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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine

Vom 27. Juni 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat ernsthafte Auswirkungen auf die Versorgung mehrerer Mitgliedstaaten mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln, weil die Ukraine für diese Mitgliedstaaten einer der Hauptlieferanten solcher Futtermittel für Schweine und Geflügel aus ökologischer/biologischer Produktion war.

(2)

Die mangelnde Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel in diesen Mitgliedstaaten gefährdet die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion bei älteren Schweinen und älterem Geflügel, die durch die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, denen zufolge maximal 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel an Jungtiere verfüttert werden dürfen, nicht abgedeckt sind.

(3)

Daher ist es angezeigt, denjenigen Mitgliedstaaten, die diese Situation als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission2 eingestuft haben, eine befristete Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewähren, wo es heißt, dass die Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern sind, indem die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 auf ältere Tiere der Kategorien Schweine und Geflügel ausgeweitet werden.

(4)

Im Interesse der Transparenz und der Kontrollen ist es erforderlich, dass Informationen über die gewährten Ausnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in harmonisierter Weise über ein IT-System ausgetauscht werden.

(5)

Es muss sichergestellt werden, dass Unternehmer, denen solche Ausnahmen gewährt wurden, die mit den Ausnahmeregelungen verbundenen Bedingungen erfüllen.

(6)

Zu Kontrollzwecken sollten die Unternehmer Nachweise aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass ihnen die betreffenden Ausnahmen gewährt wurden und sie die damit verbundenen Bedingungen erfüllen.

(7)

Diese Verordnung sollte rückwirkend mit Wirkung vom 24. Februar 2022, dem Tag der Invasion Russlands in die Ukraine, gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5).