I 6.11.2

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

Vom 7. Dezember 2021

(ABl. 2022 Nr. L 20/95), zul. geänd. und ber. durch Art. 1 und 2 der Deleg. VO (EU) 2023/1448 vom 10.5.2023 (ABl. 2023 Nr. L 179/2)
Änderungshistorie nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 94 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält u. a. die grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention, die Finanzverwaltung und die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren, Sicherheiten und die Verwendung des Euro. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission2 ersetzen.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen Zahlstellen von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien müssen vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 muss für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eine zuständige Behörde auf Ministerebene verantwortlich sein. Koordinierungsstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene und von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten die spezifischen Aufgaben der Koordinierungsstelle bei der Verarbeitung von Informationen finanzieller Natur gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abdecken.

(4) Maßnahmen der öffentlichen Intervention können nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den Zahlstellen getätigt werden, die von den Mitgliedstaaten für bestimmte Pflichten in Bezug auf die öffentliche Intervention benannt wurden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch die Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere die Verwaltung und Kontrolle der Interventionsmaßnahmen, mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen delegiert werden. Es sollte ebenfalls möglich sein, dass diese Aufgaben von mehreren Zahlstellen wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter der Verantwortung der Zahlstellen dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. Es ist daher angebracht, den Umfang der Verantwortlichkeit der Zahlstellen auf diesem Gebiet sowie ihre Pflichten zu präzisieren und festzulegen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Regeln die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. In letzterem Fall ist zudem vorzusehen, dass die betreffenden dritten Parteien im Rahmen von Verträgen auf der Grundlage von festzulegenden Pflichten und Grundsätzen handeln müssen.

(5) Das Agrarrecht der Union sieht im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Interventionen unter dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) Zeiträume für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten vor, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Zahlungen, die außerhalb dieser Zeiträume geleistet werden, kommen für eine Unionsfinanzierung nicht in Betracht. Bei der Prüfung der von den Mitgliedstaaten verspätet geleisteten Beihilfezahlungen hat sich jedoch herausgestellt, dass einige dieser Zahlungen auf zusätzliche Kontrollen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strittigen Forderungen, Berufungsfällen oder sonstigen nationalen Rechtsverfahren zurückzuführen sind. Daher sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Marge für Ausgaben vorgesehen werden, innerhalb deren in solchen Fällen keine Kürzungen der Zahlungen vorzunehmen sind. Um die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, ist bei Überschreitung dieser Marge vorzusehen, dass die Kommission die Zahlungen der Union anteilig nach der Länge der Überschreitung der Zahlungsfrist kürzt.

(6) Beihilfezahlungen, die vor dem im Unionsrecht vorgesehenen frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt wurden, lassen sich nicht aus denselben Gründen rechtfertigen wie Zahlungen nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt. Für diese verfrühten Zahlungen sollte daher keine anteilige Kürzung vorgesehen werden. Allerdings sollte eine Ausnahme für die Fälle vorgesehen werden, in denen nach den Agrarvorschriften der Union eine Vorschusszahlung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geleistet werden kann.

(7) Die Kommission leistet Zahlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen gemäß den Artikeln 21 und 32 der Verordnung (EU) 2021/2116. Die Kommission sollte jedoch die von den Zahlstellen für den Unionshaushalt erhobenen Einnahmen berücksichtigen. Daher ist festzulegen, wie im Rahmen des EGFL bzw. des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander verrechnet werden.

(8) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so können gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates3 je Kapitel monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL und die Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER in Höhe eines Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in dem betreffenden Monat nicht übernommene Restbetrag im Rahmen der nachfolgenden monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen erneut zugewiesen wird.

(9) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Verrechnung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der nächsten monatlichen Zahlungen aufschieben kann, wenn die erforderlichen Informationen verspätet übermittelt werden oder Unstimmigkeiten auftreten, bei denen Klärungsbedarf im Benehmen mit dem Mitgliedstaat besteht.

(10) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro erhobenen Einnahmen oder an die Begünstigten gezahlten Beihilfen in den Rechnungen der Zahlstellen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse anwenden, müssen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden.

(11) Für Fälle, in denen der Wechselkurs für den maßgeblichen Tatbestand nicht im Unionsrecht festgelegt ist, müssen Anforderungen an den Wechselkurs festgelegt werden, den die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in ihrer Ausgabenerklärung und für die Zwecke des Rechnungsabschlusses und des Leistungsabschlusses für die zweckgebundenen Einnahmen, die sich aus den finanziellen Folgen der Nichteinziehung ergeben, anwenden müssen.

(12) In Bezug auf den Leistungsabschluss sollten Vorschriften über die Kriterien für die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegenden Begründungen sowie über die Methode und die Kriterien für die Anwendung von Kürzungen festgelegt werden.

(13) Damit die Kommission überprüfen kann, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und um eine wirksame Anwendung des in Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Konformitätsverfahrens zu gewährleisten, sollten Bestimmungen über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen festgelegt werden. Die verschiedenen Arten von Korrekturen gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung sollten definiert werden, und es sollte festgelegt werden, nach welchen Grundsätzen den jeweiligen Umständen bei der Festsetzung der Korrekturbeträge Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollten Vorschriften erlassen werden, wie die von den Mitgliedstaaten bei den Begünstigten eingezogenen Beträge dem EGFL und dem ELER gutgeschrieben werden.

(14) In Bezug auf die besonderen Förderfähigkeitsvorschriften für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Verstöße im Rahmen eines Konformitätsverfahrens bewertet werden, bei dem die Einhaltung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit auf Ebene des Begünstigten bewertet wird.

(15) Im neuen Umsetzungsmodell wird die Einhaltung der Unionsvorschriften im Rahmen der Systeme der Mitgliedstaaten bewertet, und im Falle gravierender Mängel bei den Verwaltungssystemen wird die Kommission vorschlagen, bestimmte Ausgaben im Rahmen eines Konformitätsverfahrens von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Nicht bewertet werden sollen Verstöße gegen die in nationalen GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegten Fördervoraussetzungen für einzelne Begünstigte. Da die Bewertung auf der Ebene des Systems erfolgt, sollte der Vorschlag für einen Ausschluss von der Unionsfinanzierung auf pauschalen Korrekturen beruhen. Wenn es die besonderen Umstände zulassen, könnten die Mitgliedstaaten jedoch eine detaillierte oder extrapolierte Berechnung des Risikos für den EGFL bzw. den ELER vorlegen, die von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens bewertet wird.

(16) Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Europäischen Union verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte geregelt werden, welche Bedingungen für dieses Erfordernis gelten.

(17) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgehoben werden. Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung sollten jedoch weiterhin für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 und für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 genehmigten operationellen Programme gelten, während Artikel 13 der genannten Verordnung weiterhin für laufende Einziehungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 gelten sollte.

(18) Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte festgelegt werden, dass eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle, die neue Zuständigkeiten für Ausgaben übernimmt, vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden sollte.

(19) Schließlich ist die Kommission im Hinblick auf Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung der Auffassung, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Befugnisübertragungen in Bezug auf die Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen, die Finanzverwaltung, den Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss und Sicherheiten inhaltlich zusammenhängen und in der täglichen Verwaltung der GAP-Ausgaben miteinander verbunden sind. Es ist daher angezeigt, diese Vorschriften in denselben delegierten Rechtsakt aufzunehmen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

2

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

3

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

4

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

5

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

6

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

7

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).