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Durchführungs­verordnung (EU) 2021/1236 der Kommission mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle

Vom 12. Mai 2021

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/20081, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese sollten einen Teil der Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission3 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission4 aufgehoben wird.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787 lässt es zu, dass mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen stellen. Der Klarheit halber sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, erlassen werden.

(3)

Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Vorschriften für Pflichtangaben und Muster für Eintragungsanträge, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, Einsprüche und Einspruchsbegründungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren sowie Anträge auf Löschung einer Eintragung festgelegt werden.

(4)

Das geografische Gebiet von geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Hersteller, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen von einer sicheren, klaren und zuverlässigen Grundlage ausgehen können. Zudem sollte das Einzige Dokument eine Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets enthalten.

(5)

Die Interessen Dritter in den Mitgliedstaaten sollten geschützt sein, wenn nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in der mit dem Antrag vorgelegten Produktspezifikation wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen sollten auf der Ebene der Mitgliedstaaten in angemessener Form veröffentlicht werden, damit natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Einspruch erheben können.

(6)

Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für das Einspruchsverfahren, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen, Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen und Anträge auf Löschung festgelegt werden.

(7)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt die Kommission einen Einspruch, der gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder einen Löschungsantrag eingereicht wurde, der Behörde, Stelle oder Person, die den Antrag gestellt hat. Aus Gründen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens sollte diese Mitteilung den Namen und die Kontaktdaten des Einspruchsführers enthalten. Der Antragsteller könnte damit unverzüglich in informelle Konsultationen mit dem Einspruchsführer eintreten und gegebenenfalls die Angelegenheit einer Klärung zuführen, bevor der Einspruchsführer die Einspruchsbegründung einreicht.

(8)

Folgt auf den Einspruch eine zulässige Einspruchsbegründung, so übermittelt die Kommission der Behörde, Stelle oder Person, die den Einspruch eingereicht hat, und der Behörde, Stelle oder Person, die den Eintragungsantrag, den Änderungsantrag oder den Löschungsantrag gestellt hat, die Kontaktdaten der jeweils anderen Partei, damit sie geeignete Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 durchführen können.

(9)

Der Name des Antragstellers, der einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht hat, oder der Name einer natürlichen oder juristischen Person, die einen Löschungsantrag gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung eingereicht hat, wird veröffentlicht, damit bekannt ist, wer das Änderungs- bzw. Löschungsverfahren eingeleitet hat, und potenzielle Einspruchsführer die Möglichkeit haben, das berechtigte Interesse der betreffenden Person anzufechten.

(10)

Genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen müssen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit sie im Einklang mit dem neuen System der Zuständigkeiten für Änderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 öffentlich zugänglich und im Hoheitsgebiet der Union anwendbar sind. Die Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland, die von einer natürlichen oder juristischen Person beantragt wurde, kann personenbezogene Daten enthalten, damit bekannt ist, wer die Änderung beantragt hat.

(11)

Die bestehenden Vorschriften für die Wiedergabe des Unionslogos für geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/20145) sollten übernommen werden, damit die Verbraucher dieses Logo bei Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe wiederfinden können.

(12)

Der Nutzen geografischer Angaben beruht auf dem Verbrauchervertrauen. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einem effizienten Kontrollsystem auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verbunden ist und dieses von den zuständigen Behörden verwaltet wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt werden. Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts müssen die Hersteller in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie den geschützten Namen verwenden dürfen, beispielsweise bei Zollkontrollen, Marktkontrollen oder auf Anfrage von Marktteilnehmern. Das von den Mitgliedstaaten eingeführte System sollte zudem gewährleisten, dass sich Hersteller, die die Vorschriften einhalten, im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation erfassen lassen können.

(13)

Es sollten Vorschriften und Muster für den Nachweis der Zertifizierung von Spirituosen mit geografischer Angabe, die auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland verweist, festgelegt werden.

(14)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht werden; Informationen sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission6 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission7 ausgetauscht werden.

(15)

Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Schutz geografischer Angaben bei Lebensmitteln, Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen das Informationssystem „e-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Kommunikation im Rahmen der Verfahren für Anträge auf Eintragung und die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation bei Spirituosen dieses System weiter nutzen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden, solange die erforderlichen digitalen Sicherheitsgarantien nicht gegeben sind. Im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Hersteller aus Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.

(16)

Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geografische Angaben im Spirituosensektor zugänglich macht.

(17)

Was geografische Angaben von Spirituosen mit Ursprung in der Union angeht, werden die Verfahren für die Eintragung, Änderungen der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung sowie die Verfahren für die Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte der jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten sind für den ersten Verfahrensschritt zuständig: Sie nehmen den Antrag von der Herstellervereinigung entgegen, bewerten ihn – wobei auch ein nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist – und leiten ihn nach dem Ergebnis der Bewertung an die Kommission weiter. Die Kommission wiederum hat die Aufgabe, den Antrag genau zu prüfen – wobei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist – und zu entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird. Die Kommission führt auch die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durch.

(18)

Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Unterlagen, die in den jeweiligen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Es kann sein, dass diese Daten in hinreichend begründeten Fällen offengelegt oder veröffentlicht werden müssen.

(19)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der genannten Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.

(20)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates9. Es sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig sind, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

3

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

5

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

6

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

7

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

8

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

9

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).