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XXI-A1 neu

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

Vom 12. März 2019

(ABl. 2019 Nr. L 149/1, ber. durch ABl. 2019 Nr. L 289/59 vom 8.11.2019), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/68 vom 27.10.2021 (ABl. 2022 Nr. L 12/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission3 ersetzen, die somit aufzuheben ist.

(2)

Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden.

(3)

In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden.

(4)

In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind.

(5)

In Anhang I Teil A Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung sollten die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen Behandlungen sollten auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen einschlägigen Verfahren beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

(6)

Damit die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Stoffe verwenden, besser informiert sind und die einschlägigen Bestimmungen besser verstehen, sollten in Anhang I Teil A Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen önologischen Stoffe sollten auf den von der OIV empfohlenen einschlägigen Stoffen beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. In der Tabelle sollten zudem die internationale Bezeichnung, die E-Nummer (falls verfügbar) und/oder die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) des Stoffes eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte sie eine Einstufung der Stoffe in zwei Kategorien umfassen, je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff, was insbesondere für die Kennzeichnung erforderlich ist.

(7)

Um die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und internationalen Normen zu gewährleisten, sollte die bisherige Praxis, bestimmte in den Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren enthaltene Informationen durch die Wiedergabe des Inhalts in den Anlagen zu Anhang I zu duplizieren, nicht fortgeführt werden. Die Bedingungen und Grenzwerte für die Verwendung sollten grundsätzlich den OIV-Empfehlungen entsprechen, sofern keine zusätzlichen Bedingungen, Grenzwerte und Ausnahmen von den OIV-Dossiers angezeigt sind.

(8)

Die Kommission sollte die in Anhang I dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und dafür sorgen, dass die betreffenden OIV-Dossiers in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.

(9)

In Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind die Höchstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von in der Union erzeugten Weinen festgelegt. Die Grenzwerte entsprechen den international anerkannten Grenzwerten der OIV, und die Ausnahmen für bestimmte, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine, die aufgrund des höheren Zuckergehalts dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind, sollten aufrechterhalten werden. Angesichts laufender wissenschaftlicher Studien über die Verringerung und Ersetzung von Sulfiten in Wein und die auf Wein zurückgehende Sulfitaufnahme über die Ernährung könnten die Höchstwerte zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine weitere Verringerung überprüft werden.

(10)

Es sollten die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte in den Unionsbestimmungen nicht vorgesehene önologische Verfahren und Behandlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Versuchszwecken zulassen dürfen.

(11)

Die Erzeugung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(12)

Die Erzeugung von Likörweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren, und die Herstellung von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weist bestimmte Besonderheiten auf. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren und Einschränkungen in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(13)

Verschnitt ist ein weitverbreitetes önologisches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Weinbauerzeugnisse haben kann. Um Missbrauch zu verhindern und hochwertige Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig einen wettbewerbsfähigeren Sektor zu fördern, sollte das Verfahren definiert und streng reguliert werden. Aus denselben Gründen sollte dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein reguliert werden, insbesondere für bestimmte Weine, die keiner Spezifikation unterliegen.

(14)

In den Unionsbestimmungen über Lebensmittel und im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Zahl von bei önologischen Verfahren eingesetzten Stoffen festgelegt. Aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sollten zu allererst diese Kriterien erfüllt werden, und es sollten zusätzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die auf die Situation in der Union zugeschnitten sind.

(15)

Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden und sind zu vernichten. Jedoch kann die Verwendung einiger dieser Erzeugnisse ausschließlich zu industriellen Zwecken gestattet werden, weshalb die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt werden sollten, um eine angemessene Überwachung ihrer endgültigen Verwendung zu gewährleisten. Damit zudem Marktteilnehmer, die über Bestände bestimmter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellter Erzeugnisse verfügen, keine finanziellen Verluste erleiden, ist vorzusehen, dass Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, zum Verbrauch abgegeben werden dürfen.

(16)

Unbeschadet der Grundregel gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- oder „Výber“-Teig ein wesentliches Merkmal der Erzeugung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen im Einklang mit den am 1. Mai 2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden.

(17)

Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollte die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben vorgesehen werden. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verbots überprüft werden kann, muss eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über den Mindestalkoholgehalt, der nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen festgelegt werden. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).