L 14.6a

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1390 der Kommission zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

Vom 9. August 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden „Pläne“), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne haben zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abzudecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) Bestimmte Drittländer verwenden für die Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU ausschließlich Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder mit „Δ“ gekennzeichnet werden, um in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU den Dreieckshandel mit der betreffenden Art oder Ware darzustellen.

(4) Drittländern, die keinen Plan für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden oder Geflügel vorgelegt haben, aber die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union unter Verwendung verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Arten beantragen, sollte auf Antrag die Zubereitung solcher zusammengesetzter Erzeugnisse unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem zugelassenen Drittland beziehen, sofern die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/6253 und (EU) 2020/6924 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/22355 und (EU) 2021/4046 der Kommission festgelegten tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU ausschließlich in der Spalte für die betreffende Tierart, für die der Antrag gestellt wird, mit „O“ gekennzeichnet werden.

(5) Drittländern, die einen Plan entweder für Aquakulturerzeugnisse, für Milch oder für Eier vorgelegt haben und die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse beantragen, sollte die Zubereitung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union, die solche verarbeiteten Erzeugnisse enthalten, unter Verwendung eines dieser verarbeiteten Erzeugnisse gestattet werden, sofern sie die verarbeiteten Erzeugnisse, für die sie keinen Plan vorgelegt haben, aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Drittland beziehen. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für den Rest dieser Kategorien mit „O“ gekennzeichnet werden.

(6) Die Listung von Drittländern in Bezug auf Weichtiere ist wegen der Änderung der Bescheinigungsanforderungen an Weichtiere aus Zuchtbetrieben nötig. Gegenwärtig ist es für Drittländer gemäß Richtlinie 96/23/EG nicht erforderlich, der Kommission Pläne für Weichtiere vorzulegen. Die einzige relevante Rückstandsüberwachung für Weichtiere aus Zuchtbetrieben in Bezug auf Kontaminanten erfolgt nach der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission7, und die Drittländer, die diesen Anforderungen genügen, sind in Anhang VIII der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 der Kommission8 aufgeführt. Da diese Drittländer die Anforderungen der Artikel 56 bis 59 der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 einschließlich derjenigen zur Rückstandsüberwachung erfüllen, sollten diese Länder aus Gründen der Klarheit in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU in der Spalte „Aquakultur“ daher mit „M“ als Bezeichnung für Weichtiere („molluscs“) gekennzeichnet werden.

(7) Bestimmte Länder haben die Ausfuhr in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen beantragt, die verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren enthalten, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern, die in Anhang VIII der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, stammen. Länder, die in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für mindestens eine der nachfolgenden Waren mit „X“ gekennzeichnet sind, bieten ausreichende Garantien hinsichtlich des dort bestehenden Systems amtlicher Kontrollen: Rinder, Schafe/Ziegen, Equiden, Schweine, Geflügel, Aquakultur, Milch, Eier oder Wild. Daher sollten alle diese Länder in der Spalte „Aquakultur“ der genannten Tabelle mit „P“ dafür gekennzeichnet werden, dass es ihnen gestattet ist, verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen, für die Herstellung und Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse zu verwenden, die verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren enthalten.

(8) In der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU wurde die Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ in vier Teilkategorien unterteilt zwecks Entsprechung dieser Teilkategorien mit denjenigen in den Mustern für Bescheinigungen für den Eingang in die Union, die in der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission9 festgelegt sind, sowie mit den entsprechenden Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union zulässig ist, welche in der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 festgelegt sind.

(9) Die jüngste Erfahrung zeigt, dass diese Teilkategorisierung der Erzeugnisse aus Aquakultur dem Personal, das die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union durchführt, nicht die nötige Klarheit bietet. Daher ist es angezeigt, in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU wieder zu einer einzigen Spalte für „Aquakultur“ zurückzukehren.

(10) Australien, Bangladesch, Brasilien, Kanada, China, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indonesien, Indien, Südkorea, Sri Lanka, Madagaskar, Malaysia, Myanmar/Birma, Mexiko, Panama, Peru, die Philippinen, Saudi-Arabien, Thailand, Taiwan, die Vereinigten Staaten und Vietnam haben Pläne vorgelegt, durch die Erzeugnisse aus Aquakultur abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.

(11) Albanien, Armenien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, die Schweiz, Chile, die Falklandinseln, die Färöer, das Vereinigte Königreich, die Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Mauritius, Neuseeland, Serbien, Singapur, Tunesien, die Türkei, die Ukraine und Uruguay haben Pläne vorgelegt, durch die lediglich Fische abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Fische genehmigt werden.

(12) Brunei, Belize, Kuba, Guatemala, Mosambik, Neukaledonien, Nigeria, Nicaragua, Tansania und Venezuela haben Pläne vorgelegt, durch die lediglich Krebstiere abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Krebstiere genehmigt werden.

