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IV-6

Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Vom 11. April 2024

(ABl. L 2024/1143 vom 23.4.2024), ber. durch ABl. L 2024/90374 vom 25.6.2024
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat im Laufe der Jahre Qualitätsregelungen für Erzeugnisse mit bestimmbaren besonderen Merkmalen festgelegt; dazu gehören geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, sowie garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

(2)

Zu den Maßnahmen des mit der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 eingeführten europäischen Grünen Deals zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, nachhaltigen, gesünderen und umweltfreundlicheren Lebensmittelsystems, das für alle zugänglich ist („Vom Hof auf den Tisch“).

(3)

Geografische Angaben können maßgeblich zur Nachhaltigkeit – auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft – beitragen, was ihren Wert als Kulturerbe erhöht und ihnen so im Rahmen nationaler und regionaler Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals somit eine größere Rolle verleiht.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurden auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtete sich in dieser Mitteilung, neben anderen Akteuren die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken. Das Hauptaugenmerk sollte dabei auf den Kleinerzeugern und insbesondere denjenigen liegen, die traditionelle Fähigkeiten und Kenntnisse am besten bewahren.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ verpflichtete sich die Kommission, nach Möglichkeiten zu suchen, um die geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen zu stärken, zu modernisieren, zu rationalisieren und besser durchzusetzen.

(6)

Qualität und Vielfalt der Erzeugung von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Lebensmittel, der Union sind eine ihrer größten Stärken, da sie den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil bieten und einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe der Union leisten. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen und die Vielfalt der kulturellen Identität als Teil des Erbes der Union am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Herstellungsverfahren und neuen Materials Rechnung getragen haben, wodurch traditionelle Erzeugnisse aus der Union zu einem Symbol für Qualität geworden sind.

(7)

Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend hochwertige, traditionelle und zugängliche Erzeugnisse mit einer besonderen Qualität und besonderen Merkmalen, die sowohl auf ihren Ursprung als auch auf die Art und Weise ihrer Erzeugung zurückzuführen sind. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt und Versorgungssicherheit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Lebensmitteln, mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen. Die Bürger und die Verbraucher sind sich zunehmend der Erzeugungsbedingungen bewusst, die das Ansehen und die Identität dieser Erzeugnisse maßgeblich geprägt haben.

(8)

Hochwertige Erzeugnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten der Union, sowohl für ihre Wirtschaft als auch für ihre kulturelle Identität. Sie sind der stärkste Ausdruck der Marke „Made in the EU“, die auf der ganzen Welt bekannt ist und die für Wachstum sorgt und das Erbe der Union bewahrt. Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, sind Vermögenswerte der Union, die weiter gestärkt und geschützt werden müssen.

(9)

Die Bürger und die Verbraucher erwarten, dass jede geografische Angabe und jede Qualitätsregelung durch ein solides Prüf- und Kontrollsystem gestützt werden, unabhängig davon, ob das Erzeugnis seinen Ursprung in der Union oder in einem Drittland hat.

(10)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates4 werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zum freien Datenverkehr festgelegt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates5. Die Rollen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, für die sie zuständig sind, müssen klar definiert sein, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

(11)

Grundsätzlich und um die Offenlegung personenbezogener Daten zu minimieren, sollten die Unterlagen, die im Zuge der jeweiligen Verfahren vorzulegen sind, keine personenbezogenen Daten enthalten. Ist dies nicht möglich, so sollten die Informationen, die personenbezogene Daten – etwa die Kontaktdaten natürlicher Personen – enthalten könnten, in gesonderten spezifischen Dokumenten übermittelt werden.

(12)

Für die Zwecke dieser Verordnung könnten die Vor- und Nachnamen natürlicher Personen und zugehörige Kontaktdaten in den Dokumenten erscheinen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zuge der mit dieser Verordnung festgelegten Verfahren bearbeitet werden. Personenbezogene Daten könnten – wenngleich selten – in den Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erscheinen. Dies kann sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Kommission der Fall sein, wenn der Name der betreffenden Erzeugervereinigung oder des Einspruchsführers den Namen einer natürlichen Person beinhaltet. Personenbezogene Daten könnten auch als Teil der Namen anerkannter Erzeugervereinigungen erscheinen. Diese Daten werden im Zusammenhang mit der Bezeichnung dieser Vereinigungen und der Aufnahme ihrer Namen in das Unionsregister der geografischen Angaben verarbeitet. Personenbezogene Daten können auch als Teil der Namen von beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürlicher Personen erscheinen, denen bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden. Diese Daten werden im Rahmen der Kontrollverfahren für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten auf Ebene sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission verarbeitet. Andererseits erscheinen personenbezogene Daten eher als Teil der Namen von Wirtschaftsbeteiligten, denen eine Übergangsfrist im Verfahren der Eintragung oder Änderung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität eingeräumt wurde, auf Ebene sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission. Personenbezogene Daten könnten auch als Teil der Namen von Erzeugern in der Liste der Wirtschaftsbeteiligten und im Instrument für die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation erscheinen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Kontrollverfahren für geografische Angaben und für garantiert traditionelle Spezialitäten verarbeitet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten könnten daher verpflichtet sein, Informationen zu verarbeiten, die personenbezogene Daten – insbesondere die Namen natürlicher Personen und ihre zugehörigen Kontaktdaten – enthalten.

(13)

Wann immer die Kommission und die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, personenbezogene Daten im Einklang mit dieser Verordnung zu verarbeiten, gilt diese Verarbeitung als durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten und Kontrollverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1308/20136 und (EU) 2019/7877 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für das korrekte Funktionieren des Systems zum Schutz geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erforderlich. Diese Verfahren haben öffentlichen Charakter. Informationen über die betreffenden Einrichtungen sind notwendig, um ihre Zuständigkeiten in den Verfahren zu ermitteln und einen fairen Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten sicherzustellen. Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Namen von Erzeugern und Erzeugervereinigungen in einigen Fällen unerlässlich, damit diese ihre Interessen verfolgen oder ihre Rechte in Anspruch nehmen können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Übergangszeitraums durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Zuge eines Verfahrens zur Eintragung oder Änderung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität, mit der Benennung anerkannter Erzeugervereinigungen und der Aufnahme ihrer Namen in das Unionsregister der geografischen Angaben, mit der Erstellung der von den Mitgliedstaaten geführten Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe und mit der Einrichtung und Funktionsweise des Systems zur Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikationen erfolgen. In all diesen Fällen erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse und – in einigen Fällen – auch im Interesse der betroffenen Person.

(14)

Im Allgemeinen werden im Einklang mit dieser Verordnung Informationen, die personenbezogene Daten enthalten können, normalerweise in digitaler Form oder in Papierform verarbeitet, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Erzeugern oder den betroffenen Personen ausgetauscht oder die archiviert werden können. Diese Informationen werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Im Fall von Einspruchsverfahren jedoch übermittelt die Kommission dem Antragsteller und dem Einspruchsführer jeweils die Kontaktdaten der anderen Partei, damit sie miteinander in Kontakt treten können, um Konsultationen aufzunehmen und zu einer Einigung zu gelangen. Wird der Antragsteller oder der Einspruchsführer durch einen Namen identifiziert, der den Namen einer natürlichen Person enthält, so handelt es sich bei dem Namen und den Kontaktdaten um personenbezogene Daten, die einem Dritten mitgeteilt werden müssen. Außerdem sollte der Antragsteller im Hinblick auf die korrekte Erreichung der Ziele des Einspruchsverfahrens über alle Informationen in Kenntnis gesetzt werden, die der Einspruchsführer übermittelt hat, um seinen Einspruch gegen die Eintragung oder Änderung oder Löschung zu begründen. Außerdem werden die Namen der Antragsteller für eine Änderung, der Personen, die eine Löschung beantragen, der Erzeugervereinigungen, Einzelerzeuger und Begünstigen eines Übergangszeitraums veröffentlicht oder öffentlich bekannt gemacht. Enthalten diese Namen personenbezogene Daten, so sollten diese personenbezogenen Daten ebenfalls veröffentlicht werden. Im Fall von Verfahren zur Genehmigung einer Unionsänderung muss der Name des Antragstellers im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit ein potenzieller Einspruchsführer dessen Interesse an der Beantragung der Unionsänderung anfechten kann. Im Fall von Verfahren zur Löschung muss – sofern die Löschung von einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person beantragt wird – der Name der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt, veröffentlicht werden, damit die Personen, die das Verfahren zur Löschung eingeleitet haben, identifiziert werden können und ein potenzieller Einspruchsführer deren legitimes Interesse an der Beantragung der Löschung anfechten kann. Im Fall von Verfahren für eine Standardänderung muss – sofern die Standardänderung von einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt wird – der Name dieser Person veröffentlicht oder öffentlich bekannt gemacht werden. Bei der Eintragung der Informationen in das Unionsregister der geografischen Angaben sollte der Name der anerkannten Erzeugervereinigung in diesem Register öffentlich bekannt gemacht werden, damit für Transparenz gesorgt wird und diese Vereinigung ihren Status als anerkannte Erzeugervereinigung für die betreffende geografische Angabe nachweisen kann. Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Namen der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen amtliche Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet übertragen wurden, und veröffentlicht die Kommission die Namen von Produktzertifizierungsstellen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten mit Ursprung in Drittländern, so werden diese Namen öffentlich bekannt gemacht, damit die vollständige Transparenz der Kontrollverfahren gewährleistet wird. Wird im Rahmen einer Verordnung der Kommission oder eines nationalen Rechtsakts einem Erzeuger ein Übergangszeitraum für die Verwendung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität gewährt, so sollte der Name dieses Erzeugers in der betreffenden Verordnung der Kommission oder dem betreffenden nationalen Rechtsakt genannt und öffentlich bekannt gemacht werden, damit dieser Erzeuger die ihm gewährten Rechte ausüben kann und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. In diesem Rahmen und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehen Verfahren, und im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, sollte es den Mitgliedstaaten und der Kommission gestattet sein, diese personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

(15)

Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in digitaler oder Papierform sollten während zehn Jahren nach Löschung der Eintragung aufbewahrt werden, um die Erhaltung historischer Informationen zu gewährleisten und den Vergleich mit etwaigen Folgeanträgen für dieselben oder ähnliche Namen zu ermöglichen. Enthalten diese Unterlagen personenbezogene Daten, so sollten diese personenbezogenen Daten ebenfalls aufbewahrt werden.

(16)

Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission die Behörde, gegenüber der die betroffene Person ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen kann, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermittelt, Fragen stellt, Bedenken äußert oder Beschwerden einreicht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der vorliegenden Verordnung, den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist. Bei der Führung und Aktualisierung des Unionsregisters der geografischen Angaben sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO“) als Auftragsverarbeiter fungieren. Das EUIPO sollte über keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Zweck und die wesentlichen Elemente der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen.

(17)

Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Behörden, gegenüber denen die betroffene Person ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen kann, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermittelt, Fragen stellt, Bedenken äußert oder Beschwerden einreicht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der vorliegenden Verordnung, den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig sind, als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind.

(18)

Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Daher muss ein einheitliches und umfassendes System geografischer Angaben im Unionsrecht geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten.

(19)

Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung ihrer geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Ebenso kann die gemeinsame Organisation von Erzeugern von Erzeugnissen mit geografischer Angabe besser für eine gerechte Verteilung des Mehrwerts auf die Akteure in der Lieferkette sorgen, um den Erzeugern ein gerechtes Einkommen zu verschaffen, das ihre Kosten deckt und ihnen weitere Investitionen in die Qualität und Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse erlaubt. Die Verwendung geografischer Angaben bewirkt, dass Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Gleichzeitig kann dies der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und entlegenen Gebieten, einschließlich Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) beitragen und diese ergänzen. Ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. In ihrer Mitteilung vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ erkennt die Kommission die entscheidende Rolle an, die geografische Angaben aufgrund ihres Beitrags zum Wohlstand, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Entwicklung des ländlichen Raums und aufgrund der starken Verbindung zwischen einem Erzeugnis und seinem Ursprung unter den Leitinitiativen zur Förderung ländlicher Gebiete spielen. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die korrekte Identifikation ihrer Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern.

(20)

Ein einheitliches und umfassendes System geografischer Angaben sollte erheblich dazu beitragen, dass die Symbole, Angaben und Abkürzungen, die die Teilnahme an Qualitätsregelungen der Union und ihren Mehrwert belegen, sowohl in der Union als auch in Drittländern besser bekannt gemacht, anerkannt und von den Verbrauchern besser verstanden werden. Dieses System könnte die in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 vorgesehene Förderung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe stärken und erleichtern.

(21)

Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates9 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, bestimmte Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

(22)

Zur Regelung der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist es angezeigt, die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in einer Weise zu definieren, die dem internationalen Rechtsrahmen, insbesondere dem Übereinkommen über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO), Rechnung trägt und gleichzeitig den Geltungsbereich der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt. Daher sollte auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates10 festgelegte Kombinierte Nomenklatur Bezug genommen werden. Somit sollten die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die Erzeugnisse umfassen, die in den Geltungsbereich der Kapitel 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur fallen, einschließlich der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(23)

Die Qualitätspolitik der Union sollte dazu beitragen, den Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem zu ermöglichen, und sie sollte der gesellschaftlichen Nachfrage nach Herstellungsverfahren, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierwohl förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht werden. Die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollten ermutigt werden, nachhaltige Verfahren mit Blick auf ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele zu befolgen, die über die verbindlichen Normen hinausgehen. Derartige Verfahren könnten in der Produktspezifikation oder in einer separaten Initiative festgelegt werden. Die in den Produktspezifikationen enthaltenen nachhaltigen Verfahren sollten mit mindestens einer der drei wichtigsten Arten von Nachhaltigkeit – nämlich ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit – im Zusammenhang stehen.

(24)

Nachhaltige Verfahren sollten zu einem oder mehreren ökologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Zielen beitragen. Die ökologischen Ziele sollten den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften, Wasser und natürlichen Ressourcen, den Erhalt der biologischen Vielfalt, den Schutz seltener Samen, lokaler Rassen und Pflanzensorten, die Förderung kurzer Lieferketten und das Management und die Förderung des Tierwohls umfassen. Die sozialen Ziele sollten die Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des sozialen Schutzes und der Sicherheitsstandards sowie die Anziehung und Förderung junger und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe umfassen, um den Generationswechsel zu erleichtern und die Solidarität und generationenübergreifende Weitergabe von Kenntnissen zu fördern. Die wirtschaftlichen Ziele sollten die Sicherung eines stabilen und fairen Einkommens und einer starken Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe in der Wertschöpfungskette, die Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geografischer Angabe und der Neuverteilung des Mehrwerts entlang der Wertschöpfungskette, den Beitrag zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und zur lokalen Entwicklung, einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft, und die Erhaltung des ländlichen Raums umfassen.

(25)

Um den Bemühungen der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit mehr Sichtbarkeit zu verleihen, können Erzeugervereinigungen oder anerkannte Erzeugervereinigungen Nachhaltigkeitsberichte erstellen, in denen sie die bei der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses angewandten nachhaltigen Verfahren mitteilen. Diese Berichte sollten von der Kommission veröffentlicht werden.

(26)

Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der GAP an. Die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe wurden bereits im Rahmen der Überarbeitung der GAP für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, vereinfacht und effizienter gestaltet, insbesondere durch die Ausweitung der zuvor im Wein- und Spirituosensektor geltenden Regelung der „Standardänderungen“ auf den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit werden die Schritte für die Genehmigung von Änderungen verringert, die weder wesentliche Elemente der Produktspezifikation betreffen noch die Interessen von Dritten beeinträchtigen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat der betreffenden geografischen Angabe niedergelassen oder ansässig sind. Um die langwierigen Verfahren für die Eintragung, die Unionsänderung und die Löschung der Eintragung weiter zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, für Unionsänderungen der Produktspezifikation und für die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Bezüglich der Genehmigung von Standardänderungen sollten jedoch allein die Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Verfahrens und die Annahme der endgültigen Entscheidung verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und ihn anschließend je nach Prüfergebnis an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Für die Einreichung eines Einspruchs sollten Fristen mit Blick darauf festgelegt werden, dass die uneingeschränkte Ausübung des Einspruchsrechts ohne Verzögerung des Eintragungsverfahrens gewährleistet wird. Der Einspruchsführer sollte die Möglichkeit haben, im Zuge der Konsultationen mit dem Antragsteller weitere Einzelheiten zu den im Einspruch enthaltenen Gründen hinzuzufügen. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(27)

Um es den Mitgliedstaaten, Drittländern und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, der Kommission etwaige Fehler oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eintragung zur Kenntnis zu bringen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Mitteilung von Bemerkungen einzureichen.

(28)

Um eine kohärente und effiziente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und gerichtlichen Anfechtungen zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung gemäß dieser Verordnung einzuhalten. Um den Antragsteller vor mutwilligen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(29)

Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung eines Namens berührt werden, zu ermöglichen, diesen Namen für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verwenden, obwohl die Verwendung dieses Namens gegen die in dieser Verordnung festgelegte Schutzregelung verstoßen würde, sollten spezifische Ausnahmen für die Verwendung der Namen in Form von Übergangszeiträumen gewährt werden. Solche Fristen sollten auch zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und mit dem langfristigen Ziel gewährt werden, sicherzustellen, dass alle Erzeuger die Produktspezifikation einhalten.

(30)

Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein einziges elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, einzurichten und zu führen. Das regelmäßig aktualisierte Register sollte Informationen für die Verbraucher und Wirtschaftsbeteiligten zu allen Arten geografischer Angaben, die in diesem Register eingetragen sind, bereitstellen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Das EUIPO sollte – gestützt auf seine Erfahrung bei der Führung anderer Register für Rechte des geistigen Eigentums – das Unionsregister führen und es in Bezug auf Eintragungen, Änderungen und Löschungen geografischer Angaben auf dem neuesten Stand halten.

(31)

Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche für einen besseren Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

(32)

Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.

(33)

Die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Namen sollten geschützt werden, um sicherzustellen, dass sie fair und lauter verwendet werden, und um Praktiken zu unterbinden, die die Verbraucher irreführen könnten. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Verstöße vorzugehen, sollte der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für alle in der Union zugänglichen Domänennamen ungeachtet des Ortes der Niederlassung der entsprechenden Register gelten.

(34)

Bei der Entscheidung, ob Erzeugnisse mit den Erzeugnissen mit geografischer Angabe vergleichbar sind, sollte allen maßgeblichen Faktoren Rechnung getragen werden. Zu diesen Faktoren sollte gehören, ob die Erzeugnisse gemeinsame objektive Merkmale aufweisen, etwa im Hinblick auf die Produktionsmethode, das Aussehen oder die Verwendung der gleichen Rohstoffe, unter welchen Umständen sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise verwendet werden, ob sie häufig über dieselben Kanäle vertrieben werden und ob sie ähnlichen Vermarktungsregeln unterliegen.

(35)

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Anspielung auf eine geografische Angabe insbesondere dann vorliegen, wenn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher ein gedanklicher Zusammenhang mit dem durch die eingetragene geografische Angabe bezeichneten Erzeugnis, auch in Bezug auf einen Begriff, ein Zeichen oder eine andere Kennzeichnungs- oder Verpackungsvorrichtung, hergestellt wird.

(36)

Im Hinblick auf die Geschäftspraktiken und die Rechtsprechung in der Union ist Klarheit über die Verwendung einer geografischen Angabe in der Handelsbezeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erforderlich, das ein Erzeugnis mit geografischer Angabe als Zutat enthält. Es sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verwendung in Übereinstimmung mit lauteren Geschäftspraktiken erfolgt und das Ansehen des Erzeugnisses mit geografischer Angabe nicht schwächt, verwässert oder beeinträchtigt. Zu diesem Zweck sollten Bedingungen für die Eigenschaften hinzugefügt werden, die die geografische Angabe dem verarbeiteten Lebensmittel als Zutat zuweist. Darüber hinaus sollten die Erzeuger vorverpackter Lebensmittel die anerkannte Erzeugervereinigung – falls eine solche besteht – informieren, bevor sie mit der Verwendung der geografischen Angabe im Namen des vorverpackten Lebensmittels beginnen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Zielen eines größeren Schutzes der geografischen Angaben und einer stärkeren Rolle der anerkannten Erzeugervereinigungen. Um diese Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche nationale Verfahrensvorschriften für innerstaatliche Situationen beizubehalten oder einzuführen, wenn der Erzeuger des vorverpackten Lebensmittels und die anerkannte Erzeugervereinigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen sind, sofern dies im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung steht und den freien Warenverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Außerdem können die anerkannte Erzeugervereinigung und der Erzeuger des vorverpackten Lebensmittels – unter Achtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit – untereinander ein Abkommen über spezifische technische und visuelle Elemente der Aufmachung der geografischen Angabe der Zutat im Namen des vorverpackten Lebensmittels schließen.

