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Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission

Vom 6. Oktober 2025

(ABl. L 2026/343 vom 17.2.2026)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Geflügelfleisch aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates3 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungs­verordnung (EU) 2026/344 der Kommission4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3)

Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Geflügelfleisch sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch die Einstufungskriterien, die Aufmachung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Haltungsform und das Erzeugungsverfahren, die Haltbarmachung und Handhabung, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Einfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4)

Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Aufmachung und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei „Fettleber“ machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

(5)

Bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen ausgenommen werden. Die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden, sollten jedoch die Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die Normen gelten. Gleichermaßen sollten für zusätzliche Angaben zur näheren Bezeichnung dieser Erzeugnisse ebenfalls die Normen gelten.

(6)

Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die Begriffe „Schlachtkörper“, „Teilstücke“ und „Vermarktung“ definiert werden.

(7)

Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch und die bezüglich dieser Mindesttemperatur geltenden Toleranzen festzulegen.

(8)

Bei der Kennzeichnung können fakultativ unter anderem Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist es erforderlich, die Verwendung dieser Angaben davon abhängig zu machen, dass genau definierte Kriterien in Bezug auf Haltungsbedingungen, Schlachtalter, Mastdauer oder Futtermittelzusammensetzung eingehalten werden.

(9)

Wird bei der Kennzeichnung von Fleisch von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Freilandhaltung“ gemacht, so muss auf dem Etikett auch der Hinweis auf die Fettlebererzeugung enthalten sein, um eine vollständige Information über die Eigenschaften des Erzeugnisses zu gewährleisten.

(10)

Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwachen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Geflügelfleischerzeugnisse mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vermarktungsnormen und aller gemäß diesen Bestimmungen erlassenen nationalen Maßnahmen, im Einklang stehen. Unternehmen, die Angaben zu bestimmten Haltungsformen verwenden, sollten kontrolliert werden und entsprechende detaillierte Aufzeichnungen führen.

(11)

Angesichts der besonderen Art der Kontrollen sollten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit unbeschadet entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen können. Entsprechende Vorschriften sollten festgelegt werden.

(12)

Möglicherweise möchten auch Marktteilnehmer in Drittländern die fakultativen Angaben zu den Kühlmethoden und Haltungsformen verwenden. Damit genaue und zuverlässige Verbraucherinformationen gewährleistet sind, sollte festgelegt werden, dass sie dies vorbehaltlich einer entsprechenden Zertifizierung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands, die in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, tun können.

(13)

Zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen und angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Geflügelfleischerzeugung sollte der maximale Wassergehalt von Geflügelfleisch und ein Kontrollsystem sowohl in den Schlachthöfen als auch auf allen Vermarktungsstufen festgelegt werden, wobei der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu achten ist.

(14)

Die Wasseraufnahme im Herstellungsbetrieb sollte überprüft werden, und zur zuverlässigen Bestimmung des Gehalts des bei der Zubereitung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Geflügelschlachtkörpern zugesetzten Wassers sollten geeignete Methoden entwickelt werden, ohne dabei zwischen natürlichem Wassergehalt und dem bei der Zubereitung aufgenommenen Fremdwasser zu unterscheiden, da eine solche Unterscheidung auf praktische Schwierigkeiten stoßen würde.

(15)

Die Vermarktung von den Vorschriften nicht entsprechendem Geflügelfleisch ohne geeignete Angabe auf der Verpackung sollte untersagt werden. Daher sollten Vorschriften bezüglich der Angaben auf Einzel- und Sammelpackungen je nach deren Bestimmung erlassen werden, um die Kontrollen zu erleichtern und zu gewährleisten, dass diese Packungen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

(16)

Für die Harmonisierung der Anforderungen an den Wassergehalt sollten Referenzlaboratorien der Union und der Mitgliedstaaten benannt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2

COM(2020) 381 final.

3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2026/344 der Kommission vom 6. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L, 2026/344, 17.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/344/oj).

5

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/543/oj).