Aufgrund der neuen Nummerierung von Kapitel 2A.1 auf 2.1 erhalten Sie die Tabelle mit aktualisierter Bezeichnung.
113. Aktualisierung – August 2025
Kapitel 2A.1 zu 2.1 Normen in der LMIV und im alten Recht
D. Domeier, M. Holle, G. Weyland
Dieses Kapitel befasst sich mit den derzeit geltenden Vorgaben der Honigverordnung sowie der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Honig. Ergänzend hierzu werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 vorgesehenen Änderungen dargestellt.
In diesem Abschnitt wird auf die Verordnung (EU) 2018/848 eingegangen, welche in Artikel 30 Abs. 1 festlegt, dass Begriffe wie „Bio“ oder „Öko“ nur verwendet werden dürfen, wenn die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllt sind. Dies gilt in allen EU-Amtssprachen. Zusätzlich sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten, etwa zur Herkunft der Ausgangsstoffe gemäß Artikel 32 Abs. 2.
Außerdem in dieser Ausgabe:
Kapitel 3.8.7.13 Kakao- und Kakaoerzeugnisse
D. Kadow
Kapitel 6 Kaffee sowie Zichorie, Kaffeesurrogate, zugehörige Extrakte und Erzeugnisse daraus
K. Palberg
Kapitel 6 Vegetarische und vegane Lebensmittel
C. Comans/S. Schigulski