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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten

Vom 14. April 2016

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/40/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die elektronischen Zigaretten und ihre Nachfüllbehälter über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.

(2)

Aufgrund von Artikel 20 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU ist die Kommission befugt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts technische Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten zu erlassen.

(3)

Angesichts der Toxizität von in elektronischen Zigaretten und in Nachfüllbehältern verwendeten nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist es angebracht sicherzustellen, dass sich elektronische Zigaretten so nachfüllen lassen, dass das Risiko eines Kontakts mit der Haut und einer unbeabsichtigten Aufnahme solcher Flüssigkeiten minimiert wird.

(4)

Basierend auf den Rückmeldungen von Interessenträgern und der Arbeit eines externen Auftragnehmers wurden technische Normen ermittelt, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die vorschriftsmäßigen Nachfüllmechanismen einen ausreichenden Auslaufschutz bieten.

(5)

Die ermittelten technischen Normen umfassen auch Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verbraucher angemessen darüber informiert werden, wie der Nachfüllmechanismus so zu handhaben ist, dass ein auslauffreies Nachfüllen gewährleistet ist.

(6)

Falls Interessenträger die Kommission über alternative, von ihnen entwickelte Mechanismen für ein auslauffreies Nachfüllen informieren wollten, kann dies zu einer Überarbeitung dieses Beschlusses führen.

(7)

Die Maßnahmen im vorliegenden Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.