DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 186,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Darüber hinaus wurde der Kommission die Befugnis übertragen, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine reibungslose Verwaltung der Zollkontingente sicherzustellen.
(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung werden die nicht ausgeschöpften Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission3 verwaltet, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen geregelt ist.
(3) Die Beteiligung an diesen Zollkontingenten sollte an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden können, um sicherzustellen, dass bestimmte Anforderungen in Bezug auf Verarbeitung, Endverwendung, Qualitätsnormen für Erzeugnisse sowie Schlachtung und Mast von Tieren erfüllt werden. Diese Anforderungen sind für jedes der betreffenden Zollkontingente in einem gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt detailliert festgelegt.
(4) Um das Verfahren und die Rechtsvorschriften zu vereinfachen, ist es angezeigt, die bestehenden, in mehreren Unionsrechtsakten enthaltenen Vorschriften für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente durch einen einzigen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Die Verordnungen (EG) Nr. 440/964, (EG) Nr. 1831/965, (EG) Nr. 2133/20016, (EG) Nr. 2094/20047, (EG) Nr. 937/20068, (EG) Nr. 437/20099, (EG) Nr. 438/200910, (EG) Nr. 933/200911, (EG) Nr. 1064/200912, (EU) Nr. 1085/201013 und (EU) Nr. 59/201114 der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1354/201115, (EU) Nr. 481/201216, (EU) Nr. 988/201417, (EU) Nr. 989/201418, (EU) Nr. 1233/201419, (EU) 2015/240520, (EU) 2017/146621 und (EU) 2018/56722 der Kommission sollten daher aufgehoben werden.
(5) Um einen reibungslosen Übergang zu den Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und der Verpflichtung nachzukommen, der Welthandelsorganisation die neuen Vorschriften vor ihrer Anwendung mitzuteilen, sollte diese Verordnung erst für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Kontingentszeiträume gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: