. 2023 Nr. L 200/48 vom 10.8.2023
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen1, geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist es erforderlich, die bei Spirituosen anzuwendenden Analysemethoden festzulegen. Bei jeder amtlichen Kontrolle und im Streitfall sind Referenzmethoden anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/983, eingehalten werden.

(2) Als gemeinschaftliche Referenzanalysemethoden sind nach Möglichkeit allgemein anerkannte Methoden festzulegen und zu beschreiben.

(3) Angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts und der unterschiedlichen Ausrüstung der amtlichen Laboratorien sollte zugelassen werden, dass in Verantwortung des Laborleiters Analysemethoden verwendet werden, die auf anderen Messgrundsätzen beruhen als die Referenzmethoden gemäß dem Anhang dieser Verordnung, sofern diese anderen Analysemethoden ausreichende Zuverlässigkeitsbedingungen erfüllen – insbesondere die Kriterien gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln4 – und sofern die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieser anderen Analysemethoden nachweislich im Rahmen der Ergebnisse liegen, die mit den Referenzmethoden gemäß dieser Verordnung erzielt werden. Für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzung sollte die Anwendung anderer Analysemethoden zugelassen werden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass im Streitfall diese anderen Analysemethoden nicht die Referenzmethoden ersetzen können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Anwendungsausschusses für Spirituosen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

2

ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.

3

ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9.

4

ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.