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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden

Vom 13. Juli 2021

(ABl. 2021 Nr. L 336/7), geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/1686 vom 30.6.2023 (ABl. 2023 Nr. L 218/7)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse und für die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind.

(2)

Um eine Gleichbehandlung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicherzustellen, die bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung stellen, sollten in dieser Verordnung die Verfahrensvorschriften festgelegt werden, die diese Behörden oder Stellen erfüllen müssen, wenn sie eine erstmalige Anerkennung oder eine Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf ein weiteres Drittland oder eine weitere Erzeugniskategorie beantragen. Insbesondere sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Informationen in das technische Dossier aufzunehmen sind, das Teil des Antrags auf Anerkennung ist.

(3)

Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Bestimmungen über Kontrollen zertifizierter Unternehmer und andere Pflichten dieser Unternehmer in der Union festgelegt sind, gilt nicht für Unternehmer in Drittländern. Darüber hinaus unterliegt die ökologische/biologische Produktion in der Union amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlament und des Rates2 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Um einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung daher Vorschriften für die Kontrollen von Unternehmern in Drittländern festgelegt werden, die von gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden, wobei diese Vorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel VI der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 vergleichbar sein sollten. Außerdem müssen Bestimmungen über bestimmte Aspekte der Kontrollen festgelegt werden, die speziell für die Zertifizierung von Unternehmern in Drittländern gelten, etwa hinsichtlich der Überprüfung der für die Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen.

(4)

In Bezug auf Unternehmergruppen geht aus Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 hervor, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung für Unternehmergruppen auch für Unternehmergruppen in Drittländern gelten. Daher sollte klargestellt werden, dass auch die Bestimmungen der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für Unternehmergruppen in Drittländern gelten.

(5)

Damit die Kommission die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Zertifikaten in Drittländern anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen überwachen kann, sollten diese der Kommission einen Jahresbericht mit Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten und die Umsetzung der Vorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse übermitteln. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen in diesen Jahresbericht aufgenommen werden müssen.

(6)

Um die detaillierten Produktionsvorschriften für die Erzeugung von Algen und Aquakulturtieren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und insbesondere gemäß Anhang II der genannten Verordnung umzusetzen, sollten bestimmte Verfahren zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgelegt werden.

(7)

Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten Verfahren einrichten, um den Informationsaustausch zwischen ihnen und der Kommission und anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, der Akkreditierungsstelle und den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieser Austausch sollte über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem erfolgen, über das Dokumente und Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

(8)

Neben den Vorschriften über Verstöße gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist es erforderlich, Untersuchungen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen vorzusehen und die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen, einschließlich der Pflicht, einen Maßnahmenkatalog zu erstellen.

(9)

Aus Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 geht hervor, dass die in der genannten Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Bestimmungen über Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen oder festgestellten Verstößen zu ergreifen sind, auch für Drittländer gelten. Deshalb ist es angezeigt, die erforderlichen Vorschriften in Bezug auf Drittländer und ihre besondere Situation festzulegen.

(10)

Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 und die auf dessen Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte enthalten Vorschriften über den Umstellungszeitraum und die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume. Die Umstellung auf eine ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei allen verwendeten Betriebsmitteln erforderlich. Der erforderliche Umstellungszeitraum beginnt frühestens, nachdem der betreffende Unternehmer die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die Tätigkeit unterrichtet hat. Ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen kann ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. Die Unterlagen, die Unternehmer in Drittländern der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Hinblick auf die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorlegen müssen, sollten präzisiert werden.

(11)

Zudem ist es erforderlich, bestimmte Berichtspflichten in Bezug auf die allgemeinen Produktionsvorschriften sowie bestimmte spezifische abweichende Regelungen oder Zulassungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festzulegen.

(12)

Analog zu den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission3 für die Mitgliedstaaten sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die abweichende Regelung für Katastrophenfälle in Drittländern gewährt werden kann, sowie die Rolle und die Pflichten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dieser Hinsicht geregelt werden.

(13)

Die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 beziehen sich auf bestimmte Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. Da diese Vorschriften analog für Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu verstehen sind, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung eines Öko-/Bio-Zertifikats in Drittländern anerkannt sind, sollte klargestellt werden, dass bestimmte Verweise auf die zuständigen Behörden oder die Mitgliedstaaten als Verweise auf die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu verstehen sind.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5).