(37)

Vorschriften über die Weiterverwendung von gebräuchlichen Bezeichnungen sollten dahin gehend präzisiert werden, dass Gattungsbezeichnungen, die einem geschützten Namen oder einer geschützten Angabe ähneln oder ein Teil davon sind, ihren Status einer Gattungsbezeichnung behalten.

(38)

Der Umfang des nach dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte präzisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates12 festgelegten Beschränkungen für die Eintragung neuer Marken, die mit eingetragenen geografischen Angaben kollidieren. Einer solchen Präzisierung bedarf es auch im Hinblick auf die Inhaber früherer Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere jener an Marken und gleichlautenden Namen, die als geografische Angaben eingetragen sind.

(39)

Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben präzisiert werden.

(40)

Geografische Angaben können auch als Marken eingetragen werden, sofern dies nicht gegen diese Verordnung verstößt. Zu diesem Zweck berührt diese Verordnung nicht nationale Vorschriften hinsichtlich der bilanziellen Bewertung dieser Marken und ihrer Einbeziehung in die Jahresbilanz von Erzeugern und Erzeugervereinigungen.

(41)

Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben und bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben. Erzeugervereinigungen können bei der Vorbereitung ihres Antrags Unterstützung durch interessierte Parteien wie regionale und lokale Behörden erhalten. Erzeugervereinigungen sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden.

(42)

Die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sind hauptsächlich kleine oder mittlere Betriebe und stehen als solche mit anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Lebensmittelversorgungskette im Wettbewerb, was zu einem unfairen Wettbewerb zwischen lokalen Erzeugern und in größerem Maßstab tätigen Wirtschaftsbeteiligten führen kann. Daher ist es im Interesse aller betroffenen Erzeuger erforderlich, einer einzigen Erzeugervereinigung die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Namen der Erzeuger zu gestatten. Zu diesem Zweck sollte das Konzept der anerkannten Erzeugervereinigung eingeführt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften über Erzeugervereinigungen, die entsprechend auch für anerkannte Erzeugervereinigungen gelten sollten, müssen die Kriterien, die eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung qualifizieren, sowie die damit verbundenen zusätzlichen Rechte definiert werden, insbesondere um den anerkannten Erzeugervereinigungen die richtigen Instrumente zur besseren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums gegen unlautere und abwertende Praktiken an die Hand zu geben. In dieser Hinsicht sollten die anerkannten Erzeugervereinigungen alle Erzeuger der betreffenden Erzeugnisse mit geografischer Angabe vertreten und in ihrem Namen handeln können. Ferner sollte ihnen die Ausübung einiger spezifischer in dieser Verordnung aufgeführter Aufgaben übertragen werden, insbesondere, weil die Wirkung oder der Umfang dieser Aufgaben alle diese Erzeuger betrifft. Zu diesem Zweck ist die Aufteilung zwischen der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene im Einklang mit der verfassungsmäßigen Struktur der Mitgliedstaaten und dem nationalen Recht zu verstehen. Die Bestimmungen über anerkannte Erzeugervereinigungen orientieren sich an den seit Langem bestehenden Systemen in mehreren Mitgliedstaaten. Diese bestehenden Systeme zeigen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung ein wertvolles Instrument für eine bessere kollektive Verwaltung und einen besseren Schutz geografischer Angaben ist, das beibehalten werden sollte. Dementsprechend sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten, die solche Systeme einrichten möchten, jederzeit die erforderlichen Regulierungsinstrumente an die Hand geben.

(43)

Im Fall geografischer Angaben, deren geografisches Gebiet sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstreckt, sollte nach Vereinbarung der betreffenden Mitgliedstaaten eine einzige Erzeugervereinigung anerkannt werden. Gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland und Nordirland13, sollte dies auch gelten, wenn das Gebiet Nordirlands betroffen ist.

(44)

In Anbetracht des wertvollen und kontinuierlichen Beitrags, den die Erzeugergemeinschaften zur Förderung und Verbreitung des Systems geografischer Angaben leisten, sollten die Rolle und die Aufgaben dieser Vereinigungen festgelegt werden.

(45)

Mit Blick auf eine bessere Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt sollte das Verhältnis zwischen Internet-Domänennamen und dem Schutz geografischer Angaben präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die Anerkennung geografischer Angaben im Rahmen der Streitbeilegung und die Verwendung von Domänennamen in gutem Glauben. Alternative Streitbeilegungssysteme von Namenregistern der länderspezifischen Domäne oberster Stufe in der gesamten Union sollten geografische Angaben als ein Recht anerkennen, das bei solchen Streitigkeiten geltend gemacht werden kann.

(46)

Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Wirtschaftsbeteiligten, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem sicherstellen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

(47)

Die für eingetragene geografische Angaben verwendeten Zeichen, Angaben und Abkürzungen und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt sein, um sicherzustellen, dass sie nur für authentische Erzeugnisse verwendet werden und der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse nicht irregeführt wird.

(48)

Die Kennzeichnung von Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14 und insbesondere jenen Bestimmungen unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden sollen, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.

