DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe h),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG ist das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden: GVO) oder einer Kombination solcher Organismen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vorher anzumelden.
(2) Die Anmeldung beinhaltet u. a. eine Zusammenfassung der Informationen, die die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln hat und die die Kommission unverzüglich veröffentlichen muss. Bei der Erstellung der Zusammenfassung ist ein bestimmter formaler Aufbau zugrunde zu legen
(3) Das entsprechende Schema sollte so ausgelegt sein, dass so viele Informationen wie möglich in einheitlicher und leicht verständlicher Form ausgetauscht werden können, unbeschadet der Tatsache, dass diese nicht als Grundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung dienen können.
(4) Der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss wurde am 12. Juni 2002 um Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung der Kommission gebeten und hat sich nicht dazu geäußert –
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNGERLASSEN: