DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates3 und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission4 haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (im Folgenden „aromatisierte Weinerzeugnisse“) als erfolgreich erwiesen. Angesichts technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind.
(2) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in diese Verordnung übernommen werden.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates5 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
(4) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.
(5) Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte.
(6) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.
(7) Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnung klar festgelegt werden. Zudem sollten Sondervorschriften über freiwillige Herkunftsangaben in Ergänzung zu den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt werden. Durch solche Vorschriften wird sichergestellt, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden.
(8) Die Begriffsbestimmungen für aromatisierte Weinerzeugnisse sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigen, wobei sie jedoch aufgrund der technologischen Entwicklungen aktualisiert und verbessert werden sollten.
(9) Aromatisierte Weinerzeugnisse sollten nach bestimmten Regeln und Einschränkungen erzeugt werden, die gewährleisten, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Die Herstellungsverfahren sollten festgelegt werden und die Kommission sollte generell die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Normen berücksichtigen, um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden.
(10) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 sollten für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten.
(11) Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet.
(12) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung von aromatisierten Weinerzeugnissen festzulegen, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung ergänzen. Mit diesen besonderen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch der Verkehrsbezeichnungen von aromatisierten Weinerzeugnissen bei Erzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.
(13) Um das Verbraucherverständnis zu erleichtern, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen durch die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden können.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates8 gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, was auch aromatisierte Weinerzeugnisse einschließt. Dementsprechend können aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte entsprechen, als biologische aromatisierte Weinerzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(15) Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen dieser Verordnung für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen, sofern solche Regeln mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(16) Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates9, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates10 sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11 festgelegten Bestimmungen über geografische Angaben nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder einer Region oder eines Orts in diesem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden.
(17) In dieser Verordnung sollte ein Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Union festgelegt werden.
(18) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung überwachen und überprüfen kann.
(19) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse; der Kriterien für die Abgrenzung von geografischen Gebieten und Vorschriften, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung in solchen Gebieten; der Bedingungen, unter denen für eine Produktspezifikation zusätzliche Anforderungen gelten können; der Bestimmung der Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann und der Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der einen solchen Schutz beantragen kann; der Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und von Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben; der Festlegung der Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; der Bestimmung des Zeitpunkts der Antragstellung und des Zeitpunkts, ab dem ein Schutz oder eine Änderung eines Schutzes gilt; der Festlegung der Bedingungen für Änderungen der Produktspezifikation, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Änderung als geringfügig zu betrachten ist; der Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments vorsehen; der Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens; der Art und des Typs der mitzuteilenden Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, der Mitteilungsmethoden, der Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen und der Modalitäten für die Veröffentlichung der Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Analysemethoden, mit denen die Bestandteile aromatisierter Weinerzeugnisse festgestellt werden; die Beschlüsse über die Gewährung des Schutzes geografischer Angaben und über die Ablehnung von Anträgen auf solchen Schutz; die Beschlüsse über die Aufhebung des Schutzes geografischer Angaben und bestehender geografischen Angaben; die Beschlüsse über die Genehmigung von Änderungsanträgen im Falle geringfügige Änderungen der Produktspezifikationen; die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben im Hinblick auf die Definition der geographischen Angabe; die Art der Veröffentlichung von Beschlüssen über Schutz oder Ablehnung geografischer Angaben; die Einreichung grenzübergreifender Anträge; die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Prüfungen; das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, und das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; und die Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung der Vorschrift über den Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind, die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen, den Inhalt, die Form, den Zeitplan, die Häufigkeit und die Fristen der Mitteilungen und Einzelheiten der Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder die Öffentlichkeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ausgeübt werden.
(21) Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts von deren Besonderheiten – ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register.
(22) Der Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.
(23) Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingeräumt und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte in jedem Fall gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind.
(24) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Aufstellen von Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: