1615

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Vom 12. Januar 2005

(ABl. 2005 Nr. L 35/1), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2019/1243 vom 20.6.2019 (ABl. 2019 Nr. L 198/241)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tierproduktion spielt für die Landwirtschaft in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Zufrieden stellende Ergebnisse dieser Tätigkeit hängen weitgehend von der Verwendung sicherer und hochwertiger Futtermittel ab.

(2) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit3 festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Futtermitteln in der Gemeinschaft.

(3) Mit der Richtlinie 95/69/EG des Rates4 wurden die Bedingungen und Einzelheiten für bestimmte Kategorien von Betrieben und zwischengeschalteten Personen des Futtermittelsektors festgelegt, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen und Einzelheiten eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit bilden. Mit dieser Richtlinie wurden auch Bedingungen für die Zulassung von Betrieben festgelegt, die bestimmte, in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung5 aufgeführte Stoffe herstellen.

(4) Die Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors6 legte bestimmte Maßnahmen fest, zu denen Vereinbarungen für Einfuhren aus Drittländern gehörten.

(5) Wie die Erfahrung außerdem gezeigt hat, muss sichergestellt werden, dass alle Futtermittelunternehmen, auch im Bereich der Aquakultur, mit harmonisierten Sicherheitsvorschriften arbeiten, und es ist eine allgemeine Überprüfung erforderlich, um dem Erfordernis nachzukommen, ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu sichern.

(6) Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Grundsätze ein hohes Verbraucherschutzniveau hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten:

a)

Die Hauptverantwortung für die Futtermittelsicherheit liegt beim Futtermittelunternehmer,

b)

die Notwendigkeit, die Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelherstellungskette, angefangen bei der Futtermittelprimärproduktion bis hin zur Fütterung von zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren zu gewährleisten,

c)

die allgemeine Anwendung von Verfahren auf der Grundlage der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) sollte in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis die Verantwortlichkeit der Futtermittelunternehmer verstärkt werden,

d)

die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind wertvolle Instrumente, die die Futtermittelunternehmer auf allen Stufen der Futtermittelherstellungskette bei der Einhaltung der Futtermittelhygienevorschriften und der Anwendung der HACCP-Grundsätze unterstützen,

e)

mikrobiologische Kriterien werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikokriterien festgelegt,

f)

die Notwendigkeit sicherzustellen, dass eingeführte Futtermittel einen Standard erreichen, der demjenigen der in der Gemeinschaft erzeugten Futtermittel zumindest gleichwertig ist.

(7) Um die uneingeschränkte Anwendung des Systems der Registrierung und Zulassung auf alle Futtermittelunternehmer und damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass diese nur Futtermittel aus Betrieben beziehen und verwenden, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

(8) Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ab der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr von Futtermitteln ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Die Futtermittelprimärproduktion schließt Erzeugnisse ein, die lediglich einfachen äußeren Behandlungen wie Reinigen, Verpacken, Lagern, Trocknen oder Silieren unterzogen werden.

(9) Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sollten die Gemeinschaftsvorschriften nicht für bestimmte Fälle der privaten Erzeugung von Futtermitteln und der Fütterung bestimmter Tiere und nicht für die direkte Lieferung kleiner Mengen von Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene und für den Einzelhandel mit Heimtierfutter gelten.

(10) Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren sollten ermittelt und entsprechend bekämpft werden, um die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen. Daher sollten die Grundsätze dieser Verordnung für landwirtschaftliche Betriebe gelten, die Futtermittel ausschließlich für ihre eigene Erzeugung herstellen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel in Verkehr bringen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Gefahr geringer ist, wenn Futtermittel für Tiere hergestellt und verwendet werden, die ausschließlich für den Eigenverbrauch oder aber gar nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind. Der Handel mit kleinen Mengen an Futtermittel auf örtlicher Ebene sowie der Einzelhandel mit Heimtierfutter werden im Rahmen dieser Verordnung gesondert behandelt.

(11) Die Anwendung der HACCP-Grundsätze auf die Futtermittelprimärproduktion ist das mittelfristige Ziel der europäischen Hygienegesetzgebung. Mit Hilfe von Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis sollte jedoch bereits jetzt die Anwendung geeigneter Hygienemaßnahmen angeregt werden.

(12) Die Futtermittelsicherheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Mindesthygieneanforderungen sollten gesetzlich vorgeschrieben werden. Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, anhand deren überprüft wird, ob die Futtermittelunternehmer die Vorschriften einhalten. Außerdem sollten die Futtermittelunternehmer Schritte unternehmen oder Verfahren einsetzen, um ein hohes Niveau an Futtermittelsicherheit zu erreichen.

(13) Mit Hilfe der HACCP-Grundsätze können die Futtermittelunternehmer ein höheres Niveau an Futtermittelsicherheit erreichen. Die HACCP-Grundsätze sollten nicht als Selbstregulierungsmechanismus angesehen werden und ersetzen nicht amtliche Kontrollen.

(14) Die Umsetzung der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitarbeit und das Engagement des Personals von Futtermittelunternehmen.

(15) Bei der Anwendung der HACCP-Grundsätze in der Futtermittelerzeugung sollten die Grundsätze des Codex Alimentarius berücksichtigt werden, wobei jedoch in allen Situationen genügend Spielraum bleiben sollte. In bestimmten Futtermittelunternehmen ist es nicht möglich, kritische Kontrollpunkte zu ermitteln, und in einigen Fällen kann gute Verfahrenspraxis die Überwachung kritischer Kontrollpunkte ersetzen. Ebenso bedeutet die Vorschrift gemäß dem Codex Alimentarius, dass „kritische Grenzwerte“ festzulegen sind, nicht, dass in jedem Fall ein konkreter Grenzwert festgelegt werden muss. Die Vorschrift des Codex Alimentarius, nach der Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist flexibel zu handhaben, damit sehr kleine Unternehmen nicht über Gebühr belastet werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die von einem Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs durchgeführten Arbeitsgänge, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorgänge sowie des Mischens von Futtermitteln mit Ergänzungsfuttermitteln, nicht zwangsläufig den HACCP-Grundsätzen genügen müssen.

(16) Außerdem ist eine flexible Handhabung auch erforderlich, um den Bedürfnissen von Futtermittelunternehmen in Gebieten zu entsprechen, die aufgrund besonderer geografischer Zwänge oder struktureller Erfordernisse benachteiligt sind. Eine derartige Flexibilität sollte jedoch die Zielsetzungen der Futtermittelhygiene nicht gefährden. Für den Bedarfsfall sollte die Möglichkeit einer Erörterung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgesehen werden.

(17) Ein System zur Registrierung und Zulassung aller Futtermittelunternehmen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist geeignet, um die Rückverfolgbarkeit vom Hersteller bis zum Endverbraucher zu gewährleisten und die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich bei der Einführung und Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems auf die bestehenden Systeme für die Erhebung von Daten über Futtermittelunternehmen stützen.

(18) Für Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen, die bei der Herstellung von Futtermitteln ein höheres Risiko bergen können, ist es angezeigt, ein Zulassungsverfahren beizubehalten. Es sollten Verfahren vorgesehen werden, mit deren Hilfe der derzeitige Anwendungsbereich des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 95/69/EG erweitert wird.

(19) Um zugelassen oder registriert werden zu können, sollten die Futtermittelunternehmen mehrere die Arbeitsvorgänge in ihren Betrieben betreffende Bedingungen hinsichtlich Einrichtung, Ausrüstung, Personal, Herstellung, Qualitätskontrolle, Lagerung und Dokumentation erfüllen, um sowohl die Futtermittelsicherheit als auch die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten. Diese Bedingungen sollten unterschiedlich gestaltet werden, um den verschiedenen Arten von Futtermittelunternehmen gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten Betriebe bedingt zulassen können, wenn sich bei Besichtigungen vor Ort herausstellt, dass diese alle Voraussetzungen hinsichtlich der Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen. Eine solche bedingte Zulassung sollte jedoch zeitlich befristet sein.

(20) Es sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung, Änderung oder der Entziehung der Registrierung oder Zulassung vorgesehen werden, sofern Betriebe ihre Tätigkeit ändern oder einstellen oder die für ihre Tätigkeit geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen.

(21) Ein wesentlicher Aspekt der Futtermittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelbestandteilen über die gesamte Futtermittelherstellungskette hinweg. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelbestandteilen und sieht ein Verfahren für den Erlass von Durchführungsvorschriften für spezielle Sektoren vor.

(22) Bei mehreren aufeinander folgenden Futtermittelskandalen hat sich gezeigt, dass Fehler auf einer Stufe der Futtermittelherstellungskette erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können. Die Besonderheiten der Erzeugung von Futtermitteln und die Komplexität der Futtermittelvertriebskette erschweren die Marktrücknahme von Futtermitteln. Die Kosten für die Behebung wirtschaftlicher Schäden auf allen Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette werden häufig aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Die Behebung dieser wirtschaftlichen Folgen zu geringen Kosten für die Gesellschaft könnte verbessert werden, wenn der Unternehmer, dessen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Schäden im Futtermittelsektor führt, dafür haftbar gemacht wird. Die Einführung eines allgemeinen obligatorischen Systems der finanziellen Haftung und der Finanzgarantien, z. B. in Form einer Versicherung, das für alle Futtermittelunternehmer gilt, ist jedoch möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig. Die Kommission sollte daher diese Frage unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften über die Haftung in anderen Bereichen wie auch der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Systeme und Praktiken eingehender prüfen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorlegen.

(23) In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz7entsprechen. Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollten Einfuhren bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen weiterhin nach Maßgabe der Richtlinie 98/51/EG zugelassen werden.

(24) Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, die in Drittländer ausgeführt werden, müssen die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen.

(25) Es ist angezeigt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Risiken für die Tiergesundheit oder die Umwelt auszudehnen, die von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere ausgehen.

(26) Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittelhygiene müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck sollte erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

(27) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eng und wirksam zusammen arbeiten.

(28) Mit dieser Verordnung wird internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen, die im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der WTO und in den internationalen Lebensmittelsicherheitsnormen des Codex Alimentarius enthalten sind.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und sicherstellen, dass sie durchgeführt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.

(31) Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung dieser Verordnung vorzusehen, damit die betroffenen Futtermittelunternehmen Zeit haben sich anzupassen.

(32) Aus diesen Gründen sollten die Richtlinien 95/69/EG und 98/51/EG aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 97.

2

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2004.

3

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

4

ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

5

ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6

ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 43.

7

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1.

8

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.