DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates1, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geändert. |
(2) | Im Zuge dieser Änderung wurden das Verzeichnis der Zutaten und die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates3 als verpflichtende Angaben in Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 aufgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 wurde der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten zu präzisieren. |
(3) | Obwohl für die Angabe und Bezeichnung der Zutaten von aromatisierten Weinerzeugnissen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gelten, sollten auch besondere Vorschriften festgelegt werden, die bestimmten besonderen Merkmalen aromatisierter Weinerzeugnisse, den besonderen Verfahren und dem Zeitpunkt ihrer Herstellung Rechnung tragen, damit die Verbraucher umfassende und genaue Informationen erhalten. Diese Vorschriften sollten gelten, wenn das Verzeichnis der Zutaten auf dem Etikett des aromatisierten Weinerzeugnisses angegeben ist, aber auch dann, wenn das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben wird. |
(4) | Da aromatisierte Weinerzeugnisse immer aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 hergestellt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Zutaten der Weinbauerzeugnisse, die bei der Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse verwendet werden, gemäß den in Artikel 48a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission5 festgelegten besonderen Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung der Zutaten von Weinbauerzeugnissen aufgeführt werden. |
(5) | Die Zutaten der Weinbauerzeugnisse, die als Grundlage für die Herstellung der aromatisierten Weinerzeugnisse verwendet werden, sollten sich optisch von den anderen ihnen zugesetzten Zutaten unterscheiden. Die Zutaten der Weinbauerzeugnisse sollten daher in Klammern nach dem Begriff „Wein“ oder einem anderen Begriff zur Bezeichnung der jeweils verwendeten Weinbauerzeugnisse angegeben werden, während alle anderen Zutaten, die den als Grundlage dienenden Weinbauerzeugnissen zugesetzt werden, außerhalb der Klammern und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in absteigender Reihenfolge ihres Volumen- oder Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses anzugeben sind. |
(6) | Werden jedoch den als Grundlage bei der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses verwendeten Weinbauerzeugnissen bestimmte Zutaten zugesetzt, so sollten für ihre Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten besondere Vorschriften gelten. |
(7) | Um die Kohärenz mit den Vorschriften für die Angabe der Zutaten von Weinbauerzeugnissen zu wahren und das Verständnis aufseiten der Verbraucher zu erleichtern, sollte die Verwendung des Begriffs „konzentrierter Traubenmost“ zur Bezeichnung sowohl von konzentriertem Traubenmost als auch von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zugelassen werden, wenn diese den bei der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses verwendeten Weinbauerzeugnissen zugesetzt werden. |
(8) | Werden Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse bei der Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse verwendet, so sollten sie auf dem Etikett unter Verwendung der traditionell für die Etikettierung von Weinbauerzeugnissen verwendeten Begriffe angegeben werden. Diese Allergene sollten in Klammern angegeben werden, wenn sie bei der Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendet werden, und außerhalb der Klammern erscheinen, wenn sie dem aromatisierten Weinerzeugnis vor der Abfüllung zugesetzt werden. |
(9) | Aus demselben Grund sollte für aromatisierte Weinerzeugnisse die Verwendung derselben Piktogramme zur Veranschaulichung von Sulfiten, Eiern und daraus gewonnenen Erzeugnissen und/oder Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen zugelassen werden, wie sie für Weinbauerzeugnisse verwendet werden. |
(10) | Werden einem aromatisierten Weinerzeugnis vor der Abfüllung andere Stoffe oder Erzeugnisse zugesetzt, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, so sind diese gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufzuführen. |
(11) | Werden Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse sowohl in den als Grundlage dienenden Weinbauerzeugnissen verwendet als auch dem aromatisierten Weinerzeugnis vor der Abfüllung zugesetzt, so sollten sie nur einmal auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett nach dem Wort „enthält“ angegeben werden, wenn das vollständige Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege angegeben wird. |
(12) | Bestimmte Zusatzstoffe, die als Packgase verwendet werden (Kohlendioxid, Argon und Stickstoff), zielen in erster Linie darauf ab, bei der Abfüllung von aromatisierten Weinerzeugnissen Sauerstoff zu verdrängen, werden jedoch nicht Teil des verzehrten Erzeugnisses. Da ihre Angabe im Verzeichnis der Zutaten die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Charakter und die Zusammensetzung des aromatisierten Weinerzeugnisses verwirren kann, erscheint es angebracht, ihre Angabe durch eine spezifische Angabe zu ersetzen, die ihre Funktion durch die Worte „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ beschreibt. |
(13) | Aufgrund der gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2117 bestehenden Verpflichtung, die Zutaten ab dem 8. Dezember 2023 aufzulisten, ist es angezeigt, die Erschöpfung der Bestände an aromatisierten Weinerzeugnissen zuzulassen, die zwischen dem 8. Dezember 2023 und dem 18. Februar 2024 nach den Vorschriften des Artikels 6a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gekennzeichnet wurden – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: