DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstaben b und c und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d, f und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/3434 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang XII der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen. |
| (2) | Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, sollten unionsweit einheitlich angewandt werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften sollten einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichprobenverfahren und Toleranzen festzulegen. |
| (3) | Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Kontrollen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten durchführen sollten, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch zu überprüfen. |
| (4) | Damit die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch einheitlich angewandt werden, sollte der Begriff „Los“ für den Sektor Geflügelfleisch definiert werden. |
| (5) | Zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen und angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Geflügelfleischerzeugung sollten der maximale Wassergehalt von Geflügelfleisch und ein Kontrollsystem sowohl in den Schlachthöfen als auch auf allen Vermarktungsstufen festgelegt werden, wobei der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu achten ist. |
| (6) | Um die Einhaltung der Vermarktungsnormen sicherzustellen, müssen Bestimmungen festgelegt werden, welche Folgen eine Kontrolle hat, bei der eine unzulässige, dieser Verordnung nicht genügende Lieferung von Erzeugnissen festgestellt wird. Es sollte ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sendungen im Binnenmarkt eingeführt werden, das die Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit der Kommission bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort einschließt. |
| (7) | Um das reibungslose Funktionieren des Marktes zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten den Wassergehalt von gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügel kontrollieren. Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen informieren. |
| (8) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: