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IX-1.8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

Vom 17. Juli 2000

(ABl. 2000 Nr. L 204/1), zul. geänd. durch Art. 278 der VO (EU) 2016/429 vom 9.3.2016 (ABl. 2016 Nr. L 84/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen5 ist ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch einzuführen, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Nach demselben Artikel sind vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission die allgemeinen Regeln dieses obligatorischen Systems anzunehmen.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch6 gelten diese allgemeinen Regeln nur vorläufig während höchstens acht Monaten, und zwar vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000.

(3) Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(4) Angesichts der Destabilisierung des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden.

(5) Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass einerseits für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt und andererseits für die Stufe der Vermarktung eine besondere, auf objektiven Kriterien beruhende gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für den Rindfleischsektor geschaffen wird.

(6) Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Forderungen im allgemeinem Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen.

(7) Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt7 müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, ermittelt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(9) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG8 müssen diese Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach Vornahme der genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden.

(10) Zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein.

(11) Zur sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung muss ein zügiger und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten9, und mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten10, wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen.

(12) Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurden durch die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren11 und durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Rinder nicht ganz zufriedenstellend war und noch verbessert werden muss. Es ist daher erforderlich, zur Erweiterung der Vorschriften der genannten Richtlinie eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen.

(13) Damit die Einführung eines verbesserten Kennzeichnungssystems akzeptiert wird, ist es wichtig, dass dem Erzeuger keine übermäßigen verwaltungstechnischen Formalitäten aufgebürdet werden. Die Fristen für die Durchführung müssen praktikabel sein.

(14) Damit die Herkunft von Tieren im Rahmen der Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zügig und zuverlässig festgestellt werden kann, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale elektronische Datenbank geschaffen werden, in der die Identität der Tiere, alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfasst werden, wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen12 vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muss.

(15) Jeder Mitgliedstaat muss alle eventuell noch erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nationale elektronische Datenbank so schnell wie möglich vollständig in Betrieb genommen werden kann.

(16) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, dass der Erzeuger in optimaler Weise mit der Datenbank umgehen kann und dass diese Datenbanken in großem Umfang genutzt werden.

(17) Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, sollten die Tiere an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet und grundsätzlich bei jeder Umsetzung von einem Rinderpass begleitet sein. Die Merkmale dieser Ohrmarken und Pässe sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Für jedes Rind, das mit Ohrmarken gekennzeichnet wurde, sollte grundsätzlich ein Pass ausgestellt werden.

(18) Für Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern eingeführt werden, sollten dieselben Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(19) Die Tiere sollten ihre Ohrmarken das ganze Leben behalten.

(20) Auf der Grundlage von Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere mit elektronischen Mitteln zu kennzeichnen.

(21) Tierhalter, mit Ausnahme der Transporteure, sollten über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere ein Register erstellen und dieses auf dem neuesten Stand halten. Die Vorschriften über dieses Register sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die zuständige Behörde sollte auf Anfrage Zugang zu diesem Register erhalten.

(22) Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen auf den gesamten Rindfleischsektor verteilen.

(23) Es sind die für die Anwendung der einzelnen Titel dieser Verordnung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden zu benennen.

(24) Es sollte ein System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt werden, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett Angaben zu dem Rindfleisch und zu dem Schlachthof machen, in dem das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geschlachtet wurden.

(25) Das System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch sollte ab dem 1. Januar 2002 erweitert werden. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett darüber hinaus Angaben zur Herkunft und insbesondere Angaben darüber machen, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden.

(26) Zusätzlich zu den Angaben darüber, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden, können im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch weitere Angaben gemacht werden.

(27) Das auf der Herkunft beruhende System zur obligatorischen Etikettierung sollte ab dem 1. Januar 2002 gelten, wobei lückenlose Angaben über die Umsetzungen von Rindern in der Gemeinschaft nur für die Tiere verlangt werden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren wurden.

(28) Das obligatorische Etikettierungssystem sollte auch auf Rindfleisch Anwendung finden, das in die Gemeinschaft eingeführt wird. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass ein Markteilnehmer oder eine Organisation eines Drittlandes möglicherweise nicht über alle Informationen verfügt, die für die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem Rindfleisch verlangt werden. Daher müssen die Mindestangaben festgelegt werden, die auf dem Etikett von Drittländern zu machen sind.

(29) Für Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch erzeugen oder vermarkten und die möglicherweise nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben gemäß dem obligatorischen Etikettierungssystem für Rindfleisch zu machen, sollten vorbehaltlich bestimmter Mindestangaben Ausnahmen vorgesehen werden.

(30) Ziel der Etikettierung ist es, bei der Vermarktung von Rindfleisch ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen.

(31) Die Vorschriften dieser Richtlinie dürfen nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rate vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel13 berühren.

(32) Für andere Angaben als diejenigen, die nach dem obligatorischen Etikettierungssystem verlangt werden, sollte ebenfalls ein Gemeinschaftsrahmen für die Etikettierung von Rindfleisch vorgesehen werden; aufgrund der Vielfalt der Beschreibungen von vermarktetem Rindfleisch in der Gemeinschaft ist die Einrichtung eines freiwilligen Etikettierungssystems am geeignetsten. Die Effizienz eines solchen freiwilligen Etikettierungssystems hängt von der Möglichkeit ab, die Herkunft des etikettierten Rindfleischs bis zu dem Tier bzw. den Tieren zurückzuverfolgen, von denen das etikettierte Fleisch stammt. Die von einem Marktteilnehmer oder einer Organisation vorgesehene Etikettierungsregelung sollte in einer Spezifikation festgehalten werden, die der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Marktteilnehmer und Organisationen sollten zur Etikettierung von Rindfleisch nur berechtigt sein, wenn auf dem Etikett ihr Name und ihr Erkennungslogo erscheinen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten befugt sein, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall vor Unregelmäßigkeiten zurückzuziehen. Damit die Etikettierungsspezifikationen gemeinschaftsweit anerkannt werden, ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen.

(33) Auch Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise nach dem freiwilligen Etikettierungssystem etikettieren. Es sollten daher Vorschriften vorgesehen werden, die soweit wie möglich sicherstellen, dass die Etikettierung von eingeführtem Rindfleisch ebenso zuverlässig ist wie die Etikettierung, die für gemeinschaftliches Rindfleisch festgelegt wurde.

(34) Der Übergang von den Vorschriften in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu denen in dieser Verordnung kann zu Schwierigkeiten führen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um auf diese Möglichkeit vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen dürfen. Die Kommission sollte – falls dies gerechtfertigt ist – ferner ermächtigt werden, besondere praktische Probleme zu regeln.

(35) Um die Zuverlässigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sollten unbeschadet der Kontrollen erfolgen, die die Kommission in entsprechender Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften14 durchführen kann.

(36) Für Verstöße gegen diese Verordnung sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden.

(37) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 376 E vom 28. 12. 1999, S. 42.

2

ABl. C 117 vom 26. 4. 2000, S. 47.

3

ABl. C 226 vom 8. 8. 2000, S. 9.

4

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

6

ABl. L 334 vom 28. 12. 1999, S. 1.

7

ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl.

L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

8

ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1).

9

ABl. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 (ABl. L 82 vom 22. 3. 1997, S. 1).

10

ABl. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

11

ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

12

ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

13

ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

14

ABl. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21. 5. 1999, S. 4).

15

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.