DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung der genannten Verordnung vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die hierfür benötigten relevanten Informationen bereit.

(2) Diese von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, zum Gegenstand haben und u. a. belegen, welche Trends es seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln auf EU-Ebene gibt.

(3) Die Informationen sollten Angaben zu Verzehrsmustern bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, und zur Aufnahme von Vitaminen und Mineralstoffen durch die Bevölkerung und gegebenenfalls durch bestimmte Bevölkerungsgruppen umfassen. Unter anderem sollte aufgezeigt werden, wie sich die Ernährungsgewohnheiten seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln verändert haben.

(4) Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten auch den Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel2 umfassen. Diese Informationen sollten Angaben zum Verzehr dieser Lebensmittel und zu den Mengen der zugesetzten Stoffe sowie zu allen legislativen und sonstigen nationalen Maßnahmen enthalten, mit denen die Verwendung bestimmter anderer Stoffe in Lebensmitteln eingeschränkt oder verboten wird.

(5) Im Wege dieser Durchführungsbestimmungen sollte ein Verzeichnis der relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten zusammenstellen und der Kommission übermitteln, aufgestellt sowie ein einheitliches Format für die Darstellung dieser Informationen festgelegt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 404 vom 30. 12. 2006, S. 26.

2

ABl. L 183 vom 12. 7. 2002, S. 51.