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Durchführungs­verordnung (EU) 2024/601 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen

Vom 14. Dezember 2023

(ABl. L 2024/601 vom 16.2.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071 des Rates, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission4 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.

(2)

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wann und wo das Zertifizierungsverfahren stattfinden sollte, wer die Kosten dafür tragen sollte und was als Nachweis für die Zertifizierung gilt. Es sollten auch Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen Hopfen oder Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung neu verpackt wird/werden.

(3)

Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte Hopfen in versiegelten Verpackungen vermarktet werden, auf denen die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Sorte, das Erntejahr und die einmalige Referenznummer der Partie angegeben sein sollten, wobei Letztere mit der Referenznummer übereinstimmen muss, die auf der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die betreffende Partie ausgestellten Bescheinigung vermerkt ist.

(4)

Es sollten Vorschriften für die Festlegung von Referenznummern festgelegt werden, damit jede Partie identifiziert und rückverfolgt werden kann. Um dies zu gewährleisten, sollte die Referenznummer Angaben zum Zertifizierungsmitgliedstaat, zur Zertifizierungsstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und zum Erntejahr sowie die der Partie zugewiesene einmalige Referenznummer enthalten. Neben der einmaligen Referenznummer sollten auf den Bescheinigungen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse bestimmte Mindestmerkmale zur Beschreibung des Erzeugnisses vermerkt sein. Um die Rückverfolgbarkeit von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten auf der Bescheinigung des Enderzeugnisses auch die Referenznummern der Bescheinigungen für die Ausgangserzeugnisse und im Falle einer Mischung von Ausgangserzeugnissen auch die Anteile der verwendeten Hopfensorten und/oder der Hopfenanbauregionen, ausgedrückt in Hopfenzapfenäquivalent, aufgeführt werden.

(5)

Um die Rückverfolgbarkeit des Hopfens ab dem Erntezeitpunkt zu gewährleisten, sollte jede Partie nicht aufbereiteten Hopfens eine Kennnummer erhalten, die in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen anzugeben ist. Es sollte präzisiert werden, dass zertifizierter nicht aufbereiteter Hopfen nur in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang zu Hopfenerzeugnissen verarbeitet werden darf und dass bei diesem Verfahren keine anderen Zusatzstoffe als Heißwasserextrakt aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten verwendet werden dürfen.

(6)

Da der Alpha-Säure-Gehalt von Hopfen im Laufe der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, sollte eine Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ein früheres Datum festzulegen. Für jede zur Zertifizierung vorgeführte Partie nicht aufbereiteten Hopfens sollte der Erzeuger eine schriftliche Ernteerklärung erstellen und unterzeichnen.

(7)

Es sollten Vorschriften für die Methoden zur Probenahme und zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 festgelegt werden.

(8)

Um eine hohe Qualität von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten Vorschriften festgelegt werden, wonach nur zertifizierte Ausgangserzeugnisse für ihre Erzeugung verwendet werden dürfen. Dies kann sichergestellt werden, indem entweder Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde anwesend sind oder die Verarbeitungsanlage eine entsprechende technische Auslegung aufweist.

(9)

Die Hopfenverarbeitungsanlagen sollten der zuständigen Zertifizierungsbehörde alle Informationen zur technischen Auslegung der Verarbeitungsanlage und zu den Maßnahmen übermitteln, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen der Alpha-Säure-Gehalt mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden. Es sollten Vorschriften für die Aufzeichnungen festgelegt werden, die in Verarbeitungsanlagen für jede Charge von Hopfenerzeugnissen geführt werden müssen, damit jedes Ausgangserzeugnis dem entsprechenden Hopfenenderzeugnis zugeordnet werden kann.

(10)

Um das reibungslose Funktionieren der Zertifizierung von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Zertifizierungsbehörden benennen, die für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und die Erstellung von Verfahrenshandbüchern zuständig sind, durch die eine Mindestqualität und die lückenlose Rückverfolgbarkeit des zertifizierten Hopfens und der zertifizierten Hopfenerzeugnisse gewährleistet wird. Die zuständige Zertifizierungsbehörde sollte Zertifizierungsstellen zur Zertifizierung von Hopfen und/oder Hopfenerzeugnissen zuzulassen, wobei ihnen jeweils eine Kennzahl zugeteilt wird, die Bestandteil der einmaligen Referenznummer jeder von ihnen ausgestellten Bescheinigung ist.

(11)

Mindestanforderungen für zugelassene Zertifizierungsstellen sollten ebenso festgelegt werden wie eine Vorgabe, wie oft die zuständige Zertifizierungsbehörde diese Stellen und Unternehmer mindestens vor Ort kontrollieren muss.

(12)

Die Erzeugnisse des Hopfensektors verdanken ihre hohe Qualität und ihr hohes Ansehen der Verfolgbarkeit der zertifizierten Erzeugnisse vom nicht aufbereiteten Hopfen bis zum Hopfenenderzeugnis. Daher ist es wichtig, dass die Zertifizierungsbehörde befugt ist, einer Zertifizierungsstelle die Zulassung zu entziehen, wenn ein von ihr ausgestelltes Zertifikat falsche Eintragungen enthält oder sie ihren Mitteilungspflichten gegenüber der Zertifizierungsbehörde nicht nachkommt. Die Zulassung sollte für mindestens 12 Monate entzogen und nur dann auf Antrag des Antragstellers wieder gewährt werden, wenn Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Zertifizierungsbehörde ergriffen wurden.

(13)

Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen die Informationen über die für Hopfen und Hopfenerzeugnisse ausgestellten Bescheinigungen auf nationaler Ebene zusammengeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Form und Weise festlegen können, in der ihnen diese Informationen übermittelt werden.

(14)

Um den Mitgliedstaaten die Übermittlung von Informationen an die Kommission über alle relevanten Aspekte des Zertifizierungssystems für Erzeugnisse des Hopfensektors zu erleichtern, sollten für die Mitteilungen im Rahmen dieser Regelung Vorschriften bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Häufigkeit und Fristen festgelegt werden. Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Hopfensektors sollte festgelegt werden, dass alle gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission5 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission6 erfolgen sollten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

3

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1850/oj).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission (ABl. L, 2024/602, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/oj).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).