DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind allgemeine Vorschriften und Bestimmungen für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln festgelegt, die unbeschadet bestimmter Rechtsvorschriften der Union gelten.
(2) Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts erforderlich, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Enderzeugnisses möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Dieser Artikel zielt darauf ab, irreführende Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, die den Eindruck eines bestimmten Ursprungs eines Lebensmittels erwecken, der aber nicht dessen tatsächlichem Ursprung entspricht.
(3) In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem seiner primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der jeweiligen primären Zutat zu nennen ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschriften ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss.
(4) Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betrifft Fälle, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung verpflichtend ist oder freiwillig durch Angaben wie Erklärungen, Begriffe, Piktogramme oder Symbole erfolgt.
(5) Freiwillige Hinweise wie etwa geografische Angaben, die in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sind oder mit ihr einhergehen, können auch Bestandteil der Warenbezeichnungen sein, die gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften als geografische Angaben oder Marken geschützt sind.
(6) Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil von Warenbezeichnungen sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/20122, (EU) Nr. 1308/20133, (EG) Nr. 110/20084 oder (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates5 als geografische Angaben geschützt oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da diese Warenbezeichnungen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen und durch spezifische Vorschriften geregelt sind, einschließlich Vorschriften für die Kennzeichnung, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für diese Bezeichnungen Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist es erforderlich, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für diese Bezeichnungen angegeben werden sollte.
(7) Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener Marken sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Zweck von Marken besteht darin, dem Verbraucher die Identifizierung einer bestimmten Geschäftsquelle oder Handelsherkunft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und Zwecks von Marken ist es angezeigt, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegeben werden sollte, wenn dies für Marken erforderlich ist.
(8) Verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die den Ursprung wortwörtlich angeben, die jedoch allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.
(9) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Identitätskennzeichen, die Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates6 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs beigefügt werden, nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gelten.
(10) Damit die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen Entscheidungen treffen können, ist es erforderlich, durch die vorliegende Verordnung besondere Vorschriften festzulegen, die gelten sollten, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben ist. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.
(11) Daher ist es angezeigt, dass eine solche Angabe zu einer primären Zutat auf ein geografisches Gebiet Bezug nimmt, das für den Verbraucher leicht verständlich sein sollte. Die Verwendung von Phantasienamen für Regionen oder andere geografische Gebiete, die keine aussagekräftige Information darstellen oder den Verbraucher über den tatsächlichen Herkunftsort der primären Zutat irreführen könnten, sollte verboten werden.
(12) Handelt es sich bei einer primären Zutat um ein Lebensmittel, das spezifischen Unionsvorschriften über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts unterliegt, so könnten diese alternativ für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.
(13) Für den Fall, dass Lebensmittelunternehmer sich dafür entscheiden, lediglich anzugeben, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat nicht dem des Lebensmittels entspricht, beispielsweise aufgrund mehrerer oder unterschiedlicher Bezugsquellen und besonderer Herstellungsprozesse, ist es angezeigt, einen Rahmen zu schaffen, in dem die verschiedenen Umstände der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt werden. Die entsprechende Angabe sollte verständliche Informationen für die Verbraucher enthalten.
(14) Die Informationen, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über die primäre Zutat bereitgestellt werden, sollten die Informationen ergänzen, die den Verbrauchern zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels gegeben werden und deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.
(15) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine geeignete Übergangsfrist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt werden, demzufolge neue Maßnahmen zu Informationen über Lebensmittel ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: