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Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

Vom 14. Dezember 2023

(ABl. L 2024/602 vom 16.2.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. Sie enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte zusätzliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Die vorliegende Verordnung und die Durchführungs­verordnung (EU) 2024/601 der Kommission3 sollten die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission4 ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zertifizierungspflichtigen Erzeugnisse des Hopfensektors zu spezifizieren.

(3)

Gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Erzeugnisse des Hopfensektors nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind. Die Brauereien legen großen Wert auf die Qualität des im Brauprozesses verwendeten Hopfens, da diese Zutat großen Einfluss auf den Geschmack des Enderzeugnisses hat. Wird Hopfen von Brauereien oder Dritten im Rahmen eines Vertrags für eine Brauerei angebaut und verarbeitet, würde die Anforderung einer amtlichen Zertifizierung zusätzlich zur internen Qualitätskontrolle der betreffenden Brauerei zusätzliche Kosten und einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Kleine Mengen von Erzeugnissen des Hopfensektors, die in Kleinpackungen an Privatpersonen verkauft werden, stellen einen Nischenmarkt dar; den Inhalt der einzelnen Kleinpackungen zu zertifizieren und die Packungen nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen, würde einen nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand darstellen, zumal sich dies auch auf den Preis dieser Erzeugnisse für die privaten Nutzer auswirken würde. Isomerisierte Hopfenerzeugnisse wurden stark verarbeitet und sind stabil, weshalb eine Zertifizierung zur Gewährleistung ihrer Qualität nicht mehr erforderlich ist. Daher ist es angezeigt, bestimmte Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht für Vermarktungs- oder Ausfuhrzwecke auszunehmen.

(4)

Im Hinblick auf die Festlegung des Umfangs der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht für Hopfen, der für Brauereien im Rahmen eines Vertrags oder von den Brauereien selbst angebaut und/oder verarbeitet wird, und um die Aufsicht durch die zuständige Zertifizierungsbehörde weiter zu gewährleisten, sollte die Brauerei diese durch eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen informieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nur für die Verwendung durch die betreffende Brauerei bestimmt sind. Was die Verarbeitung von Hopfen für Brauereien betrifft, so sollte die Zertifizierungsbehörde vorab über die betreffende Brauerei, den Verarbeiter, den Rohstoff und das Enderzeugnis informiert werden, um eine gewisse Überwachung des Prozesses gewährleisten zu können. Die Verpackung dieser Erzeugnisse sollte auch einen besonderen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht vermarktet werden dürfen, um sicherzustellen, dass sie nur von der betreffenden Brauerei verwendet werden können.

(5)

Wird eine zertifizierte Partie nicht aufbereiteten Hopfens für den Verkauf aufgeteilt, sollte jeder Partie eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage beigefügt sein, die Angaben aus der Bescheinigung der ursprünglichen Partie enthält, damit die vollständige Rückverfolgbarkeit jeder Partie gewährleistet ist.

(6)

Um eine hohe Qualität der Mischungen von Rohhopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollte bei Mischungen jede der verwendeten Hopfenzapfenpartien den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Bei Mischungen von Hopfenzapfen, die als solche verwendet werden sollen, sollten zum Erhalt des besonderen Charakters, der dem Erzeugnis durch die Sorte und das Anbaugebiet verliehen wird, nur Hopfenzapfen desselben Gebiets und derselben Sorte verwendet werden. Für Hopfenerzeugnisse kann eine Mischung aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder Anbaugebiete erforderlich sein, um ein bestimmtes Geschmacksprofil zu erhalten, weshalb solche Mischungen zulässig sein sollten und jede Sorte und/oder Herkunft unter Angabe des Gewichtsanteils jeder Sorte und/oder jedes Anbaugebiets in die Bescheinigung eingetragen werden sollte, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Da Hopfen im Laufe der Zeit einen Teil der Alpha-Säure verliert, die seinen besonderen Geschmack ausmacht, sollte bei Hopfenmischungen, die pur oder in Hopfenerzeugnissen verwendet werden, nur Rohhopfen desselben Erntejahres verwendet werden. Um sicherzustellen, dass keine Bestandteile hinzugefügt werden können, die den Anforderungen nicht entsprechen, sollten Mischerzeugnisse des Hopfensektors nur dann zertifiziert werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen vermischt wurden.

(7)

Es sollten Mindestqualitätsanforderungen sowohl für aufbereiteten als auch für nicht aufbereiteten Rohhopfen hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts, des Anteils an Blättern, Stielen und Hopfenabfällen sowie bei Hopfen ohne Samen für Samen festgelegt werden.

(8)

Da mit der vorliegenden Verordnung die bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 aktualisiert und ersetzt werden, sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen (ABl. L, 2024/601, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/601/oj).

4

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1850/oj).