XVI-2.1

Richtlinie 2003/40/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Vom 16. Mai 2003

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund des hydrogeologischen Ursprungs können bestimmte natürliche Mineralwässer im natürlichen Zustand Bestandteile enthalten, die ab einer gewissen Konzentration ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Deshalb ist es notwendig, für diese Bestandteile natürlicher Mineralwässer Grenzwerte festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 80/777/EWG können nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses einheitliche Grenzwerte für die Bestandteile natürlicher Mineralwässer sowie Bestimmungen für die Angabe etwaiger hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett festgelegt werden.

(3) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat eine Stellungnahme3 zu Arsen, Barium, Fluor, Bor und Mangan abgegeben und die von der Weltgesundheitsorganisation für Trinkwasser empfohlenen Grenzwerte für weitere Bestandteile natürlicher Mineralwässer validiert.

(4) Die geänderte Norm des Kodex für „natürliche Mineralwässer“4 legt zum Zweck des Gesundheitsschutzes ein Verzeichnis der Bestandteile und der Höchstgrenzen für diese Bestandteile fest. Sie wurde aufgrund der neuesten internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse angenommen und stellt einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit sicher.

(5) Nach allgemeiner Erkenntnis kann sich die Zufuhr von Fluor in geringen Dosen günstig auf das Gebiss auswirken. Umgekehrt kann eine zu hohe Gesamtzufuhr von Fluor gesundheitsschädlich wirken. Daher sollte eine einheitliche Höchstgrenze für den Fluorgehalt von natürlichen Mineralwässern festgelegt werden, die einen ausreichenden Gesundheitsschutz für die Gesamtbevölkerung ermöglicht.

(6) Die Weltgesundheitsorganisation hat einen Richtwert von 1,5 mg/l für den Fluoridgehalt in Trinkwasser empfohlen, den der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in der oben genannten Stellungnahme für natürliche Mineralwässer validiert hat. Zum Schutz von Säuglingen und Kleinkindern, welche die fluoroseanfälligste Bevölkerungsgruppe bilden, sollte außerdem eine für den Verbraucher leicht erkennbare Kennzeichnung auf dem Etikett derjenigen Mineralwässer vorgesehen werden, deren Fluorgehalt diesen Richtwert überschreitet.

(7) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)5 von 1996 einen Richtwert für den Borgehalt von natürlichen Mineralwässern angegeben. Indessen haben die WHO und andere international anerkannte wissenschaftliche Organisationen seither neue Bewertungen der gesundheitlichen Auswirkungen von Bor durchgeführt und höhere Werte vorgeschlagen. Daher ist es geboten, eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Borgehalt natürlicher Mineralwässer einzuholen, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und in diesem Stadium keine Höchstgrenze für Bor vorzusehen.

(8) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat außerdem angegeben, welcher Gehalt an Barium, Mangan und Arsen in natürlichen Mineralwässern vertretbar ist. Für die anderen unerwünschten Bestandteile sieht die geänderte Norm des Kodex Höchstgrenzen vor, die einen ausreichenden Gesundheitsschutz sicherstellen. Hingegen erscheint der Grenzwert für Nitrit angesichts der vorliegenden Erkenntnisse als zu niedrig angesetzt; er sollte an den für Trinkwasser geltenden6 angeglichen werden.

(9) Die mit der Norm des Kodex vorgesehene Höchstgrenze für Nitrate ermöglicht einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit und muss als Bezugswert für den gemeinschaftlichen und den internationalen Handel mit natürlichen Mineralwässern dienen. Innerhalb des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung der Quellen natürlicher Mineralwässer gemäß Artikel 1 der genannten Richtlinie müssen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch für auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnene natürliche Mineralwässer auf einen niedrigeren Richtwert für Nitrate beziehen können.

(10) Natürliche Mineralwässer, deren Gehalt an bestimmten Bestandteilen die Höchstgrenzen für diese Bestandteile überschreiten, sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einer Behandlung zum Ausfällen dieser Bestandteile zu unterziehen. Damit die Marktteilnehmer die nötigen Investitionen tätigen können, um den neuen Normen zu entsprechen, sind ausreichende Fristen bis zum Inkrafttreten der Höchstgrenzen für diese Bestandteile vorzusehen, insbesondere für Fluor und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist.

(11) Zwecks amtlicher Kontrolle dieser Bestandteile ist es erforderlich, eine Fluktuationsspanne der Analyseergebnisse oberhalb und unterhalb der Höchstgrenzen vorzusehen, die der Messunsicherheit entspricht.

(12) Vorbehaltlich der Bewertung dieser Behandlung durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss und der Annahme von Anwendungsbedingungen durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist das Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von ozonangereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der geänderten Richtlinie 80/777/EWG möglich.

(13) Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat eine Stellungnahme7 zu den Anwendungsbedingungen dieser Behandlung abgegeben, die verbindliche Mittel und Ergebnisse vorsieht. Dennoch erscheint es angemessen, lediglich verbindliche Ergebnisse festzulegen, um der technischen Entwicklung bei der Behandlung mit ozonangereicherter Luft und der Unterschiedlichkeit der Behandlungsmerkmale je nach physikalischchemischer Zusammensetzung des zu behandelnden Wassers Rechnung zu tragen.

(14) Darüber hinaus darf die Behandlung mit ozonangereicherter Luft weder die Zusammensetzung aus den charakteristischen Bestandteilen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 80/777/EWG verändern noch desinfizierend im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie wirken, noch möglicherweise gesundheitsschädliche Behandlungsrückstände bilden.

(15) In Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Richtlinie sind auf dem Etikett natürlicher Mineralwässer, die mit ozonangereicherter Luft behandelt worden sind, Angaben zu machen, die den Verbraucher hinreichend über die erfolgte Behandlung informieren.

(16) Gemäß Artikel 9 Absatz 4a) vierter Gedankenstrich der Richtlinie 80/777/EWG sind die in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen über die Behandlungsarten und insbesondere die Behandlung mit ozonangereicherter Luft auf Quellwässer anwendbar.

(17) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE RICHTLINE ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

2

ABl. Nr. L 299 vom 23. 11. 1996, S. 26.

3

Stellungnahme vom 13. Dezember 1996 zum Arsen-, Barium- Fluor-, Bor- und Mangangehalt natürlicher Mineralwässer.

4

CODEX STAN 108–1981, REV 1–1997, überarbeitet auf der 7. Sitzung des CCNMW (Oktober 2000).

5

Weltgesundheitsorganisation (1996): Leitlinien für die Trinkwasserqualität, 2. Auflage, Band 2.

6

Richtlinie 98/83/EG des Rates (ABl. Nr. L 330 vom 5. 12. 1998, S. 32).

7

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 7. Juni 1996 zur Ozonverwendung beim Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe wie Eisen, Mangan und Arsen aus natürlichen Mineralwässern.