DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zahlen.
(2) Aufgrund der Krise infolge der COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten sind die Betriebsinhaber mit umfangreichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Angesichts der besonderen Anfälligkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten und zur Abfederung der Auswirkungen dieser Krise auf die Finanzlage und den Cashflow ist in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/5314 und (EU) 2021/12955 der Kommission vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Jahre 2020 und 2021 höhere Vorschüsse zahlen können. Da die COVID-19-Pandemie 2022 nach wie vor anhält und die Landwirte nach wie vor mit wirtschaftlichen Störungen konfrontiert sind, die durch die Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor noch verschärft wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für das Antragsjahr 2022 weiterhin höhere Vorschusszahlungen zu leisten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: