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Beschluss C/2023/1608 der Kommission zur Genehmigung einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und zur Aufhebung des Beschlusses 2021/C 89 I/01

Vom 15. Dezember 2023

(ABl. C 2023/1608 vom 27.12.2023)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat1, insbesondere Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist das Inverkehrbringen von bestimmten Tabakerzeugnissen (Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen) mit charakteristischen Aromen verboten.

(2)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/779 der Kommission3 wurden einheitliche Regeln für die Verfahren festgelegt, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

(3)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 bestimmt und, falls erforderlich, aktualisiert das unabhängige Beratungsgremium (im Folgenden „Gremium“) die Methodik für die technische Bewertung von Tabakerzeugnissen, mit der das Gremium von einem Mitgliedstaat oder der Kommission befasst wird, damit dieses ein Gutachten abgibt, ob die Produkte (im Folgenden „Testprodukte“) ein charakteristisches Aroma haben oder nicht.

(4)

Mit dem Beschluss 2021/C 89 I/01 der Kommission4 genehmigte die Kommission eine Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, die für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gilt.

(5)

Nach dem Erlass der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission5, mit der Artikel 7 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU geändert wurde, um die Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma oder von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lassen, für erhitzte Tabakerzeugnisse aufzuheben, hat das Gremium die im Anhang des Beschlusses 2021/C 89 I/01 genannte Methodik aktualisiert und ihren Anwendungsbereich auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet.

(6)

Daher nahm das Gremium am 31. August 2023 im Anschluss an ein schriftliches Verfahren einen aktualisierten Entwurf einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten mit dem Titel „Methodik für die Entscheidungsfindung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Anwendung auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“ zur Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, an.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 werden der Entwurf der Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Bestimmung, ob diese Tabakerzeugnisse ein charakteristisches Aroma haben, und alle Aktualisierungen der Generaldirektorin/dem Generaldirektor zur Genehmigung vorgelegt und werden erst nach Genehmigung anwendbar.

(8)

Sobald die aktualisierte Methodik genehmigt ist, sollte der Beschluss 2021/C 89 I/01 aufgehoben und entsprechend ersetzt werden –

BESCHLIEßT:


1

ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 79.

2

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).

4

Beschluss der Kommission vom 11. März 2021 zur Genehmigung einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma (2021/C 89 I/01) (ABl. C 89 I vom 16.3.2021, S. 1).

5

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).