II 15.1

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

Vom 19. September 2011

(ABl. 2011 Nr. L 242/2), zul. ber. durch ABl. 2014 Nr. L 19/8 vom 22.1.2014
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln festgelegt. Er sieht vor, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen ist. Außerdem schreibt er vor, dass Lebensmittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben. Solche Unternehmer müssen auch in der Lage sein, diejenigen Unternehmen festzustellen, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Rückverfolgbarkeit ist notwendig, damit die Lebensmittelsicherheit und die Zuverlässigkeit der Verbraucherinformationen gewährleistet sind. Vor allem müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs rückverfolgbar sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt werden können und somit die Verbraucher geschützt werden.

(3) Damit Lebensmittel gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 rückverfolgbar sind, müssen Name und Anschrift sowohl des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel liefert, als auch desjenigen, dem das Lebensmittel geliefert wurde, angegeben werden. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept „Ein Schritt zurück und ein Schritt vor“, nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind.

(4) In Lebensmittelkrisen, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind, hat sich gezeigt, dass die Buchführung nicht immer ausreichte, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene2, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs3 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs4 haben gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen sind, vor allem im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies hat in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar waren.

(5) Daher sollten bestimmte Regeln speziell für den Sektor der Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 korrekt angewandt werden. Diese Regeln sollten einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Formats ermöglichen, in dem die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(6) Insbesondere sollten zusätzliche Informationen über Volumen oder Menge des Lebensmittels tierischen Ursprungs, eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge bzw. der Sendung, eine ausführliche Beschreibung des Lebensmittels und das Datum der Versendung angegeben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.

2

ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 1.

3

ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55.

4

ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 206.