DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission2 reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.
(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2024 übermittelten Informationen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/845 der Kommission3 die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schulprogramm an die Mitgliedstaaten festgesetzt, die Anträge für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 (im Folgenden „betreffendes Schuljahr“) gestellt hatten.
(3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. August desselben Jahres alle nach dem 31. Januar des Schuljahres vorgenommenen Übertragungen endgültiger Mittelzuweisungen mitzuteilen.
(4) Frankreich und Portugal haben Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch für das betreffende Schuljahr gemeldet.
(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/845 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: