DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1, insbesondere auf Artikel 51,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Kontrollbehörden über ein wirksames Instrument für die Meldung von Risiken für die menschliche Gesundheit verfügen, die von Lebens- und Futtermitteln ausgehen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“) geschaffen worden, das von der Kommission verwaltet wird und an dem die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligt sind. Artikel 50 der genannten Verordnung regelt die Arbeitsweise des RASFF.

(2) Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 50 der Verordnung festlegen, die insbesondere die spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen regeln.

(3) Für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz2 führen sie amtliche Kontrollen durch. Das RASFF unterstützt das Handeln der Mitgliedstaaten insofern, als es einen raschen Informationsaustausch über Risiken, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen, und über Maßnahmen ermöglicht, die zur Vermeidung solcher Risiken getroffen wurden oder getroffen werden sollen.

(4) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene3 wird das RASFF auf ernste Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgeweitet. Daher ist der Ausdruck „Risiko“ in dieser Verordnung zu verstehen als ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder als ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(5) Es sollten Regeln aufgestellt werden, damit das RASFF sowohl in den Fällen ordnungsgemäß arbeiten kann, in denen ein ernstes Risiko im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgestellt wird, als auch in anderen Fällen, in denen ein effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des RASFF-Netzes nötig ist, obwohl nur ein weniger ernstes oder weniger dringliches Risiko festgestellt wird. Die Meldungen werden unterteilt in Warn-, Informations- und Grenzzurückweisungsmeldungen, damit die Netzmitglieder sie effizienter handhaben können.

(6) Damit das RASFF effizient arbeiten kann, sollte das Verfahren zur Übermittlung der verschiedenen Meldungsarten geregelt werden. Warnmeldungen sollten vorrangig übermittelt und behandelt werden. Grenzzurückweisungsmeldungen sind besonders relevant für Kontrollen an den Grenzkontrollstellen und an den benannten Einfuhrorten an den Europäischer Wirtschaftsraum Grenzen. Elektronische Vorlagen (Templates) und Datenwörterbücher verbessern die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Meldungen. Durch eine entsprechende Kennzeichnung lässt sich die Aufmerksamkeit bestimmter Netzmitglieder auf einzelne Meldungen lenken; so ist gewährleistet, dass diese Meldungen schnell bearbeitet werden.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EFSA Kontaktstellen benannt, die die Netzmitglieder vertreten, damit die Kommunikation ordnungsgemäß und schnell vonstatten geht. Gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung und um mögliche Fehler bei der Übermittlung der Meldungen zu vermeiden, sollte es für jedes Netzmitglied nur eine benannte Kontaktstelle geben. Diese Kontaktstelle sollte die rasche Übermittlung an eine zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsland veranlassen.

(8) Damit das Netz ordnungsgemäß und effizient arbeiten kann, sollten die Pflichten der Kontaktstellen einheitlich geregelt werden. Geregelt werden sollten auch die Koordinierungsaufgaben der Kommission, unter anderem im Zusammenhang mit der Überprüfung der Meldungen. Die Kommission sollte die Netzmitglieder außerdem beim Ergreifen geeigneter Maßnahmen unterstützen, indem sie die wiederholt gemeldeten Gefahren und Wirtschaftsbeteiligten benennt.

(9) Für den Fall, dass sich eine Meldung trotz der Prüfung durch das meldende Mitglied und durch die Kommission als fehlerhaft oder unbegründet erweist, sollte ein Verfahren zur Änderung der Meldung bzw. zum Entfernen der Meldung aus dem System festgelegt werden.

(10) Gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss die Kommission Drittländer über bestimmte RASFF-Meldungen informieren.

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Abkommen in gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschlossenen Abkommen sollte die Kommission daher direkte Verbindungen zu den Lebensmittelsicherheitsbehörden in Drittländern sicherstellen, um diesen Ländern Meldungen übermitteln zu können und um den Austausch sachdienlicher Informationen im Zusammenhang mit diesen Meldungen und mit einem eventuellen mittelbaren oder unmittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, das von einem Lebens- oder Futtermittel ausgeht.

(11) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen die Behörden die Öffentlichkeit unter anderem über die Risiken für die menschliche Gesundheit aufklären. Die Kommission sollte zusammenfassende Informationen über die übermittelten RASFF-Meldungen und Jahresberichte bereitstellen, in denen die in RASFF-Meldungen gemeldeten Trends bei Lebensmittelsicherheitsfragen und Entwicklungen des Netzes aufgezeigt werden, um Mitglieder, Interessenträger und die breite Öffentlichkeit zu informieren.

(12) Diese Verordnung ist mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erörtert worden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.

2

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1.

3

ABl. L 35 vom 8. 2. 2005, S. 1.