(13) Iran hat einen Plan vorgelegt, durch den lediglich Fischrogen und Kaviar sowie Krebstiere abgedeckt sind. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Fischrogen und Kaviar sowie Krebstiere genehmigt werden.

(14) Andorra, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kolumbien, das Vereinigte Königreich, Hongkong, Marokko, Mexiko, Malaysia, Singapur, San Marino, Thailand und das Kosovo haben für bestimmte Tierarten oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Pläne gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl haben diese Länder ausreichende Garantien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU gegeben, solche Erzeugnisse in die Union auszuführen, die ursprünglich aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Drittland bezogen wurden. Daher sollte für diese Drittländer der Dreieckshandel genehmigt werden.

(15) Australien, Kanada, die Schweiz, Chile, das Vereinigte Königreich, Guernsey, Grönland, die Insel Man, Jamaica, Jersey, Japan, Südkorea, Marokko, Neuseeland, Peru, Thailand, Tunesien, die Türkei, die Ukraine, die Vereinigten Staaten, Uruguay und Vietnam sind im Anhang VIII der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 als Drittländer aufgeführt, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist. Daher sollten diese Länder in der Spalte „Aquakultur“ der Tabelle im Anhang zum Beschluss 2011/163/EU mit „M“ gekennzeichnet werden.

(16) Andorra, die Vereinigten Arabischen Emirate, Albanien, Armenien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Bangladesch, Brunei, Brasilien, Botsuana, Belarus, Belize, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, die Falklandinseln, die Färöer, Guatemala, Hongkong, Honduras, Indonesien, Israel, Indien, Iran, Kenia, Sri Lanka, Moldau, Montenegro, Madagaskar, Nordmazedonien, Myanmar, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Mosambik, Namibia, Neukaledonien, Nigeria, Nicaragua, Panama, die Philippinen, St. Pierre und Miquelon, Paraguay, Serbien, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, San Marino, Eswatini, Taiwan, Tansania, Venezuela und Südafrika haben die Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, welche von Weichtieren gewonnene verarbeitete Erzeugnisse enthalten, beantragt. Diese Länder haben Garantien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU gegeben, nur Weichtiere zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen, die in Anhang VIII der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, und sollten in der Spalte „Aquakultur“ jener Tabelle mit einem „P“ gekennzeichnet werden.

(17) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt, durch den nur ein Gebiet abgedeckt ist. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte daher genehmigt werden. In die Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU sollte ein Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate für Honig aufgenommen werden, der auf das betreffende Gebiet beschränkt ist.

(18) Chile und Grönland sind in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für ihre Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch in die Union aufgeführt. Chile und Grönland haben die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr an der Ausfuhr von Ziegenfleisch in die Union interessiert sind. Die Einträge für Chile und Grönland für Schaf- und Ziegenfleisch in jener Tabelle sollten daher auf Schaffleisch beschränkt werden.

(19) Guernsey ist in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für seine Ausfuhr von Rindfleisch und Milch in die Union aufgeführt. Guernsey hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nicht mehr an der Ausfuhr von Rindfleisch in die Union interessiert ist. Der Eintrag von Guernsey für Rindfleisch und Milch in jener Tabelle sollte daher auf Milch beschränkt werden.

(20) Singapur und Thailand haben der Kommission keinen Plan für Eier vorgelegt. Gleichwohl haben Singapur und Thailand Garantien gegeben, nur Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist, und sie haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass solche Eier zur Ausfuhr in die Union nicht auf zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Eiprodukte enthalten, beschränkt sein werden. Folglich sollten die Einträge für Singapur und Thailand für Eier in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „Δ“ gekennzeichnet werden.

(21) Die Vereinigten Arabischen Emirate und Sri Lanka haben keine Pläne für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl haben sie Garantien gegeben, für die Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union nur Milcherzeugnisse zu verwenden, die aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen. Folglich sollten die Einträge für die Vereinigten Arabischen Emirate und Sri Lanka für Milcherzeugnisse in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „O“ gekennzeichnet werden, einschließlich Eiprodukte, da diese Länder in dieser Tabelle zumindest mit „X“ entweder für Kamelmilch (Vereinigte Arabische Emirate) oder für Erzeugnisse aus Aquakultur (Sri Lanka) gekennzeichnet sind.

(22) Malaysia hat keinen Plan für Milch und Eier gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl hat Malaysia Garantien gegeben, für die Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union nur Milch und Eier zu verwenden, die aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen. Folglich sollte der Eintrag für Malaysia für Milch und Eier in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „O“ gekennzeichnet werden.

(23) Sierra Leone ist gegenwärtig in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für Honig und Uganda ist für Erzeugnisse aus Aquakultur aufgeführt. Da diese Drittländer der Kommission keine Pläne für die betreffenden Erzeugnisse vorgelegt haben, sollten diese Einträge aus der Tabelle gestrichen werden.

(24) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(25) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

2

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

5

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

7

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

8

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

9

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).