II 19.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/464 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen

Vom 26. März 2020

(ABl. 2020 Nr. L 98/2), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/1849 vom 21.10.2021 (ABl. 2021 Nr. L 374/10)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse, während die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt sind. Um harmonisierte Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Die Umstellung auf eine ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei allen verwendeten Mitteln erforderlich. Der erforderliche Umstellungszeitraum beginnt frühestens, nachdem ein Landwirt oder ein Unternehmer, der Algen oder Aquakulturtiere produziert, den zuständigen Behörden die Tätigkeit gemeldet hat. Ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen kann ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Dokumente den zuständigen Behörden für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegen sind.

(3)

Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Tierproduktion zu gewährleisten, müssen die Besatzdichten, die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen und deren Merkmale sowie die technischen Anforderungen und die Merkmale in Bezug auf Gebäude und Freigelände für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger, Schweine, Geflügel und Kaninchen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Mindestdauer festgelegt werden, für die die Tiere während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind.

(4)

Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion zu gewährleisten, müssen auch je Art oder Artengruppe Vorschriften über die Besatzdichten und die Merkmale der Produktionssysteme und Haltungssysteme für Aquakulturtiere festgelegt werden.

(5)

Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsverfahren erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualität der Erzeugnisse auf allen Stufen der ökologischen/biologischen Produktion gewahrt bleiben. Da bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine Vielzahl von Verfahren eingesetzt wird, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste aller zugelassenen Verfahren zu erstellen. Daher sollten Verfahren, die den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, generell als bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen gelten.

(6)

Bei bestimmten Verfahren, die in der Verarbeitung bestimmter ökologischer/biologischer Lebensmittel eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlicher Auffassung sein, ob sie den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse entsprechen. In solchen Fällen ist es erforderlich, Vorschriften festzulegen, wie ein solches Verfahren bewertet und – falls die Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und Produktionsvorschriften festgestellt wird – unter bestimmten Bedingungen von der Kommission zur Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassen werden kann.

(7)

Zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 können Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren erforderlich sein, um die Anforderungen an die Zusammensetzung zu erfüllen, die in der genannten Verordnung und in den auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakten für die betreffenden Erzeugnisse oder für die unter die Richtlinie 2006/125/EG der Kommission3 fallenden Erzeugnisse festgelegt sind. Für diese Erzeugniskategorien muss der Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zugelassen werden.

(8)

Nicht angewendet werden sollten – ähnlich wie bei den in der Lebensmittelverarbeitung zugelassenen Verfahren – Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse, die als ökologische/biologische Futtermittel vermarktet werden sollen, irreführend sein könnten.

(9)

Da bei der Verarbeitung bestimmter Futtermittel im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine Vielzahl von Verfahren eingesetzt werden, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste aller zugelassenen Verfahren zu erstellen. Daher sollten Verfahren, die den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, generell bei der Futtermittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sein.

(10)

Bei bestimmten Verfahren, die in der Verarbeitung bestimmter ökologischer/biologischer Futtermittel eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlicher Auffassung sein, ob sie den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. In solchen Fällen ist es erforderlich, Vorschriften festzulegen, wie ein solches Verfahren bewertet und – falls die Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und den einschlägigen Produktionsvorschriften festgestellt wird – unter bestimmten Bedingungen von der Kommission zur Herstellung bestimmter Futtermittel zugelassen werden kann.

(11)

In der ökologischen/biologischen Produktion sollten ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologische/biologische Tiere und ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere verwendet werden. In jedem Mitgliedstaat sollten Systeme vorhanden sein, über die Unternehmer, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten, Informationen über ihre Angebote veröffentlichen können, um ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmern den Zugang zu Informationen über deren Verfügbarkeit zu erleichtern. Insbesondere sollten detaillierte Informationen über solche Arten, die sie in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einmal jährlich eine Zusammenfassung dieser Informationen sowie Informationen über abweichende Regelungen bei mangelnder Verfügbarkeit vorlegen.

