DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln2 aufgeführten Wirkstoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Deshalb ist zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Verordnung mit der Liste der Wirkstoffe zu erlassen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren.

(3) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 91/414/EWG kraft Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Richtlinien, mit denen die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, in dem Umfang gegenstandslos geworden sind, in dem sie die genannte Richtlinie ändern. Die unabhängigen Bestimmungen dieser Richtlinien gelten jedoch weiter –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

2

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.