III-4

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (kodifizierte Fassung)

vom 29. Juni 2007

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen2, ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerlässlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgesehen.

(3) Um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, war das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 5 der genannten Verordnung.

(4) Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

(5) Die Methode für den Nachweis von nicht vorhandenem Übergang färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

(6) Bis zum Erlass von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysenmethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

(7) Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten für die Einsatzmengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel zu erreichen.

(8) Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monoethylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Höchstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung gekommen sind, besser geeignet.

(9) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, dass die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

(10) Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

(11) Die auf die Zellglasfolien anzuwendenden Bestimmungen sollten speziell auf die Art der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Schicht abgestimmt sein. Folglich sollten sich die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Zellulose gewonnen wird, unterscheiden.

(12) Bei der Herstellung aller Arten von Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, sollten nur zugelassene Stoffe verwendet werden.

(13) Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien besteht die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht aus einem Material, das Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gleicht, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen4, auch für solche Folien gelten.

(14) Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Überprüfung, ob kunststoffbeschichtete Zellglasfolien die in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten Übergangsgrenzwerte einhalten, gemäß den Richtlinien 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung des Übergangs aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen5, und 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Übergangsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen6, durchgeführt werden.

(15) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(16) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen–

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABI. L 338 vom 13.11.2004,3.4.

2

ABI. L 93 vom 17.4.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/14/EG (ABI. L 27 vom 30.1.2004, S. 48).

3

Siehe Anhang III Teil A.

4

ABI. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG (ABI. L 91 vom 31.3.2007, S. 17).

5

ABI. L 297 vom 23.10.1982, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/48/EG der Kommission (ABI. L 222 vom 12.8.1997, S. 10).

6

ABI. L 372 vom 31.12.1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG.