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Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

Vom 17. April 2019

(ABl. 2019 Nr. L 130/1, ber. durch ABl. 2019 Nr. L 316I/3 vom 6.12.2019 und ABl. 2021 Nr. L 178/4 vom 20.5.2021), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/1303 vom 25.4.2022 (ABl. 2022 Nr. L 197/71)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates3 hat sich zur Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Im Lichte der jüngsten Erfahrungen, der technologischen Innovation, der Marktentwicklungen und der sich verändernden Erwartungen der Verbraucher ist es jedoch erforderlich, die Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu aktualisieren und die Modalitäten des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen zu überprüfen.

(2)

Die Spirituosen betreffenden Vorschriften sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau von Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen.

(3)

Spirituosen bieten eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Landwirtschaftssektor der Union, und die Herstellung von Spirituosen ist eng mit diesem Sektor verknüpft. Diese Verknüpfung ist ausschlaggebend für die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

(4)

Unter den allgemeinen Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein; sie sollten auch den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung tragen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

(6)

Um den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung zu tragen, sollten der Ethylalkohol und Destillate, die für die Herstellung von Spirituosen verwendet werden, ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(7)

Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt werden. Sie sollte auch für Spirituosen gelten, die in der Union für den Export hergestellt werden, um das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen auf dem Weltmarkt zu erhalten und zu verbessern.

(8)

Bei den Begriffsbestimmungen und technischen Anforderungen für Spirituosen und der Kategorisierung der Spirituosen sollte weiterhin traditionellen Verfahren Rechnung getragen werden. Es sollten auch spezifische Vorschriften für bestimmte Spirituosen festgelegt werden, die nicht in der Kategorienliste aufgeführt sind.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/20084 und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates5 gelten auch für Spirituosen. Es ist jedoch erforderlich, zusätzliche Bestimmungen über Farbstoffe und Aromen festzulegen, die nur für Spirituosen gelten sollten. Ferner sind zusätzliche Vorschriften für die Verdünnung und Auflösung von Aromen, Farbstoffen und anderen zugelassenen Zutaten festzulegen, die ausschließlich für die Herstellung alkoholischer Getränke gelten sollten.

(10)

Es sollten Regeln für die zu verwendenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in der gesamten Union einheitlich verwendet werden, und um die Transparenz der Information der Verbraucher zu gewährleisten.

(11)

Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Regeln für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, geografischen Angaben, zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen.

(12)

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates6 für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors, in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die über die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinausgehen, festzulegen. Mit diesen spezifischen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch des Begriffs „Spirituose“ und der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen im Hinblick auf Erzeugnisse, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen und Anforderungen nicht entsprechen, vorgebeugt werden.

(13)

Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Verbraucher ausreichend zu informieren und so vor Irreführung zu schützen, sind Vorschriften über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln erforderlich. Der Zweck dieser Vorschriften besteht auch darin, das Ansehen der in diesem Zusammenhang verwendeten Spirituosen zu schützen.

(14)

Um die Verbraucher angemessen zu informieren, sollten Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt werden, bei denen es sich um Spirituosenmischungen und -zusammenstellungen handelt.

(15)

Auch wenn gewährleistet sein muss, dass sich die in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen angegebene Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte es, um den in Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen, möglich sein, im Wege von delegierten Rechtsakten eine Ausnahmeregelung von dieser allgemeinen Regel und geeignete Kontrollmechanismen für Brandy vorzusehen' der mithilfe des traditionellen dynamischen Alterungsverfahrens, auch als „criaderas y solera“ oder „solera e criaderas“-Verfahren bezeichnet, hergestellt wird.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass den Verbrauchern adäquate Informationen bereitgestellt werden, sollte die Verwendung der Bezeichnungen von Ausgangsstoffen oder Adjektiven als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Spirituosen die Verwendung der Bezeichnungen solcher Ausgangsstoffe oder Adjektive bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln nicht ausschließen. Aus denselben Gründen sollte die Verwendung der deutschen Bezeichnung „-geist“ als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituosenkategorie die Verwendung dieses Wortes als Phantasiebezeichnung zur Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anderer Spirituosen oder der Bezeichnung anderer alkoholischer Getränke nicht ausschließen, sofern die Verbraucher durch eine solche Verwendung des Wortes nicht irregeführt werden.

(17)

Um die Bereitstellung adäquater Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und hochwertige Herstellungsverfahren zu fördern, sollte es möglich sein die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen um den Begriff „trocken“ oder „dry“ – entweder übersetzt in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, oder unübersetzt, wie in dieser Verordnung in kursiv dargestellt – zu ergänzen, wenn die Spirituose nicht gesüßt wurde. Gemäß dem Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen – insbesondere nicht, indem sie Hinweise auf Merkmale eines Lebensmittels enthalten, die bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommen –, sollte diese Vorschrift jedoch nicht für Spirituosen gelten, die gemäß dieser Verordnung nicht einmal zum Abrunden des Geschmacks gesüßt werden dürfen, insbesondere Whisky oder Whiskey. Ferner sollte diese Vorschrift auch nicht für Gin, destillierten Gin und London Gin gelten, für die weiterhin spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten sollten. Darüber hinaus sollte es möglich sein Liköre, die sich insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, als „trocken“ oder „dry“ zu kennzeichnen. Bei einer solchen Kennzeichnung besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, da Liköre einen Mindestzuckergehalt aufweisen müssen. Dementsprechend sollte der Begriff „trocken“ oder „dry“ bei Likören nicht so verstanden werden, dass die Spirituose nicht gesüßt wurde.

(18)

Um den Erwartungen der Verbraucher an die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe Rechnung zu tragen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, sollten ausreichende Informationen über die verwendeten Ausgangsstoffe bereitgestellt werden, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide oder Kartoffeln oder beidem hergestellt wird.

(19)

Zur Durchsetzung und Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Alterung und die Kennzeichnung und zur Bekämpfung von Betrug sollte die Angabe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung und der Reifezeit der Spirituose in elektronischen Verwaltungsdokumenten zwingend vorgeschrieben werden.

(20)

Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht daran interessiert, Angaben zum Herkunftsort von Spirituosen zu machen, die über die geografischen Angaben und Marken hinausgehen, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden. Zudem sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegte Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes einer primären Zutat nicht für Spirituosen gelten, auch wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat einer Spirituose nicht mit dem Herkunftsort übereinstimmt, der in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der betreffenden Spirituose angegeben ist.

(21)

Damit das Ansehen bestimmter Spirituosen geschützt wird, sollten Bestimmungen über die Übersetzung, Transkription und Transliteration von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu Ausfuhrzwecken festgelegt werden.

(22)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten Referenzmethoden der Union für die Analyse von Spirituosen und von Ethylalkohol, der für die Herstellung von Spirituosen verwendet wird, festgelegt werden.

(23)

Die Verwendung von Bleikapseln und Folien aus Blei zur Umkleidung der Verschlüsse von Behältnissen, die Spirituosen enthalten, sollte auch weiterhin verboten bleiben, um jegliches Risiko der Kontamination, insbesondere durch unbeabsichtigten Kontakt mit solchen Kapseln oder Folien, und der Umweltverschmutzung durch Abfälle, die Blei von solchen Kapseln oder Folien enthalten, zu vermeiden.

(24)

Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr, die mit Beschluss 94/800/EG des Rates7 genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte dieser Schutz innerhalb eines solchen Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden.

(25)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Geografische Angaben sollten von der Kommission eingetragen werden.

(26)

Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geografischer Angaben, die in der Union geschützt sind, automatisch anerkannt werden sollte. Damit Kohärenz bei den Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren erreicht wird, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angaben sollten automatisch im Rahmen dieser Verordnung geschützt und in das elektronische Register aufgenommen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung abschließen.

(27)

Aus Gründen der Kohärenz mit den geografischen Angaben bei Lebensmitteln, Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen sollte der Name der Unterlage mit den Spezifikationen für Spirituosen, die als geografische Angabe eingetragen sind, von „technische Unterlage“ in „Produktspezifikation“ geändert werden. Technische Unterlagen, die als Teil von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übermittelt werden, sollten als Produktspezifikationen eingestuft werden.

(28)

Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Spirituosen sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz klargestellt werden. Von dieser Klarstellung unberührt bleiben sollten die Rechte, die Inhaber von geografischen Angaben auf nationaler Ebene erworben haben oder aufgrund von seitens der Mitgliedstaaten getroffenen internationalen Übereinkünften für die Zeit vor der Einführung des Schutzsystems der Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates9 bestehen.

(29)

Die Wahrung hoher Qualitätsstandards ist wesentlich, wenn der Ruf und der Wert des Spirituosensektors erhalten werden sollen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Qualitätsstandards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen, um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung auf einheitliche Weise durchgesetzt wird. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

(30)

Bei der Anwendung einer Qualitätspolitik und insbesondere zur Erreichung einer hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die strenger als die Vorschriften dieser Verordnung sind.

(31)

Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards, der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und die rechtmäßigen Interessen der Hersteller und der Lebensmittelunternehmen an dem Schutz geografischer Angaben zu wahren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen für Änderungen der und Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen für bestimmte Spirituosen; für die Zulassung neuer süßender Erzeugnisse; für Abweichungen bei der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer von Brandy und zur Einrichtung eines öffentlichen Registers der für die Überwachung von Alterungsprozessen zuständigen Stellen; zur Einrichtung eines elektronischen Registers der geografischen Angaben von Spirituosen und Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers; über weitere Bedingungen für die Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe und nationale Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben; über die Bedingungen der und Anforderungen an Änderungen der Produktspezifikationen; und über Änderungen der und Abweichungen von bestimmten Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung10 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Veröffentlichung des einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und der Beschlüsse über die Eintragung von Bezeichnungen als geografische Angaben übertragen werden, sofern kein Einspruch oder keine zulässige Einspruchsbegründung vorliegt oder wenn bei Vorliegen eines Einspruchs eine Einigung erzielt worden ist.

(33)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar: für Vorschriften über die Verwendung von neuen süßenden Erzeugnissen; über die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zu den zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen; über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen; über die Verwendung des Logos der Union für geschützte geografische Angaben; über ausführliche technische Vorschriften über die Referenzmethoden der Union für die Analyse von Ethylalkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen; über die Gewährung einer Übergangsfrist für die Verwendung von geografischen Angaben und deren Verlängerung; über die Ablehnung von Anträgen, bei denen die Bedingungen für die Eintragung nicht bereits vor der Veröffentlichung zwecks Einspruch erfüllt sind; über Eintragungen oder Ablehnungen von geographischen Angaben, die zwecks Einspruchs veröffentlicht wurden, falls ein Einspruch eingelegt und keine Einigung erzielt wurde; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Änderungen der Union an einer Produktspezifikation; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; über die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; über die Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, der Einsprüche, der Änderungsanträge und Mitteilungen zu Änderungen, des Verfahrens zur Löschung geografischer Angaben; über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen sowie über die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ausgeübt werden.

(34)

Im Interesse der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft12 musste eine Ausnahme der im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 festgelegten Nennfüllmengen für Spirituosen vorgesehen werden, damit einfach destillierter Shochu, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in den traditionellen japanischen Flaschengrößen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates14 eingeführt und sollte weiterhin gelten.

(35)

Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgenommen werden müssen, bedarf es eines neuen Rechtsrahmens in diesem Bereich, um die Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz zu erhöhen. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(36)

Zum Schutz des berechtigten Interesses, das Hersteller und interessierte Kreise an der Publizität haben, die Einzigen Dokumenten nach der neuen Rahmenregelung zuteil wird, sollte es möglich sein, für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Einzige Dokumente zu veröffentlichen.

(37)

Da die Vorschriften über geografische Angaben den Schutz für Unternehmer verbessern, sollten diese Vorschriften zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Es sollten jedoch geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung getroffen werden.

(38)

Mit Blick auf die Vorschriften, die nicht die geografischen Angaben betreffen, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, damit der reibungslose Übergang von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.

(39)

Es sollte gestattet sein, vorhandene Bestände von Spirituosen nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 54.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

3

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

4

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

5

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

6

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

7

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft über die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

8

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

9

Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1).

10

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

11

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

12

ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3.

13

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

14

Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 1).