Dieses Dokument enthält technische Antworten auf Fragen, die die Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über die Entalkoholisierung von Wein erhalten und mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert haben.
Dieses Dokument soll nationalen Behörden und Unternehmen Hilfestellung bei der Anwendung dieser EU-Rechtsvorschriften geben. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
1) | Wir verstehen den zweiten Satz der folgenden Bestimmung als Einschränkung: „Die angewandten Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.“ (Verordnung (EU) Nr. 1308/20131, Anhang VIII Teil I Abschnitt E). Dem stimmen wir zu. Die beiden gesetzgebenden Organe haben diese Bestimmung eingeführt, da es inkohärent erschien, den Alkoholgehalt von Wein durch Anreicherung von Most zu erhöhen und später Alkohol durch Entalkoholisierung zu entfernen. Dies steht auch im Einklang mit Dossier 3.5.16 des OIV-Kodex der önologischen Praxis. | ||||||||||
2) | Auf den ersten Blick erscheint es logisch, dass die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen darf. Allerdings gibt es noch keinen Markt für diese Weine (Anfang 2022). Folglich müssten die Erzeuger auf die nächste Ernte warten, da der Großteil des in Deutschland erzeugten Grundweins mittels Anreicherung hergestellt wird. Wir stimmen dieser Analyse in Bezug auf den in der Frage dargestellten konkreten Fall zu. Wenn es aus der Ernte 2021 keinen nicht angereicherten Grundwein gibt, wäre es nicht möglich, in den Jahren 2021–2022 entalkoholisierte Weine zu erzeugen. Diese Möglichkeit würde erst ab der Ernte 2022 bestehen. Es liegt in der Verantwortung der Weinerzeuger, ihre Erzeugung jährlich entsprechend der Marktnachfrage zu planen. | ||||||||||
3) | Vielleicht müssen wir die Bestimmung jedoch wie folgt lesen: „Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen“, kann aber in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts der Trauben oder des Jungweins erfolgen. (Begründung: a) Traubenmost und Jungwein sind gemäß der GMO, Anhang VII Teil II, unterschiedliche Kategorien von Weinbauerzeugnissen und b) Traubenmost und Trauben sind gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/9342unterschiedliche Kategorien von Weinbauerzeugnissen.) Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Entalkoholisierung verboten, wenn der Traubenmost angereichert wurde. Der Absatz bezieht sich nicht auf den Zusatz von Zucker (oder Mosten) zu Trauben oder Jungweinen zum Zwecke der Anreicherung. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob die Anreicherung von Trauben oder Jungweinen dem Geist der oben genannten Rechtsvorschriften entspricht. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen scheint dies nicht der Fall zu sein, da der Grundgedanke der obigen Bestimmung, d. h., dass önologische Verfahren, die entgegengesetzte Ziele verfolgen, ausgeschlossen sind, diese Auslegung nicht zulässt. | ||||||||||
4) | Die Kommission wies darauf hin, dass das Vermischen von Wein mit entalkoholisiertem Wein zur Herstellung von teilweise entalkoholisiertem Wein nicht zulässig ist, da dies nicht in Anhang VIII Abschnitt E der GMO aufgeführt ist. Könnte dieser Prozess stattdessen als Verschnitt betrachtet werden? Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/934 ist „Verschnitt“ das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien. In den Bestimmungen der GMO-Verordnung werden entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine in die allgemeine Kategorie „Wein“ eingeordnet. Es erscheint daher möglich, das Vermischen eines Weins mit einem entalkoholisierten Wein (z. B. aus einem anderen Erntejahr) als Verschnitt zu betrachten. Kann die Kommission diese Auslegung bestätigen oder widerlegen? Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit ein Wein als „teilweise entalkoholisiert“ in Verkehr gebracht werden kann:
Wird eine Partie vollständig entalkoholisierten Weins mit einer Partie nicht entalkoholisierten Weins vermischt, kann das daraus resultierende alkoholische Getränk als „Wein“ bezeichnet werden, wenn sein Alkoholgehalt mindestens 8,5–9 % vol beträgt, da dies dann als Vermischen oder Verschnitt angesehen werden könnte. Liegt der Alkoholgehalt des gewonnenen Getränks hingegen unter 8,5–9 % vol, kann das Getränk nicht als „Wein“ bezeichnet werden, weil der Mindestalkoholgehalt von Wein nicht erreicht wird. Es kann auch nicht als „teilweise entalkoholisierter Wein“ bezeichnet werden, weil die Verringerung des Alkoholgehalts auf das Vermischen und nicht auf eine teilweise Entalkoholisierung zurückzuführen ist (siehe Bedingung 3). Vermischen und Verschnitt sollten nicht dazu verwendet werden, die Vorschriften über die Entalkoholisierung zu umgehen und eine Mischung aus Wein und entalkoholisiertem Wein, die zur Herstellung eines teilweise entalkoholisierten Weins ohne Anwendung eines Entalkoholisierungsprozesses erfolgt, als „teilweise entalkoholisierten Wein“ in Verkehr zu bringen. Wie bereits erwähnt, ist ein solches Verfahren nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften nicht zulässig. Das aus einer solchen Mischung hervorgegangene Erzeugnis könnte nur in Verkehr gebracht werden, solange es nicht als „teilweise entalkoholisierter Wein“ bezeichnet wird und der Verbraucher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (FIC-Verordnung)3, insbesondere Artikel 7, ordnungsgemäß über die Merkmale dieses Erzeugnisses informiert wird. Dagegen könnte ein Erzeugnis, das durch Mischen einer Partie teilweise entalkoholisierten Weins mit einer anderen Partie teilweise entalkoholisierten Weins gewonnen wurde, als „teilweise entalkoholisierter Wein“ bezeichnet werden, da es einer Mischung von Weinen entspricht, die beide teilweise entalkoholisiert wurden. | ||||||||||
5) | Zu Schaumweinen: | ||||||||||
a) | Warum ist die Herstellung von alkoholarmem Schaumwein mit einer zweiten alkoholischen Gärung aus entalkoholisiertem Wein nicht möglich? Eine zweite alkoholische Gärung erzeugt nicht nur Kohlendioxid, sondern auch Ethanol. Bei den derzeit verwendeten Gärhefenarten würde die Zugabe einer Fülldosage zu einem vollständig entalkoholisierten Schaumwein daher wahrscheinlich zu einem Schaumwein führen, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 % aufweist und somit nicht der Definition eines „entalkoholisierten Weins“ entspricht. Das Enderzeugnis könnte somit nicht als „entalkoholisierter Wein“ gekennzeichnet werden, sondern würde höchstwahrscheinlich unter die Definition eines „teilweise entalkoholisierten Weins“ fallen und sollte als solcher gekennzeichnet werden. | ||||||||||
b) | Warum ist es rechtmäßig, ein Erzeugnis als „entalkoholisierten Schaumwein“ zu bezeichnen, auch wenn es nicht möglich ist, einen Schaumwein zu entalkoholisieren? Nach dem bestehenden Rechtsrahmen ist es möglich, entalkoholisierte Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure mittels eines entalkoholisierten Grundweins zu erzeugen, dem extra Kohlendioxid zugesetzt wurde. Die verfügbaren Entalkoholisierungsverfahren gewährleisten derzeit jedoch nicht, dass Ethanol aus Schaumweinen entfernt wird und gleichzeitig ihr Gehalt an Kohlendioxid erhalten bleibt. Außerdem ist es aufgrund der derzeitigen Gärtechniken nicht möglich, eine zweite Gärung ohne Alkoholerzeugung durchzuführen. Dies könnte sich jedoch durch Innovationen in Zukunft ändern. Der Rechtsrahmen ist bereits vorhanden, um den Weinsektor zu ermutigen, die notwendigen Innovationen für Entalkoholisierungsverfahren zu entwickeln. Siehe auch die Antwort auf Frage 5a. | ||||||||||
6) | Wir haben nicht verstanden, ob der durch die Verordnung (EU) 2021/21174geschaffene Rechtsrahmen ausreicht oder ob die Kommission in den kommenden Monaten an einer Änderung des Sekundärrechts (Delegierte Verordnung (EU) 2019/335) arbeiten wird. Eine wiederkehrende Frage der Unternehmen ist insbesondere, ob auf dem Etikett eines entalkoholisierten Weins die fakultative Angabe des Erntejahrgangs und/oder der Sorte erscheinen darf. Ist es also unter dem Gesichtspunkt der Kennzeichnungsvorschriften grundsätzlich so, dass das hergestellte (entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte) Erzeugnis bei Anwendung der Bestimmungen der geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 alle Merkmale/Bezeichnungen des Grundweins (z. B. Erntejahr „2020“, Sorte „Pinot Grigio“) trägt oder wird die Art und Weise, in der diese Elemente bei entalkoholisierten Erzeugnissen dargestellt werden, im Sekundärrecht konkretisiert? Die Kommission erarbeitet derzeit keine sekundären Rechtsvorschriften über entalkoholisierte Weine, auch nicht in Bezug auf die Kennzeichnung. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117, muss auf dem Etikett von teilweise entalkoholisierten und vollständig entalkoholisierten Weinen die Weinkategorie zusammen mit den Begriffen „teilweise entalkoholisiert“ bzw. „entalkoholisiert“ angegeben werden. Die anderen Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sind weiterhin gültig und gelten für entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse. Es wird daher möglich sein, Angaben wie das Erntejahr oder die Sortenbezeichnung auf dem Etikett zu vermerken, wenn die für diese Angaben geltenden Bedingungen erfüllt sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass in Ermangelung spezifischer Vorschriften in den sektoralen Rechtsvorschriften für Wein die allgemeinen Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gelten. | ||||||||||
7) | Die Verordnung sieht vor, dass die Begriffe „entalkoholisiert“ und „teilweise entalkoholisiert“ den Namen bestimmter Kategorien von Weinbauerzeugnissen (z. B. Wein, Schaumwein, Perlwein usw.) voranzustellen sind, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen. Winzer fragen, ob andere Verkehrsbezeichnungen (z. B. wine without alcohol, alcohol free wine in englischer Sprache, alkoholfreier Wein in deutscher Sprache), zusätzlich zu den (oder anstelle der) in der Verordnung festgelegten Begriffe(n) verwendet werden können oder ob sie noch im Sekundärrecht geregelt werden müssen. Gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen. Die Verwendung von Begriffen wie „without alcohol“, „alcohol free“ oder „alkoholfrei“ als zusätzliche Angabe könnte bei einem vollständig entalkoholisierten Wein mit 0 % Alkohol grundsätzlich als mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und etwaigen einschlägigen nationalen Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 46 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel7 vereinbar angesehen werden. Es sollte betont werden, dass jede zusätzliche Kennzeichnung, die von den Unternehmern auf freiwilliger Basis erfolgt, stets den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und insbesondere den Anforderungen der Artikel 36 und 37 entsprechen sollte. Unter anderem dürfen zusätzliche Angaben auf dem Etikett, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, den Verbraucher nicht irreführen und sie dürfen nicht mehrdeutig oder verwirrend sein; zudem müssen sie sich gegebenenfalls auf die einschlägigen wissenschaftlichen Daten stützen. Außerdem dürfen sie nicht den Platz einschränken, der für verpflichtende Informationen über Lebensmittel zur Verfügung steht. Unter diesen Bedingungen wäre es daher möglich, solche Angaben auf dem Etikett von vollständig entalkoholisierten Weinen (0 % Alkohol) hinzuzufügen, ohne jedoch den Begriff „entalkoholisiert“ zu ersetzen, der für diese Weine zwingend vorgeschrieben ist. | ||||||||||
8) | In Bezug auf die önologischen Verfahren stellte die Kommission klar, dass derzeit nur die önologischen Verfahren zulässig sind, die in den geltenden EU-Rechtsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2019/934) vorgesehen sind. Bedeutet dies, dass diese Verfahren nicht nur bei dem zur Entalkoholisierung verwendeten Grundwein durchgeführt werden können, sondern auch, nachdem das entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Erzeugnis gewonnen wurde? Um ein Beispiel zu nennen: Anlage 10 Teil D der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 regelt die Grenzwerte und Bedingungen für die Süßung der Weine. Wenn die Verordnung vorsieht, dass die Süßung von Weinen auf bestimmte Weise zulässig ist, können wir daraus schließen, dass dieses Verfahren – unter den gleichen Bedingungen wie in Anlage 10 Teil D – auch bei einem entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Erzeugnis durchgeführt werden kann? Die neuen Vorschriften über die Entalkoholisierung verbieten nicht die Anwendung bestehender zugelassener önologischer Verfahren nach der Entalkoholisierung. Einige davon (z. B. Süßung, Zugabe von CO2) könnten nützlich sein, um die Qualität der teilweise oder vollständig entalkoholisierten Weine zu verbessern. Darüber hinaus schließen die neuen Vorschriften nicht aus, dass Weinbauerzeugnisse, die vor der Entalkoholisierung noch eine bestimmte Menge an ungegorenem Zucker enthalten, entalkoholisiert werden können, sofern diese Grundweine den für ihre Kategorie geltenden Anforderungen entsprechen. Somit kann ein lieblicher oder halbtrockener Wein (ohne Anreicherung) erzeugt werden, indem die Gärung gestoppt wird. Wird dieser Wein anschließend entalkoholisiert, so können die dort verbleibenden natürlichen Zucker den aus der Entalkoholisierung resultierenden erhöhten Säuregehalt ausgleichen. | ||||||||||
9) | Welches Verhältnis besteht zwischen der Toleranz für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts, d. h. 0,5 % vol (und 0,8 % vol für Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die seit mehr als drei Jahren in Flaschen gelagert sind, Schaumweine, Qualitätsschaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweine, Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweine und Weine aus überreifen Trauben), und den für entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine festgelegten Grenzwerten für den Alkoholgehalt? Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf der auf dem Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol (oder 0,8 % vol) über- oder unterschreiten. Diese Toleranz bezieht sich nur auf die Differenz zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Alkoholgehalt und dem durch Analyse bestimmten vorhandenen Alkoholgehalt. Diese Bestimmung über die Toleranz der auf dem Etikett angegebenen Werte gilt für die Kennzeichnung aller Arten von Weinen, einschließlich entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Weine, innerhalb der für jede Kategorie oder Art von Weinbauerzeugnissen festgelegten Grenzwerte. Folglich sollte die Toleranz nicht dazu verwendet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil II Nummern 1 und 4 bis 9 und Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii festgelegten Grenzwerte für den Alkoholgehalt zu umgehen, die für die einzelnen Kategorien oder Arten von Weinbauerzeugnissen gelten. So würde beispielsweise ein entalkoholisierter Wein mit einem durch Analyse bestimmten Alkoholgehalt von 0,2 %, der jedoch (bei Abrundung) als „0 %“ oder (bei Aufrundung) als „0,5 %“ gekennzeichnet ist, unter die oben genannte Toleranzgrenze für die Kennzeichnung fallen und müsste nicht neu gekennzeichnet werden. Ergibt die Analyse jedoch, dass er 0,6 % vol oder mehr enthält, muss er als „teilweise entalkoholisierter Wein“ neu gekennzeichnet werden, da der gemessene vorhandene Alkoholgehalt den zulässigen Höchstwert für entalkoholisierte Weine überschreitet und der angegebene Alkoholgehalt sollte ebenfalls über 0,5 % liegen. Angesichts des Zusammenspiels zwischen der Kennzeichnungspflicht (Prozenteinheit oder halbe Einheit), der Toleranz bei der Kennzeichnung (plus/minus 0,5 %) und dem vorgeschriebenen vorhandenen Mindestalkoholgehalt bei teilweise entalkoholisierten Weinen sollte auf dem Etikett eines teilweise entalkoholisierten Weins mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol und weniger als 1 % vol stets 1 % vol angegeben werden, während 0,5 % vol stets einem entalkoholisierten Wein entsprechen würde. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Kennzeichnungstoleranz unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt, insbesondere von deren Artikel 7, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. | ||||||||||
10) | Wie ist Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für teilweise entalkoholisierte Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe korrekt zu interpretieren? In diesem Artikel heißt es, dass die Bezeichnung der Kategorie durch „teilweise entalkoholisierter“ ergänzt wird, „wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt“. Bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe scheint die Lage eindeutig: Teilweise entalkoholisierte Weine haben einen Alkoholgehalt zwischen 0,5 % und 8,5 % (bzw. 9 % je nach Anbaugebiet). Was ist jedoch bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, für die in den Spezifikationen manchmal ein natürlicher Mindestalkoholgehalt angegeben ist? So sieht beispielsweise die französische Ursprungsbezeichnung Bourgueil vor, dass der natürliche Alkoholgehalt mindestens 10,5 % vol betragen muss. Wir haben die Regelung so ausgelegt, dass ein teilweise entalkoholisierter Bourgueil-Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 0,5 % und 10,5 % (und nicht 8,5 % oder 9 %) aufweisen darf. Können Sie dies bestätigen? Das Wort „Kategorie“ in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezieht sich auf die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Einleitungssatz genannten in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen. In Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind je Kategorie von Weinbauerzeugnissen die folgenden unterschiedlichen Mindestwerte für den vorhandenen Alkoholgehalt festgelegt:
Diese Mindestwerte des vorhandenen Alkoholgehalts je Kategorie stellen die Obergrenze des vorhandenen Alkoholgehalts für teilweise entalkoholisierte Weine dar, unabhängig davon, ob sie unter eine g. U. oder eine g. g. A. fallen oder nicht. Dagegen wird in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht auf den in den Spezifikationen für Weine mit g. U. oder g. g. A. festgelegten Mindestalkoholgehalt Bezug genommen. Diese Werte können daher nicht die Obergrenze des vorhandenen Alkoholgehalts für teilweise entalkoholisierte Weine darstellen. | ||||||||||
11) | Könnten entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine als Weine bezeichnet werden, obwohl sie nicht den vorhandenen Mindestalkoholgehalt gemäß Anhang VII Teil II Kategorien 1 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufweisen? Weine, teilweise entalkoholisierte Weine und entalkoholisierte Weine fallen allesamt unter die Codes der Gemeinsamen Nomenklatur für Weine, d. h. den KN-Code „ex 2204“ für Weine und teilweise entalkoholisierte Weine und den KN-Code „ex 2202 99 19“ für entalkoholisierte Weine mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. Darüber hinaus wird in der mit der Verordnung (EU) 2021/2117 in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführten Änderung klargestellt, dass die Bezeichnung, die für die verschiedenen Kategorien von Weinbauerzeugnissen zu verwenden ist, wenn sie einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, der Name der Kategorie ist, ergänzt durch:
Darüber hinaus sollte diese Bestimmung in Verbindung mit dem einleitenden Absatz gelesen werden, der mit der Verordnung (EU) 2021/2117 zu Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinzugefügt wurde und in dem es heißt: „Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.“ Nach diesen Bestimmungen sind innerhalb einer bestimmten Weinkategorie unterschiedliche Spannweiten für Alkoholgehalte möglich, z. B. für Kategorie 1 mehr als 8,5/9 % vol bei Weinen mit Alkohol, bis zu 0,5 % vol bei entalkoholisierten Weinen und zwischen 0,5 % und 8,5/9 % vol bei teilweise entalkoholisierten Weinen. In Anbetracht dieser Bestimmungen können teilweise entalkoholisierte und entalkoholisierte Weine nur dann als Weine angesehen werden, wenn ihre Erzeugungsbedingungen eingehalten werden, d. h. unter anderem, wenn die Entalkoholisierung erfolgt, nachdem der Wein seine Eigenschaften als Wein vollständig entwickelt hat und die zulässigen Entalkoholisierungsverfahren angewandt werden. | ||||||||||
12) | Ist die Entalkoholisierung von Schaumweinen nicht unwirtschaftlich und würde sie nicht die Einführung spezifischer Kontrollverfahren erfordern? Was die Herstellung angeht, kann nicht abgestritten werden, dass die verfügbaren Entalkoholisierungsverfahren derzeit nicht gewährleisten, dass Ethanol aus Schaumweinen entfernt wird und gleichzeitig ihr Gehalt an Kohlendioxid erhalten bleibt. Außerdem ist es aufgrund der derzeitigen Gärtechniken nicht möglich, eine zweite Gärung ohne Alkoholerzeugung durchzuführen (anders als bei Bier). Die Zugabe einer Fülldosage zu einem vollständig entalkoholisierten Schaumwein würde wahrscheinlich zu einem Schaumwein führen, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 % aufweist und somit nicht der Definition eines „entalkoholisierten Weins“ entspricht. Das Enderzeugnis könnte somit nicht als „entalkoholisierter Wein“ gekennzeichnet werden, sondern würde höchstwahrscheinlich unter die Definition eines „teilweise entalkoholisierten Weins“ fallen und sollte als solcher gekennzeichnet werden. Dies könnte sich jedoch durch Innovationen in Zukunft ändern. Der Rechtsrahmen ist bereits vorhanden, um den Weinsektor zu ermutigen, die notwendigen Innovationen für Entalkoholisierungsverfahren zu entwickeln. Die Kontrollen müssten sicherlich an solche Erzeugnisse angepasst werden. | ||||||||||
13) | Besteht kein Widerspruch zwischen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts? Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss der vorhandene Alkoholgehalt auf den Etiketten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol angegeben werden. Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht hingegen vor, dass das Etikett von Weinen unabhängig von ihrem Alkoholgehalt den vorhandenen Alkoholgehalt aufweisen muss. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt diese Verordnung unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Daher gilt für Wein Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Lex specialis und nicht die allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Folglich muss der vorhandene Alkoholgehalt von teilweise oder vollständig entalkoholisierten Weinen stets auf dem Etikett angegeben werden, auch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1,2 % vol. | ||||||||||
14) | Wie sollte der Hersteller das Mindesthaltbarkeitsdatum festsetzen? Sind Leitlinien für die Bestimmung des Mindesthaltbarkeitsdatums von entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinbauerzeugnissen geplant? In Bezug auf das Mindesthaltbarkeitsdatum entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine wird mit Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2117 Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert, indem die Verpflichtung eingeführt wird, dieses Datum auf dem Etikett von Weinen anzugeben, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegeben werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung muss ein Lebensmittel ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum tragen. In Artikel 24 derselben Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen ein Lebensmittel ein Verbrauchsdatum tragen muss. Die Entscheidung über die Haltbarkeitsdauer und die Art des anzugebenden Datums liegt in der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers. In Anhang X der FIC-Verordnung ist festgelegt, dass das Haltbarkeitsdatum als Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, und wird festgelegt, in welcher Form dies erfolgen muss. Um kohärente Verfahren zur Datumskennzeichnung auf dem Markt zu fördern, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Kommission Leitlinien für die Datumskennzeichnung8 angenommen. In diesen Leitlinien entwickelte die EFSA einen risikobasierten Ansatz, der von den Lebensmittelunternehmern bei der Entscheidung über die Art der Datumskennzeichnung (d. h. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum), die Festlegung der Haltbarkeitsdauer (d. h. die Zeitspanne) und die entsprechenden Informationen auf dem Etikett zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu befolgen ist. | ||||||||||
15) | Wir sind unsicher, wie wir Wein kennzeichnen können, bei dem der Alkoholgehalt um mehr als 20 % gesenkt wurde, jedoch nach wie vor über dem für die Kategorie „Wein“ im Enderzeugnis zulässigen Mindestgehalt liegt. Können wir schließen, dass derartige Erzeugnisse überhaupt nicht auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen? Weine, bei denen der Alkoholgehalt um mehr als 20 % verringert wurde, dieser aber immer noch über dem für eine bestimmte Weinkategorie vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt liegt, können nicht als Wein gekennzeichnet werden, weil sie weder die Voraussetzungen für einen Wein noch diejenigen für einen entalkoholisierten/teilweise entalkoholisierten Wein erfüllen. Sie dürfen in der EU in Verkehr gebracht werden, jedoch unter einer anderen Verkehrsbezeichnung, die nicht auf Wein verweist, sofern dies den Verbraucher nicht über die wahre Art des Erzeugnisses irreführt. | ||||||||||
16) | In Bezug auf die Entalkoholisierung von Weinen mit geografischer Angabe (g. A.) sind wir nicht sicher, ob die Erzeuger verpflichtet sind, in ihrer Produktspezifikation anzugeben, dass die teilweise Entalkoholisierung für ihre Weine mit g. A. zulässig ist, wenn sie davon Gebrauch machen wollen. Wir bitten um Bestätigung, dass dies die richtige Auslegung ist und dass die Erzeuger verpflichtet sind, ihre Spezifikationen für g. A. zu ändern. Es muss unterschieden werden zwischen der önologischen Behandlung, mit der der Alkoholgehalt der Weine korrigiert wird, und den Verfahren, die zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen führen. Die erstgenannte Behandlung ist in der EU seit 2013 für alle Arten von Weinen mit Ausnahme von ökologischen/biologischen Weinen zulässig. Sie zielt darauf ab, die geschmackliche Ausgewogenheit von Weinen zu verbessern, wobei die Verringerung des Alkoholgehalts auf höchstens 20 % begrenzt ist9. Die letztgenannte Behandlung, die erst kürzlich in der EU zugelassen wurde, zielt darauf ab, andere Arten von Weinen zu schaffen, d. h. vollständig und teilweise entalkoholisierte Weine. Für eine solche Behandlung ist in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kein Höchstprozentsatz für die Verringerung des Alkoholgehalts festgelegt. Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) können jedoch nicht vollständig, sondern nur teilweise entalkoholisiert werden10. Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt vor: „Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.“ Daher müssen die Erzeuger die Spezifikationen ihrer Weine mit g. U. oder g. g. A. ändern, wenn sie eine teilweise entalkoholisierte Version herstellen wollen. |