DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.
(3) Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, dass Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.
(4) Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muss unter Berücksichtigung oben genannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.
(5) Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.
(6) Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, sollte den Herstellern das freiwillige Zusetzen solcher Nährstoffe gestattet werden. Dies sollte unter der Voraussetzung geschehen, dass die Hersteller ausschließlich bestimmte Substanzen verwenden, die in dieser Richtlinie aufgeführt werden.
(7) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung sollte sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(8) Unterschiedliche Regelungen für die Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.
(9) Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse4, in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide5, in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs6, und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse7, festgesetzten Höchstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht vor.
(10) Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.
(11) Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (ADI) an Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihren Rückständen für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Daher empfiehlt es sich im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung, in Erwartung einer fallweisen wissenschaftlichen Sichtung und Bewertung der einzelnen Stoffe, einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen. Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis normalerweise der niedrigste nachweisbare Wert.
(12) Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, dass Getreidebeikost und andere Beikost während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringe Mengen an Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen enthalten. Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte jedoch sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die ADI für Säuglinge und Kleinkinder übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.
(13) Diese Richtlinie führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können.
(14) Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können.
(15) Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Getreidebeikost und anderer Beikost durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten in Getreidebeikost und anderer Beikost vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken sollte ein einheitliches Vorgehen erfolgen.
(16) Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln8 erfüllen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Höchstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige ADI von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird.
(17) Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten sollte in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt werden.
(18) Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik sollte nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG genannten Verfahren entschieden werden.
(19) Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.
(20) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür9.
(21) Mit dieser Richtlinie sollten die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert werden, sofern dies angemessen ist.
(22) Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muss die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 11 der Richtlinie 2000/13/EG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.
(23) Im Allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.
(24) Zu den Bestimmungen die möglicherweise Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, hat die Anhörung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG stattgefunden.
(25) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
(26) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: