DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wurden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgelegt. Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, müssen die Tiere gemäß der genannten Verordnung sämtlich mit mindestens zwei Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die in ihrem Anhang I aufgeführt sind und mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen sind. Die im genannten Anhang aufgeführten Kennzeichnungsmittel umfassen eine herkömmliche Ohrmarke und ein elektronisches Kennzeichen in Form einer elektronischen Ohrmarke, eines Bolustransponders oder eines injizierbaren Transponders.

(2) Gemäß der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/20142 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

(3) Damit der Kenncode für Rinder den Normen für die Kennzeichnung von Tieren der Internationalen Normungsorganisation entspricht, ist es am zweckmäßigsten, den Kenncode für Rinder entweder aus dem zweibuchstabigen Ländercode oder dem dreistelligen numerischen Ländercode sowie einem individuellen, maximal zwölfstelligen Zahlencode für das Tier zusammenzusetzen.

(4) Darüber hinaus muss bei der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Zusammensetzung des Kenncodes das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Rinder wie auch auf Schafe und Ziegen gewährleistet werden, für die eine solche Zusammensetzung des Kenncodes – unabhängig von den in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Kennzeichnungsmitteln – in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates3 vorgeschrieben ist.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission4 ist festgelegt, mit welchen Codes der Ursprungsmitgliedstaat sowie das einzelne Tier zu kennzeichnen sind und dass diese Codes auf sichtbar angebrachten Ohrmarken ausgewiesen werden müssen. Diese kodifizierte Form der Kennzeichnung setzt sich aus dem zweibuchstabigen Ländercode und einem individuellen Tiercode mit höchstens 12 Ziffern zusammen.

(6) Die Zusammensetzung des Codes zur Kennzeichnung von Rindern sollte sowohl für herkömmliche Ohrmarken als auch für elektronische Kennzeichen gelten, und diese Codes sollten sich in allen Mitgliedstaaten verwenden, elektronisch austauschen und lesen lassen. Die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf den mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Kenncode aufgenommen wird.

(7) Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 sieht vor, dass Irland, Italien, Spanien und Portugal für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere ihr System beibehalten können, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zahlencodes einen alphanumerischen Code zu verwenden. Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder diejenigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 ersetzen sollen, sollte auch in der vorliegenden Verordnung eine solche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(8) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank für Rinder erstellen, in der die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den Kenncode für Rinder erfassen muss. Darüber hinaus ist in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung das Datum festgelegt, ab dem die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass die Infrastruktur für die Kennzeichnung von Rindern mit einem elektronischen Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel voll funktionsfähig ist. Ein Teil dieser Infrastruktur ist die elektronische Datenbank.

(9) Damit der Übergang von den herkömmlichen Ohrmarken zu den elektronischen Kennzeichen reibungslos verläuft, sollten Übergangsmaßnahmen für die Neuerfassung der Kenncodes für Rinder in der elektronischen Datenbank bis zu dem Zeitpunkt festgelegt werden, an dem gewährleistet ist, dass die Infrastruktur für den Einsatz eines elektronischen Kennzeichens durch die Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

2

Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33).

3

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

4

Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65).