V 1.10

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Vom 17. Dezember 2015

(ABl. Nr. L 69/1), zul. geänd. durch Art. 2 der Deleg. VO (EU) 2021/234 vom 7.12.2020 (ABl. 2021 Nr. L 63/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1 (im Folgenden der „Zollkodex“), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.

(2) Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.

(3) Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission3 (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.

(4) Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(5) Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.

(6) Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.

(7) Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können.

(8) Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch angepasst werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang angepasst ist.

(9) Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch angepasst werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Anpassung weiter verwendet werden.

(10) Da für den Zeitraum bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden.

(11) Artikel 147 der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission4 betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden.

(12) Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig angepasst ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden.

(13) Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Anpassung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden.

(14) Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen.

(15) Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht angepasst sind.

(16) Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme angepasst worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden.

(17) Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Anpassung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/24465 der Kommission genannten Fristen vorsehen können.

(18) In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen.

(19) In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben.

(20) Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich.

(21) In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können.

(22) Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System – NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden.

(23) Um bis zur Anpassung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden.

(24) Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(25) Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen anzupassen oder in Betrieb zu nehmen.

(26) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

2

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

3

Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).