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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1685 der Kommission zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren

Vom 4. Oktober 2019

(ABl. 2019 Nr. L 258/11, ber. durch ABl. 2020 Nr. L 79/12 vom 16.3.2020)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/329 der Kommission2 wurde das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt, das für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig ist, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird. Entsprechend den im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Europäischen Union festgelegten Aufgaben konzentrieren sich die Tätigkeiten dieses EU-Referenzzentrums für Tierschutz auf die artgerechte Haltung von Schweinen.

(2)

In der Folge führte die Kommission im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines zweiten Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die horizontalen Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren unterstützen sollte.

(3)

Der für dieses öffentliche Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das Konsortium unter der Leitung der Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’Alimentation, de l’Environnement et du Travail (Frankreich), dem auch das Institut de Recerca I Tecnologia Agroalimentàries (Spanien), das Institut for Husdyrvidenskab der Universität Aarhus (Dänemark) und das Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna (Italien) angehören, die Anforderungen gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben in Bezug auf Geflügel und andere kleine Nutztiere zuständig sein könnte.

(4)

Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in den ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren der Europäischen Union aufgeführt sind. Die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme sind im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates3 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufzustellen.

(5)

Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz zeitlich befristet oder wird regelmäßig überprüft. Daher sollte die Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren alle fünf Jahre überprüft werden.

(6)

Dem benannten Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren sollte ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den nächsten Haushaltszeitraum eingeräumt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2020 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/329 der Kommission vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz, ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 13.

3

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).