(49)

Die Verwendung von Unionszeichen auf der Verpackung (Kennzeichnung und Werbematerial) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um diese Kategorie von Erzeugnissen und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit dieser Erzeugnisse im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit von Spirituosen sollten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für sie beibehalten werden. Die Verwendung von Unionszeichen oder -angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern für landwirtschaftliche Erzeugnisse freiwillig sein. Die Kennzeichnungsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen („g.U.“) und geschützte geografische Angaben („g.g.A.“) im Weinsektor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten beibehalten werden, wobei klargestellt werden sollte, dass die Abkürzungen „g.U.“ und „g.g.A.“ auch auf dem Etikett hinzugefügt werden können.

(50)

Um den Erzeugern von Erzeugnissen mit geografischer Angabe Sichtbarkeit zu verleihen, sollte auf dem Etikett zwingend der Name des Erzeugers oder – bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen – der Name des Wirtschaftsbeteiligten angegeben werden.

(51)

Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstoßen. Der Kommission obliegt es, Prüfungen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates15 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind, sollten in der vorliegenden Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

(52)

Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, mit denen bestimmte amtliche Kontrollaufgaben an beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen und natürliche Personen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen. Informationen über die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen sollten öffentlich bekannt gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und interessieren Parteien die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

(53)

Für die Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen sollten die europäischen Normen des Europäischen Komitees für Normung und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung herangezogen werden; diese Stellen selbst sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates16 erfolgen.

(54)

Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und die wirksame Bekämpfung von Produktpiraterie zu ermöglichen und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischer Angabe angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Kontrollen auf dem Markt sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden durchgeführt werden, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument, wie etwa einer Zusammenfassung der Produktspezifikation, sicherzustellen. Angemessene wirksame und verhältnismäßige administrative und gerichtliche Schritte sollten unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die geschützte geografische Angaben nicht achten oder im Widerspruch zu ihnen stehen.

(55)

Darüber hinaus verdient die Durchsetzung des Schutzes geografischer Angaben gegen Domänennamen, die gegen diesen Schutz verstoßen, angesichts der zunehmenden Nutzung von Online-Vermittlungsdiensten besondere Aufmerksamkeit. Die zuständigen nationalen Behörden müssen mit den Instrumenten ausgestattet werden, um angemessen auf einen in dieser Verordnung festgelegten Verstoß gegen den Schutz einer geografischen Angabe durch einen eingetragenen Domänennamen reagieren zu können. Daher sollten diese Behörden bei der Ausübung ihrer amtlichen Kontrollaufgaben geeignete Maßnahmen ergreifen können, um den Zugang zu Domänennamen, die unter Verstoß gegen den Schutz geografischer Angaben eingetragen wurden, vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu sperren, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechte und Interessen der betroffenen Parteien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wie der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates17 stehen.

(56)

Vermittlungsdienste, insbesondere Online-Plattformen, werden zunehmend für den Verkauf von Erzeugnissen – einschließlich Erzeugnissen mit geografischer Angabe – genutzt und könnten in einigen Fällen einen wichtigen Raum der Betrugsprävention darstellen. Informationen im Zusammenhang mit der Werbung, der Absatzförderung und dem Verkauf von Waren, die gegen den Schutz geografischer Angaben verstoßen, sollten als illegale Inhalte gemäß Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Diesbezüglich ist in dieser Verordnung die Ermittlung solcher illegalen Inhalte und das Ergreifen möglicher Maßnahmen durch die nationalen Behörden vorgesehen.

(57)

Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

(58)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie zur Verwendung eines geschützten Namens berechtigt sind, etwa bei Zoll- oder Marktkontrollen oder auf Anfrage anderer Wirtschaftsbeteiligter. Zu diesem Zweck sollte dem Wirtschaftsbeteiligten eine Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation bereitgestellt werden.

(59)

Angesichts der bisherigen Praxis sollten die zwei unterschiedlichen Instrumente zur Kenntlichmachung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung, nämlich die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe, beibehalten werden. Die Vorschriften für Pflanzensorten und Tierrassen und die entsprechenden Definitionen sollten präzisiert werden, um ihre Verbindung mit geografischen Angaben im Konfliktfall besser zu verstehen. Die Vorschriften über den Ursprung von Futtermitteln und Rohstoffen sollten nicht geändert werden.

(60)

Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen besteht der Zusammenhang zwischen den geografischen Verhältnissen und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf diese Verhältnisse zurückzuführen sind, in der Regel aus mehreren Elementen. Vorübergehende Änderungen, mit denen die Anforderung, einen Mindestanteil von 50 % der Futtermittel aus dem geografischen Gebiet zu beziehen, für eine befristete Dauer ausgesetzt wird, sollten nur angenommen werden, wenn sie den Zusammenhang nicht in sämtlichen Elementen betreffen, da er ansonsten gegenstandslos würde und die Vermarktung unter dem geschützten Namen von Erzeugnissen, die über keinerlei besondere Qualität oder besonderen Eigenschaften im Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verfügen, ermöglichen würde.

(61)

Ein Erzeugnis mit geografischer Angabe sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in der Produktspezifikation festgelegt sind. Damit die entsprechenden Informationen auch für die interessierten Kreise leicht verständlich sind, sollte die Produktspezifikation in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden.

(62)

Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.