(12)

Sämlinge fallen nicht unter die Vorgabe, Informationen über ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu sammeln und zu übermitteln. Um ein harmonisiertes Vorgehen zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, eine Begriffsbestimmung für „Sämlinge“ festzulegen.

(13)

Um den Nährstoffbedarf von Junggeflügel und Schweinen bis zu 35 kg an bestimmten Eiweißverbindungen zu decken, können die Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025 die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für die Fütterung von Geflügel und Schweinen zulassen. Im Hinblick auf die schrittweise Abschaffung dieser abweichenden Regelungen und für die Zwecke von Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 sollte die Kommission die Verwendung dieser Erzeugnisse überwachen und dabei die Entwicklung der Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel auf dem Markt berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen gezielten Fragebogen ausarbeiten, und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich den ausgefüllten Fragebogen mit einer Übersicht über die relevanten Informationen zur Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel und über die Genehmigungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel- und Schweineproduzenten übermitteln.

(14)

Die Mitgliedstaaten können auch ein ähnliches System einrichten, mit dem sie über die Verfügbarkeit von an die ökologische/biologische Produktion angepassten Rassen und Linien oder von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen informieren. Angesichts der möglichen schrittweisen Abschaffung von abweichenden Regelungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere oder Junghennen ist es wichtig, Daten zur Verfügbarkeit ökologisch/biologisch aufgezogener Rassen und Linien zu erheben, die speziell unter Beachtung ökologischer/biologischer Grundsätze und Ziele selektiert wurden. Daher muss genau festgelegt werden, welche harmonisierten Daten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln müssen.

(15)

Unternehmer, die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates4 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission5 produzieren, müssen ihre Produktionssysteme an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen spezifischen technischen Anforderungen für die Besatzdichte, die strukturellen Merkmale der Tierhaltungseinrichtungen sowie der zugehörigen Ausstattung, die verfügbaren Flächen, die Bodenbewirtschaftung sowie das allgemeine Produktionssystem des Betriebs anpassen. Diese Anpassungen werden unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen, je nachdem, wie umfangreich die erforderlichen Maßnahmen sind, um die in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen unter Berücksichtigung der laufenden Produktionen zu erfüllen.

(16)

Insbesondere die Bestimmungen über die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, die maximale Auslaufdistanz bei Geflügelställen, die Höchstzahl der Ebenen und die Ausstattung für ein effizientes System zur Entmistung in Mehretagen-Geflügelställen können erhebliche Arbeiten und Investitionen erforderlich machen, wie den Neubau von Tierhaltungseinrichtungen, den Erwerb von Flächen oder einen vollständigen Umbau von Tierhaltungseinrichtungen in bestimmten Betrieben oder Produktionseinheiten, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen vornehmen können.

(17)

Die Anforderung, dass ein Mindestanteil der Außenfläche für Schweine in fester Bauweise ausgeführt sein muss, kann in Betrieben oder Produktionseinheiten, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte, den Neubau von Außenanlagen und Änderungen im System zur Beseitigung des Wirtschaftsdüngers erforderlich machen. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen größeren Umbauten von Außenanlagen für die Tiere oder die Erneuerung der Ausstattung vornehmen können.

(18)

Auch die Länge der Ausflugklappen zwischen den Veranden und dem Innenbereich des Geflügelstalls, die Vorgabe fester Trennwände für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus und die besonderen Anforderungen bezüglich Sitzstangen und erhöhten Sitzebenen können erhebliche Anpassungen erforderlich machen, wie den Umbau eines Teils der Tierhaltungseinrichtungen und den Erwerb neuer Ausstattung für Betriebe, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen von Tierhaltungseinrichtungen für die Tiere oder die Erneuerung der Ausstattung vornehmen können.

(19)

Schließlich kann die Methode zur Berechnung der Mindeststallflächen in Geflügelställen mit einem zusätzlichen, überdachten Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes Anpassungen erforderlich machen, wie eine erhebliche Verringerung der Besatzdichte von Geflügel oder die Renovierung der Gebäude in Betrieben, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen ihrer Geschäftspläne oder ihrer Tierhaltungseinrichtungen vornehmen können.

(20)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

3

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

4

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).