DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission1 werden Lebensmittelunternehmern, die bestimmte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, spezifische Verpflichtungen auferlegt, gemäß denen sie ein Programm für ihre eigenen Probenahmen und Analysen des Acrylamidgehalts der betreffenden Lebensmittel aufstellen und Minimierungsmaßnahmen durchführen müssen, um ein Acrylamidniveau zu erreichen, das so weit wie nach vernünftigem Ermessen möglich unter den in dieser Verordnung festgelegten Richtwerten liegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wird den zuständigen Behörden die Durchführung amtlicher Kontrollen vorgeschrieben, mit denen die Einhaltung von Bestimmungen überprüft werden soll, die insbesondere darauf abzielen, a) unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, und b) lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen. Außerdem sollten auch amtliche Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2158 festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen.

(3)

Es wird eingeräumt, dass bezüglich des Acrylamidgehalts in bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2158 genannten Lebensmitteln nur unzureichende Daten vorliegen, und dies trotz der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und der Ergebnisse amtlicher Kontrollen. Auch bezüglich des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2158 fallen, jedoch erhebliche Mengen an Acrylamid aufweisen und/oder erheblich zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber Acrylamid beitragen könnten, liegen keine ausreichenden Daten vor.

(4)

Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, dass die zuständigen Behörden und Lebensmittunternehmer den Acrylamidgehalt in den entsprechenden Lebensmitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) 2017/2158 und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 überwachen, um gegebenenfalls Risikomanagementmaßnahmen annehmen zu können, die diejenigen nach der Verordnung (EU) 2017/2158 ergänzen sollten.

(5)

Um den zuständigen Behörden und Lebensmittunternehmern Leitlinien bezüglich der zu überwachenden Lebensmittel an die Hand zu geben, wurde eine nicht erschöpfende Liste von Lebensmittelkategorien/Lebensmitteln erstellt.

(6)

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2158 und dieser Empfehlung werden die Empfehlungen 2010/307/EU3 und 2013/647/EU4 der Kommission hinfällig und sollten daher aufgehoben werden.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Unbeschadet von Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Lebensmittel, und insbesondere die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, regelmäßig auf das Vorhandensein von Acrylamid und dessen Gehalt testen.

Unbeschadet von Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) 2017/2158 sollten Lebensmittunternehmer Lebensmittel, und insbesondere die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, regelmäßig auf das Vorhandensein von Acrylamid und dessen Gehalt testen.

(2)

Die Mitgliedstaaten und Lebensmittunternehmer sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum 1. Oktober eines jeden Jahres die während des Vorjahres im Wege ihrer Überwachungsmaßnahmen erhobenen Daten im Einklang mit dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA5 übermitteln, damit diese in einer Datenbank zusammengefasst werden können.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ sind, sollten die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission6 aufgeführten Probenahmeverfahren folgen.

Das vom Lebensmittunternehmer angewandte Probenahmeverfahren darf von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 abweichen, sollte jedoch für das Los repräsentativ bleiben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Analyse von Acrylamid im Einklang mit den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durchführen.

Lebensmittunternehmer sollten dafür sorgen, dass die Analyse von Acrylamid gemäß den Anforderungen und Kriterien im Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158 erfolgt.

(5)

Die Empfehlungen 2010/307/EU und 2013/647/EU werden hiermit aufgehoben.


1

Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24).

2

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

3

Empfehlung 2010/307/EU der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4).

4

Empfehlung 2013/647/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 15).

6

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).