(63)

In Ermangelung einer allgemeinen internationalen Verpflichtung zur Anerkennung von Regelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten, die in Drittländern bestehen können, und da diese Verordnung ausschließlich in der Union gilt, sollten die traditionellen Verfahren bezüglich der Erzeugung, Verarbeitung oder Zusammensetzung und die traditionellen Verwendungen von Rohstoffen oder Zutaten eines Erzeugnisses, das mit einem Namen bezeichnet wird, der als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden kann, als Bezugnahmen auf solche Verfahren oder Verwendungen in der Union verstanden werden. Dies sollte auch für Anträge aus Drittländern gelten.

(64)

Da nur wenige Namen eingetragen wurden, ist das Potenzial der derzeitigen Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten nicht ausgeschöpft worden. Die derzeitigen Bestimmungen sollten daher verbessert, präziser und prägnanter gemacht werden, um die Regelung für potenzielle Nutzer verständlicher, anwendungsfreundlicher und attraktiver zu machen. Um sicherzustellen, dass die Namen echter traditioneller Erzeugnisse eingetragen werden, sollten die Kriterien und Bedingungen für die Eintragung eines Namens angepasst werden, insbesondere indem die Bedingung gestrichen wird, dass garantiert traditionelle Spezialitäten besondere Merkmale haben müssen.

(65)

Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.

(66)

Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen werden.

(67)

Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte dementsprechend geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.

(68)

Garantiert traditionelle Spezialitäten sollten auf dem Markt wirksam geschützt werden, damit die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse angemessen entlohnt werden und diejenigen, die die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden.

(69)

Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.

(70)

Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Antrag auf Eintragung in der Unionsphase an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte dafür zuständig sein, den Antrag ihrerseits zu prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen und zu entscheiden, ob der garantiert traditionellen Spezialität Schutz gewährt wird oder nicht. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für garantiert traditionelle Spezialitäten aus Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(71)

Die Regelung für fakultative Qualitätsangaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführt. Sie bezieht sich auf besondere horizontale Merkmale einer oder mehrerer Erzeugniskategorie(n), Bewirtschaftungsmethoden oder Verarbeitungsmerkmale, die bestimmte Gebiete betreffen. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ erfüllte die für fakultative Qualitätsangaben festgelegten Bedingungen und wurde mit der genannten Verordnung eingeführt. Mit dieser Angabe wurde den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen. Die Möglichkeit für Erzeuger, fakultative Qualitätsangaben zu verwenden, sollte beibehalten werden, da die Regelung noch nicht ihr volles Potenzial in den Mitgliedstaaten entfaltet hat.

(72)

Die Bestimmungen über geografische Angaben für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 müssen geändert werden, um sie an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Vorschriften über die Eintragung, die Änderung, die Anfechtung, die Löschung, den Schutz und die Durchsetzung geografischer Angaben und – für Spirituosen – über Kontrollen anzugleichen.

(73)

In Bezug auf Wein sind zusätzliche Änderungen an der Definition von geschützten geografischen Angaben erforderlich, um sie in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu bringen, in dem eine geografische Angabe mit einem geografischen Gebiet, das dem gesamten Hoheitsgebiet eines Landes entspricht, nicht als Ausnahmefall definiert wird. Wenngleich es nicht mehr erforderlich ist, eine geschützte geografische Angabe im Weinsektor, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes erstreckt, als Ausnahmefall zu rechtfertigen, so sollte eine derartige Bezeichnung dennoch im Lichte der Eintragungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf sehr große Gebiete, sorgfältig geprüft werden. Die Angleichung an die Definition der geografischen Angabe im TRIPS sollte nicht dazu führen, dass Fantasie- oder Scheinnamen im Weinsektor eingetragen werden. Ein Name sollte als eintragungswürdig gelten, wenn er – auch ohne einen geografischen Begriff zu enthalten – implizit den Ort, die Region oder das Land anzeigt, in dem bzw. der das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(74)

Die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates18 über die Durchführung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) in der Union muss geändert werden, um die Rolle der anerkannten Erzeugervereinigung im Verfahren zur Eintragung geografischer Angaben der Union im internationalen Register gemäß der Genfer Akte zu stärken. Die Verordnung (EU) 2019/1753 sollte ferner angepasst werden, um die Eintragung – gemäß der Genfer Akte – der Ursprungsbezeichnungen der sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, in Bezug auf Erzeugnisse zu ermöglichen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(75)

Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren; Festlegung von Bestimmungen über Unionsänderungen an Produktspezifikationen geografischer Angaben, für die kein einziges Dokument veröffentlicht wurde, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen, über das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen sowie über Standardänderungen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen; Beauftragung des EUIPO mit der Errichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(76)

Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben sollte die Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(77)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden:

in Bezug auf geografische Angaben: Festlegung der technischen Darstellung der Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe in Übereinstimmung mit der Kombinierten Nomenklatur und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation der Begleitunterlagen sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf Eintragung in der Unionsphase, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen; Festlegung des Formats und der Präsentation der Einsprüche sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung des Formats und der Präsentation von Mitteilungen von Bemerkungen; Gewährung eines Übergangszeitraums, in dem die Verwendung eines eingetragenen Namens neben anderen Namen erlaubt ist, was andernfalls dem Schutz eines eingetragenen Namens zuwiderliefe, und Verlängerung dieses Übergangszeitraums; Ablehnung eines Antrags; Entscheidung über die Eintragung einer geografischen Angabe, wenn keine Einigung erzielt wurde; Eintragung von geografischen Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind; Festlegung des Inhalts und der Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation von Auszügen aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission; Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form für die Löschung von Eintragungen sowie die Präsentation der Löschungsanträge; Löschung geografischer Angaben aus dem Unionsregister, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen über gleichlautende Namen eingetragen wurden; Festlegung der technischen Merkmale der Unionszeichen sowie der technischen Vorschriften für deren Verwendung und der Verwendung von den Angaben und Abkürzungen auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Sprachfassungen; Festlegung der Mitteilungen von Drittländern an die Kommission; Vorkehrungen für die Überwachung und Überprüfung der durch die Produktspezifikation erfassten Tätigkeiten; Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Rahmen der Amtshilfe bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Form und den Inhalt der Einhaltungsbescheinigung und des Verzeichnisses, die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden müssen sowie über die Umstände, unter denen und die Form in der eine gleichwertige Bescheinigung im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern vorzulegen ist; Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation einer geografischen Angabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des einzigen Dokuments für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geografischer Angabe sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; – in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten: Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation; Festlegung des Inhalts des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten sowie dessen Präsentation; Festlegung der technischen Merkmale der Unionszeichen sowie der technischen Vorschriften über ihre Verwendung und die Verwendung der Angabe, und die Abkürzung auf Erzeugnissen, die unter einer garantiert traditionellen Spezialität vermarktet werden, einschließlich Sprachfassungen; Festlegung der Verfahrensvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf Eintragung, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation und Anträgen auf Löschung einer Eintragung s; Festlegung des Formats der Einsprüche sowie deren Präsentation und Vorkehrungen für den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten; Gewährung von Übergangszeiträumen für die Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“; Ablehnung eines Antrags auf Eintragung; Entscheidung über die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, wenn keine Einigung erzielt wurde; Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität; Festlegung der Mitteilung von Drittländern an die Kommission bezüglich der zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen, die für die Kontrollen zuständig sind; Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie die Methoden dieses Informationsaustauschs; und Festlegung detaillierter Vorschriften über die Form und den Inhalt der Einhaltungsbescheinigung und des Verzeichnisses sowie über die Umstände, unter denen und in der Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden müssen, einschließlich bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern;

in Bezug auf fakultative Qualitätsangaben: Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten; und Festlegung von Vorschriften über Form, Verfahren oder sonstige technische Einzelheiten, die für die Verwendung von fakultativen Qualitätsangaben erforderlich sind;

in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Form der Produktspezifikation, Festlegung des Formats und Online-Präsentation des einzigen Dokuments sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben zuständig ist, einschließlich wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Tests;

in Bezug auf traditionelle Begriffe im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die traditionellen Begriffe gegebenen Definition zuständig ist, und gegebenenfalls Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe, von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe und von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen für Überprüfungen der Einhaltung; Nichtigerklärung und Löschung aus dem Register der geschützten traditionellen Begriffe von traditionellen Begriffen, die unter Verstoß gegen die vorliegende Verordnung eingetragen wurden;

in Bezug auf Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787: Form der Produktspezifikation, Festlegung des Formats und Online-Präsentation des einzigen Dokuments sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten;

in Bezug auf die Anwendung der Genfer Akte in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753: Ermächtigung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Lissabonner Abkommens ist und seine Ursprungsbezeichnungen gemäß der Genfer Akte eintragen möchte, die erforderlichen Änderungen vorzusehen und diese dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) mitzuteilen.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ausgeübt werden.

(78)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Eintragung eines Namens, wenn kein zulässiger Einspruch vorliegt oder wenn, im Falle des Vorliegens eines zulässigen Einspruchs, eine Einigung über geografische Angaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten erzielt wurde, sowie erforderlichenfalls Änderung der veröffentlichten Angaben, sofern es sich dabei nicht um wesentliche Änderungen handelt; Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der geografischen Angaben und eines elektronischen Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten; Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung geografischer Angaben nach Erhebung eines Einspruchs im nationalen Verfahren; und Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und Anschriften der für garantiert traditionelle Spezialitäten zuständigen Behörden und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(79)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 sollten daher entsprechend geändert werden und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte daher aufgehoben werden.

(80)

Die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragenen geografischen Angaben sollten gemäß der vorliegenden Verordnung geschützt bleiben und automatisch in das betreffende Register übernommen werden.

(81)

Es sollte ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der nationale Schutz geografischer Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sondern in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, reibungslos beendet wird. Gleichzeitig sollte die Eintragung dieser geografischen Angaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung erleichtert werden, indem sie von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens ausgenommen werden. Sofern diese geografischen Angaben im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, muss ferner sichergestellt werden, dass sie im Rahmen der Genfer Akte eingetragen werden können, ohne ihre Prioritätsrechte zu verlieren.

(82)

Es sollten geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung getroffen werden.

(83)

Es ist angezeigt, Bestimmungen festzulegen, um den reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelung sicherzustellen, auch im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Diese Bestimmungen sollen der Rechtssicherheit dienen, damit die Behörden der Mitgliedstaaten, die Erzeuger und Erzeugervereinigungen sowie andere betroffene Personen oder Einrichtungen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können.

(84)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Schutzes geografischer Angaben sowie die Einführung eines Systems für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(85)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 116.

2

ABl. C 79 vom 2.3.2023, S. 74.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024.

4

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

5

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

6

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

7

Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

8

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

9

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

10

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

11

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

12

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

13

ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.

14

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

15

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

16

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

17

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

18

Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).

19

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

20

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).