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XXIV-1.3 neu

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Vom 31. März 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 haben die Kennzeichnungsinformationen zu kosmetischen Mitteln eine Liste der Bestandteile zu umfassen. Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß einem Glossar anzugeben, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung von der Kommission erstellt und aktualisiert wird. Im Glossar sind die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) zu berücksichtigen.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission2 wurde das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt. An diesem Glossar sind zahlreiche Änderungen vorzunehmen, damit neue Bezeichnungen von Bestandteilen zu berücksichtigt werden, die derzeit für kosmetische Mittel verwendet werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2019/701 daher ersetzt werden.

(3)

Für die Aktualisierung des Glossars hat die Kommission insbesondere die neuen INCI-Bezeichnungen verwendet, die vom Personal Care Products Council veröffentlicht wurden, und auch Berichtigungen an bestehenden Bezeichnungen von Bestandteilen vorgenommen, die falsch gemeldet oder weggelassen wurden.

(4)

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden. Daher sollte für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, die CI-Nummer als gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile aufgeführt werden.

(5)

Für manche in Riech- und Aromastoffen verwendete Bestandteile gibt es keine INCI-Bezeichnung. In der Union wurden für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel, die diese Bestandteile enthalten, sogenannte Duftstoff-Bezeichnungen („perfuming names“) verwendet. Daher sollten für diese Bestandteile im Glossar die in der Union bereits verwendeten Duftstoff-Bezeichnungen aufgeführt werden.

(6)

Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden die im Glossar aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel angewendet. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Anwendung dieses Beschlusses daher um einen Zeitraum von zwölf Monaten aufgeschoben werden, wobei die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben sollten, unverzüglich mit der Anwendung des neuen Glossars zu beginnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

2

Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (ABl. L 121 vom 8.5.2019, S. 1).