DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates4 ebenfalls genehmigt.
(3) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren5 enthält Gemeinschaftsbestimmungen für alle landwirtschaftlichen Nutztiere hinsichtlich der baulichen Anforderungen an die Unterbringung, Isolierung, Heiz- und Lüftungsbedingungen, die Prüfung der Anlagen und die Kontrolle der Viehbestände. Diese Aspekte sollten daher in der vorliegenden Richtlinie behandelt werden, wenn genauere Vorschriften erforderlich sind.
(4) Schweine sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I des Vertrages aufgeführt.
(5) Die Schweinehaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.
(6) Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen.
(7) Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastschweinen festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.
(8) Schweine sollten in einem Umfeld leben, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen. Wegen akuten Platzmangels findet in den derzeitigen Haltungssystemen keine artgerechte Haltung der Schweine statt.
(9) Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sollten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ihr Wohlergehen zu verbessern.
(10) Sauen pflegen soziale Kontakte zu anderen Schweinen, wenn sie über ausreichend Bewegungsfreiheit und ein stimulierendes Lebensumfeld verfügen. Die ständige strikte Einzelhaltung von Sauen sollte daher verboten werden.
(11) Durch das Kupieren der Schwänze und Abkneifen oder Abschleifen der Zähne werden Schweinen akute und in manchen Fällen andauernde Schmerzen zugefügt. Kastration führt häufig zu anhaltenden Schmerzen, die sich durch Einreißen des Gewebes noch verschlimmern. Diese Praktiken schaden daher, vor allem wenn sie von inkompetenten bzw. unerfahrenen Personen durchgeführt werden, dem Wohlergehen der Schweine. Damit geeignetere Verfahren angewendet werden, sollten entsprechende Vorschriften erlassen werden.
(12) Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerisch-gesundheitlicher als auch aus sozioökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.
(13) Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Forschungen über das bzw. die für eine artgerechte Schweinehaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann.
(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 erlassen werden.
(15) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: