113. Aktualisierung – August 2025

Aufgrund der neuen Nummerierung von Kapitel 2A.1 auf 2.1 erhalten Sie die Tabelle mit aktualisierter Bezeichnung.

Dieses Kapitel befasst sich mit den derzeit geltenden Vorgaben der Honig­verordnung sowie der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Honig. Ergänzend hierzu werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 vorgesehenen Änderungen dargestellt.

In diesem Abschnitt wird auf die Verordnung (EU) 2018/848 eingegangen, welche in Artikel 30 Abs. 1 festlegt, dass Begriffe wie „Bio“ oder „Öko“ nur verwendet werden dürfen, wenn die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllt sind. Dies gilt in allen EU-Amtssprachen. Zusätzlich sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten, etwa zur Herkunft der Ausgangsstoffe gemäß Artikel 32 Abs. 2.

Außerdem in dieser Ausgabe: