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Delegierte Verordnung (EU) 2023/842 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport von Tieren durch Tiertransportschiffe

Vom 17. Februar 2023

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 8 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen.

(2)

Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625 enthält besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen, einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates2 festgelegten.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Reihe von Audits der Konformitätssysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz des Wohlergehens von Tieren beim Transport in Drittländer durchgeführt, wenn ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe erfolgt. Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen der Audits der Kommission lautet, dass die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Kontrollen des Ver- und Entladens von Tieren gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung durchführen, im Allgemeinen nicht ausreicht, um das mit dieser Art von Transport verbundene Risiko für das Wohlergehen der Tiere zu minimieren.

(4)

Bei den Audits der Kommission wurden Mängel in den Konformitätssystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Notfallpläne festgestellt. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden am Versandort sicherstellen, dass das Transportunternehmen über einen Notfallplan verfügt und dass der Notfallplan die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 führen alle Mitgliedstaaten mit Seehäfen Hafenstaatkontrollen der Schiffe durch, die ihre Häfen anlaufen. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen können für die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Kontrollen relevant sein, z. B. festgestellte Mängel in Bezug auf Wasserdichtigkeit, Belüftung, Auftrieb oder Brandbekämpfungsgeräte. Daher ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde die Ergebnisse dieser Kontrollen von Tiertransportschiffen während des Be- und Entladens berücksichtigt.

(6)

Bei den Inspektoren der zuständigen Behörden, die Kontrollen auf Tiertransportschiffen durchführen, handelt es sich hauptsächlich um amtliche Tierärzte. Die tierärztliche Kompetenz allein reicht nicht aus, um das Funktionieren der mechanischen Systeme und Managementsysteme von Tiertransportschiffen zu überprüfen, die Auswirkungen auf das Wohlergehen der beförderten Tiere haben können. Wie im Netzwerk-Dokument4 vorgeschlagen, sollten die Teams, die Kontrollen beim Verladen von Sendungen lebender Tiere gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen, aus amtlichen Tierärzten und Sachverständigen für maritime Angelegenheiten bestehen, die über angemessene Fachkenntnisse in Bezug auf diese mechanischen Systeme und Managementsysteme sowie praktische Erfahrungen mit dem Betrieb von Tiertransportschiffen verfügen.

(7)

Werden Tiere an Ausgangsorten in Seehäfen gestellt, um auf Tiertransportschiffe verladen oder von diesen entladen zu werden, so sollten die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, um zu bewerten, ob die Tiertransportschiffe die Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen. Daher sollte der Organisator einer Beförderung diesen zuständigen Behörden die einschlägigen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle oder dem Datum der amtlichen Kontrollen des Tiertransportschiffs zur Verfügung stellen.

(8)

Die zuständigen Behörden an den Ausgangsorten in Seehäfen sollten nach dem Verladen der Tiere auf das Tiertransportschiff auch eine Kontrolle an Bord durchführen, um zu überprüfen, ob die Verteilung der Tiere in den Buchten den Anforderungen an das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.

(9)

Um den Zustand des Tiertransportschiffs und der zu verladenden Tiere visuell festzuhalten, sollten die Inspektoren der zuständigen Behörden Fotos oder Videos zum Nachweis von Verstößen an Bord und jeglichen anderen Elementen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigen könnten, aufnehmen. Diese Fotos oder Videos sollten von den zuständigen Behörden während der Gültigkeitsdauer des Zulassungsnachweises für das Tiertransportschiff aufbewahrt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

3

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).