DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind. |
(2) | Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden darin die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist. |
(3) | In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 genannten Tiere und Waren in die Union zulässig ist. |
(4) | Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen diese Listen nur Drittländer oder Drittlandsgebiete, die geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt haben, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen. |
(5) | In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates4 ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist. |
(6) | Neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit müssen Tiere und Waren aus Drittländern, die in die Union verbracht werden, auch den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates5 vor, dass die Mitgliedstaaten den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union nur gestatten, wenn diese Waren aus einem Drittland oder Gebiet kommen, das für diesen Zweck gelistet ist. |
(7) | In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission6 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission7 zulässig ist. |
(8) | Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden mit Wirkung vom 21. April 2021 mehrere Rechtsakte der Kommission zur Festlegung von Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgehoben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darunter sollten jene Listen, die sich auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beziehen, mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(9) | Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, haben bereits geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Daher ist eine erneute Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen nicht erforderlich. |
(10) | Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind das Vorhandensein, die Durchführung und gegebenenfalls die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission8 wurde die Liste der Drittländer festgelegt, deren Rückstandskontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde. |
(11) | Bestimmte Länder sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 für Tiere und Waren gelistet, für die sie im Beschluss 2011/163/EU nicht gelistet sind, und sind daher nicht für den Eingang dieser Tiere oder Waren in die Union zugelassen. Da diese Länder die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 nicht erfüllen, sollten diese Länder nicht in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(12) | In Anbetracht der zahlreichen erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(13) | Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten. |
(14) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: